Das Wichtigste in Kürze
- Der BGH verhandelt zwei Fälle zum "Recht auf Vergessenwerden" bei Google-Suchergebnissen.
- Es geht um die Abwägung zwischen informationeller Selbstbestimmung und Meinungs- und Informationsfreiheit.
- Die Vorinstanzen wiesen die Klagen ab, da die Voraussetzungen für einen Auslistungsanspruch nicht erfüllt waren oder keine offensichtliche Rechtsverletzung vorlag.
- Die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit von Inhalten liegt beim Anspruchsteller.
- Die Entscheidungen des BGH werden richtungsweisend für die Praxis der Auslistungsbegehren sein.
BGH entscheidet über Auslistungsanspruch gegen Google Suchergebnisse
Der Bundesgerichtshof (BGH) sollte am 16. Juni 2020 über zwei zentrale Fälle entscheiden. Es ging um die Frage, ob ein Anspruch gegen Google besteht, bestimmte Inhalte nicht mehr in den Suchergebnissen zu listen.
Verfahren VI ZR 405/18
In diesem Fall war der Kläger Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation. Im Jahr 2011 verzeichnete der Verband ein erhebliches finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro.
Zudem meldete sich der Kläger kurz zuvor krank. Über beide Umstände berichtete die regionale Tagespresse unter Nennung des vollen Namens des Klägers. Er begehrt von Google, diese Presseartikel nicht mehr in den Suchergebnissen bei der Namenssuche aufzuführen.
Entscheidungen der Vorinstanzen
Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Sie argumentierten, dass die Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO nicht erfüllt seien.
Obwohl die verlinkten Presseartikel Gesundheitsdaten des Klägers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DS-GVO enthielten, wurde die Datenverarbeitung durch Google als zulässig erachtet. Dies begründeten die Gerichte mit der Erforderlichkeit zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO.
Die notwendige Grundrechtsabwägung sprach somit für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Beklagte.
Verfahren VI ZR 476/18
In diesem Verfahren ist der Kläger in verantwortlicher Position für verschiedene Finanzdienstleistungsgesellschaften tätig oder an diesen beteiligt. Die Klägerin ist seine Lebensgefährtin und war Prokuristin einer dieser Gesellschaften.
Im Jahr 2015 veröffentlichte ein US-amerikanisches Unternehmen auf seiner Webseite mehrere kritische Artikel. Diese befassten sich mit dem Anlagemodell der Gesellschaften der Kläger. Ziel des Unternehmens sei es, zur Betrugsprävention beizutragen.
Einer der Artikel war mit Fotos der Kläger bebildert. Die Kläger begehren von Google, die Artikel und Fotos nicht mehr in den Suchergebnissen anzuzeigen. Sie machen geltend, erpresst worden zu sein.
Das Geschäftsmodell der Webseitenbetreiberin stand ebenfalls in der Kritik. Ihr wurde vorgeworfen, Unternehmen durch negative Berichterstattung zu erpressen und im Gegenzug für „Schutzgeld“ die Löschung oder Verhinderung weiterer negativer Artikel anzubieten. Solche Praktiken können rechtliche Konsequenzen haben und sind oft Teil von Diskussionen um die Haftung von Website-Betreibern. Google bestreitet die Unwahrheit der Berichte der Kläger im Wesentlichen mit Nichtwissen.
Entscheidungen der Vorinstanzen
Auch in diesem Fall wiesen sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht die Klage ab. Das Oberlandesgericht führte aus, dass ein Suchmaschinenbetreiber in keinem direkten Rechtsverhältnis zu den Verfassern der Inhalte stehe.
Daher sei es ihm nicht möglich, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln und zu bewerten. Die Darlegungs- und Beweislast für den Wahrheitsgehalt liege stets beim Anspruchsteller eines Auslistungsbegehrens.
Im vorliegenden Streitfall hätten die Kläger Google keine offensichtliche und auf den ersten Blick erkennbare Rechtsverletzung dargelegt.
Weitere Entwicklung
Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr jeweiliges Auslistungsbegehren weiter.
Fazit
Die beiden Fälle verdeutlichen die komplexe Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Meinungs- und Informationsfreiheit. Der Bundesgerichtshof wird hier richtungsweisende Entscheidungen zum "Recht auf Vergessenwerden" im Kontext von Suchmaschinen fällen.
Es bleibt abzuwarten, wie das höchste Gericht die Darlegungs- und Beweislast bei solchen Auslistungsbegehren final bewerten wird und welche Kriterien für eine erfolgreiche Durchsetzung maßgeblich sein werden.