Das Wichtigste in Kürze
- Die Bewerbung eines 18-Jährigen für den Polizeidienst wurde wegen charakterlicher Nichteignung abgelehnt.
- Grundlage war ein früheres Strafverfahren wegen Beihilfe zum Betrug im Zusammenhang mit Onlinepornos und Paysafe-Karten.
- Das Gericht bestätigte den weiten Beurteilungsspielraum der Polizei bei der Eignungsprüfung.
- Die persönliche Reifeentwicklung des Bewerbers nach dem Vorfall änderte nichts an der gerichtlichen Bestätigung der Ablehnung.
Gericht bestätigt Ablehnung einer Polizeibewerbung wegen fehlender charakterlicher Eignung
Ein 18-jähriger Antragsteller aus dem Kreis Düren hatte sich um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 1. September 2019 beworben. Diese Bewerbung wurde von der Polizei abgelehnt. Die Begründung: Aufgrund eines gegen ihn gerichteten, wenngleich letztlich eingestellt gewesenen Strafverfahrens wegen Betruges, bestanden Zweifel an seiner Eignung für den Polizeidienst. Der Eilantrag des Bewerbers gegen diese Entscheidung blieb ohne Erfolg.
Hintergrund der Ablehnung: Zweifel an der charakterlichen Eignung
Zur Begründung führte die 1. Kammer unter Vorsitz von Richter Markus Lehmler in ihrem Beschluss vom 21. Juni 2019 aus, dass die Entscheidung der Polizei nicht zu beanstanden sei. Die Polizei habe zu Recht darauf verwiesen, dass ein Polizeibeamter zu einem Verhalten verpflichtet ist, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, das dieser Beruf erfordert. Hierzu gehöre insbesondere die Beachtung von Rechtsnormen.
Berufsbedingt komme ein Beamter immer wieder mit kriminellen Sachverhalten und Personen in Berührung. Gerade in Situationen, in denen ein Polizeibeamter illegal an Geld kommen könnte, müsse von ihm ein rechtstreues Verhalten erwartet werden. Nach diesen Kriterien bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers.
Beurteilung des Fehlverhaltens und richterliche Einschätzung
Der Antragsteller hatte im Alter von 14 und 15 Jahren über sechs Monate hinweg einer Gruppe sein Konto zur Verfügung gestellt. Diese Gruppe betrieb betrügerische Geschäfte, auch im Zusammenhang mit Jugendpornografie, zur Einlösung von Paysafe-Karten. Dafür erhielt der Bewerber jeweils eine Entlohnung.
Die Polizei zweifelte nicht an, dass er selbst zu keinem Zeitpunkt jugendpornografische Schriften besessen hatte. Dies entkräftete jedoch nicht den Tatvorwurf der Beihilfe zum Betrug. Das Gericht befand, dass sich der Antragsteller nicht darauf berufen konnte, sich als 14-Jähriger der Tragweite seines Verhaltens nicht bewusst gewesen zu sein. Wer mit dem Wissen seiner Eltern ein Wettkonto für Fußballwetten eröffnen durfte, dem müsse auch bewusst sein, welche Folgen die missbräuchliche Nutzung zur Einlösung von Paysafe-Karten aus kriminellen Geschäften für ihn haben könnte.
Weitreichender Beurteilungsspielraum der Polizei bei der Eignungsprüfung
Dass der Antragsteller nach seinen Angaben sein damaliges Fehlverhalten ernsthaft, intensiv und selbstreflektierend verarbeitet habe, führte angesichts des weiten Beurteilungsspielraums der Polizei nicht zu einer anderen Entscheidung. Die Verarbeitung des strafrechtlich relevanten Verhaltens möge dem Antragsteller im eigenen Reifeprozess geholfen haben, ließ aber die Einschätzung der fehlenden charakterlichen Eignung nicht willkürlich erscheinen.
Möglichkeiten des Rechtsmittels
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet dann das Oberverwaltungsgericht in Münster.
Häufig gestellte Fragen
Warum wurde der Antrag des 18-Jährigen auf Einstellung in den Polizeidienst abgelehnt?
Welche Rolle spielte der Betrugsvorwurf bei der Ablehnung?
Konnte sich der Antragsteller auf sein junges Alter berufen?
Hatte die spätere Aufarbeitung seines Fehlverhaltens Einfluss auf die Entscheidung?
Fazit
Das Urteil unterstreicht die strengen Anforderungen an die charakterliche Eignung von Polizeibeamten. Auch ein jugendliches Fehlverhalten und eine nachträgliche Reue können die Ablehnung einer Bewerbung rechtfertigen, wenn die Vertrauenswürdigkeit für den Dienst nicht mehr uneingeschränkt gegeben ist. Der weite Beurteilungsspielraum der Polizei in solchen Fällen wird von den Gerichten bestätigt.