Das Wichtigste in Kürze
- Das Landesarbeitsgericht München urteilte: Keine Begründung eines Arbeitsverhältnisses ohne Auftragspflicht für Crowdworker.
- Ein Arbeitsvertrag setzt weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit voraus.
- Die fehlende Verpflichtung zur Leistung war ein entscheidendes Kriterium gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses.
- Die zugelassene Revision zum Bundesarbeitsgericht unterstreicht die Relevanz der Thematik für die Gig Economy.
- Die Unterscheidung zwischen Freelancern und Angestellten bleibt eine komplexe Herausforderung im digitalen Zeitalter.
Landesarbeitsgericht München: Keine Begründung eines Arbeitsverhältnisses ohne Auftragspflicht für Crowdworker
Das Landesarbeitsgericht München hat eine wichtige Entscheidung für die Gig Economy und den Status von Crowdworkern getroffen. Es urteilte, dass eine Vereinbarung zwischen einem sogenannten Crowdworker und dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, grundsätzlich kein Arbeitsverhältnis begründet.
Diese Klarstellung ist besonders relevant für Unternehmen, die auf flexible Arbeitsmodelle setzen, und für Crowdworker, die über solche Plattformen tätig sind.
Der Fall: Warenkontrollen durch Crowdworker auf der Plattform
Die beklagte Partei, ein Plattformbetreiber, führt für Markenhersteller Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel oder in Tankstellen durch. Diese Aufträge werden dann über eine digitale Plattform an registrierte Teilnehmer, die sogenannten Crowdworker, vergeben.
Die rechtliche Einordnung der Crowdworker-Basisvereinbarung
Die streitgegenständliche Basisvereinbarung berechtigt den Crowdworker dazu, über eine App auf einer Internetplattform angebotene Aufträge zu übernehmen. Diese Aufträge werden in einem selbst gewählten Radius von bis zu 50 Kilometern angezeigt.
Bei erfolgter Übernahme ist ein Auftrag regelmäßig innerhalb von zwei Stunden nach bestehenden Vorgaben abzuarbeiten. Ein entscheidender Faktor im vorliegenden Fall war, dass weder eine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags für den Crowdworker bestand, noch umgekehrt eine Verpflichtung für den Plattformbetreiber, Aufträge anzubieten.
Gesetzliche Kriterien eines Arbeitsvertrags
Das Gericht führte aus, dass ein Arbeitsvertrag nach der gesetzlichen Definition nur dann vorliegt, wenn dieser die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsieht. Dies drückt sich im Allgemeinen dadurch aus, dass der Mitarbeiter Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Dienstleistung beachten muss und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden ist.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist stets die tatsächliche Durchführung des Vertrages, nicht nur dessen Überschrift oder formale Bezeichnung.
Warum die Basisvereinbarung kein Arbeitsverhältnis begründet
Die Basisvereinbarung erfüllte die Voraussetzungen eines Arbeitsvertrags schon deswegen nicht, weil sie keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen enthielt. Der Umstand, dass der Kläger tatsächlich einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts durch die Aufträge verdient hat und sich aus verschiedenen Gründen unter Druck sah, auch in Zukunft Aufträge anzunehmen, führt nach der bestehenden Gesetzeslage nicht dazu, dass der Kläger die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer beanspruchen kann.
Als bloßer Rahmenvertrag konnte die Basisvereinbarung deshalb auch wirksam per E-Mail gekündigt werden, was eine geringere Hürde darstellt als die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Warum Verträge wichtig sind, zeigt sich hier in ihrer klaren Abgrenzungsfunktion.
Befristete Arbeitsverhältnisse bei Einzelaufträgen? Keine Entscheidung.
Das Landesarbeitsgericht hat nicht entschieden, ob jeweils durch das Anklicken eines Auftrags ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde. Diese Frage war für die vorliegende Entscheidung nicht relevant.
Die Unwirksamkeit einer Befristung kann nur innerhalb einer Frist von drei Wochen im Klagewege geltend gemacht werden. Da dies vorliegend nicht der Fall war, musste das Gericht diese spezifische Rechtsfrage nicht klären.
Ausblick und Revision zum Bundesarbeitsgericht
Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Dies unterstreicht die Relevanz der Thematik für die Arbeitswelt 4.0 und die Gig Economy. Rechtliche Herausforderungen für Startups in diesem Bereich sind vielfältig und erfordern präzise Vertragsgestaltungen.
Die höchstrichterliche Klärung wird weiteren Aufschluss über die rechtliche Einordnung von Crowdworkern geben und prägt zunehmend das Arbeitsrecht für Startups und Plattformbetreiber. Die Unterscheidung zwischen Freelancern und Angestellten bleibt ein zentrales und oft komplexes Feld im digitalen Zeitalter.
Fazit
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München verdeutlicht, dass das Fehlen einer Verpflichtung zur Leistung und Annahme von Aufträgen ein entscheidendes Kriterium gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses bei Crowdworkern darstellt. Die zugelassene Revision zum Bundesarbeitsgericht wird hoffentlich weitere Rechtssicherheit für die Zukunft der Plattformökonomie schaffen und die Rechte und Pflichten aller Beteiligten klarer definieren.