Das Wichtigste in Kürze
- Emojis können rechtlich als Beleidigung eingestuft werden.
- Gerichte haben die Relevanz von Emoji-Beleidigungen im Straf- und Arbeitsrecht bestätigt.
- Ein Fall aus Baden-Württemberg zeigt, dass beleidigende Emojis im Arbeitskontext Konsequenzen haben können.
- Die Verwendung von Emojis kaschiert nicht die rechtlichen Folgen von beleidigenden Äußerungen.
Meine Kanzlei ist so digital wie nur möglich, ich bin voll digital erreichbar und überwiegende Anzahl meiner Mandanten hat mit digitalen Inhalten zu tun. Und trotzdem stoße ich immer wieder auf Rechtsfragen im digitalen Raum, die ich vorher nicht beachtet habe.
So beispielsweise die Frage, ob man mithilfe es eines Emoji jemanden beleidigen kann!
- „fettes“ (ausgeschrieben) Schwein (Emoticon)
- Bärenkopf (Emoticon)
- Affenkopf (Emoticon)
Insgesamt lässt sich jedoch festhalten, dass das, was in geschriebenen oder gesagten Worten eine Rechtsfolge hätte, sei eine strafrechtliche relevante Beleidigung oder ein arbeitsrechtlich zu sanktionierendes Verhalten, nicht durch verniedlichende Emojis kaschiert werden kann.