Das Wichtigste in Kürze
- Das GeschGehG setzt eine EU-Richtlinie um und ersetzt frühere UWG-Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
- Unternehmen müssen explizit „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ ergreifen, damit Informationen als Geschäftsgeheimnis gelten.
- Ein umfassendes Schutzkonzept, das den gesamten Wertschöpfungsprozess abdeckt, und technische Sicherungen sind unerlässlich.
- Das Gesetz schützt auch immaterielle Werte wie Ideen, Konzepte und Datensammlungen, die nicht dem Urheberrecht unterliegen.
- Frühzeitige Anpassungen bestehender Verträge, Vereinbarungen und interner Betriebsabläufe sind für Unternehmen von großem Vorteil.
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Neue Anforderungen für Unternehmen
Seit dem 26. April 2019 wird mit dem neuen Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen eine EU-Richtlinie umgesetzt, die bislang in vielen Unternehmen kaum Beachtung fand. Im Zuge dieser Neuerung wurden zahlreiche Normen angepasst und unter anderem auch aus dem UWG entfernt.
Um entsprechend zu reagieren, sollten Unternehmen konkrete Schritte unternehmen.
Definition eines Geschäftsgeheimnisses nach dem GeschGehG
- weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
- Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
- bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
- a) weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
- b) Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
- c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Die Bedeutung angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen
Die wohl wichtigste Änderung im Vergleich zu den bisherigen Regelungen aus dem UWG ist die explizite Forderung nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen. Diese müssen nun tatsächlich vorhanden sein, damit eine Information als Geschäftsgeheimnis eingestuft werden kann.
Dies betrifft sowohl die organisatorischen Abläufe im Unternehmen als auch vertragliche Vorkehrungen, beispielsweise in Form von Vertragsvereinbarungen oder NDAs. Gerade für junge Startups, die oft agil und mit Remote-Arbeitsmodellen arbeiten, ist dies von großer Bedeutung.
Schutzkonzepte und technische Sicherungen
Um die Rechtsfolgen des GeschGehG, wie den Anspruch auf Schadenersatz bei Geheimnisverrat, geltend machen zu können, ist ein umfassendes Konzept zum Geheimnisschutz unerlässlich. Dieses Konzept sollte den gesamten Wertschöpfungsprozess abdecken, von der Entwicklung über Marketing und Vertrieb bis hin zur Kundenbetreuung und dem Management.
Zusätzlich müssen technische Sicherungen implementiert werden. Ein solches Konzept lässt sich ideal im Rahmen eines Datenschutzaudits umsetzen.
Geschäftsgeheimnisse für Softwareentwickler und darüber hinaus
Für Softwareentwickler bietet das GeschGehG die Möglichkeit, Mitarbeitern die Nutzung von Geschäftsgeheimnissen zu untersagen, selbst wenn diese Informationen zulässig erlangt wurden. Obwohl es Überschneidungen mit dem urheberrechtlichen Schutz geben kann, geht der Schutz von Geschäftsgeheimnissen oft weiter.
Ein konkretes Werk ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Auch Ideen, Konzepte, Datensammlungen, Geschäftskontakte und viele andere immaterielle Werte, die nicht dem Urheberrecht unterliegen, können geschützt werden. Voraussetzung hierfür ist ein korrekt umgesetzter und vertraglich abgesicherter Umgang mit Geschäftsgeheimnissen im Unternehmen. Dies stärkt die Sicherheit gegenüber Wettbewerbern und Auftraggebern.
Umgang mit Reverse Engineering
Es ist wichtig, auch den Umgang bei Pitches oder der Übergabe von Prototypen anzupassen. Hier sind angepasste vertragliche Regelungen essenziell. Denn seit Inkrafttreten des Gesetzes ist Reverse Engineering unter bestimmten Umständen gestattet.
Juristisch gesehen bedeutet dies das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands. Dies ist erlaubt, wenn sich das Objekt im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt.
Warum sich eine Auseinandersetzung mit dem GeschGehG lohnt
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bietet insbesondere für Startups und Technologieunternehmen weitreichendes Schutz- und Optimierungspotenzial. Es konkretisiert Regelungen, die zuvor oft nur vage in anderen Gesetzen verankert waren.
Obwohl es zum GeschGehG noch keine umfassende Rechtsprechung gibt und einzelne Fragen offenbleiben, ist die frühzeitige Auseinandersetzung mit diesen neuen Regelungen für jedes Unternehmen von großem Vorteil. Es ermöglicht eine proaktive Absicherung wertvoller Informationen.
Die Umsetzung erfordert in den meisten Fällen Anpassungen sowohl der bestehenden Verträge und Vereinbarungen als auch der internen Betriebsabläufe.
Fazit
Das GeschGehG hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz sensibler Unternehmensinformationen maßgeblich verändert. Unternehmen sind nun gefordert, proaktive Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Geschäftsgeheimnisse effektiv zu sichern.
Eine sorgfältige Analyse der internen Prozesse und die Implementierung geeigneter Schutzkonzepte sind unerlässlich, um die neuen Anforderungen zu erfüllen und mögliche Risiken zu minimieren.
Gerne berate ich Sie zu diesen Fragen in einem ersten Gespräch und evaluiere, ob und wie Änderungen in Ihrem Unternehmen umgesetzt werden können und ob die Umsetzung im konkreten Fall sinnvoll ist. Kontaktieren Sie mich hierzu einfach unverbindlich.