Datenschutzrecht: BGH zu öffentlichen Daten | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, wann öffentliche Daten ohne Zustimmung gespeichert werden dürfen. Das aktuelle BGH-Urteil zum Datenschutzrecht erklärt, was für Portale…

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH erlaubt die Speicherung allgemein zugänglicher Daten auf Informationsportalen auch ohne explizite Zustimmung der Betroffenen.
  • Die Rechtsgrundlage hierfür ist das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO.
  • Die Datenverarbeitung muss für den Betrieb des Portals erforderlich sein und darf das unbedingt Notwendige nicht überschreiten.
  • Es ist wichtig, dass die verarbeiteten Daten öffentlich zugänglich sind (z.B. über Suchmaschinen auffindbar).
  • Andere Rechte wie Persönlichkeitsrechte, Bildrechte oder Datenbankrechte Dritter bleiben von diesem Urteil unberührt und sind weiterhin zu prüfen.

Ich bin gerade auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom letzten Jahr aufmerksam geworden, dass eine spannende Frage aus dem Datenschutzrecht beantwortet, welche für viele Internetportale von Relevanz sein könnten. Da ich dazu noch keinen Blogpost hier veröffentlicht habe, hole ich dieses hiermit nach.

So entschied das oberste Zivilgericht, dass eine Online-Plattform, vorliegend ging es um das Ärzteportal Jameda.de, berechtigt sei, allgemein zugängliche Daten auch ohne Zustimmung des Betroffenen auf der eigenen Plattform zu speichern. In eine solchem Fall würde ein Fall der berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO vorliegen. Das würde vorliegend auch geltend, obwohl der hier klagende Arzt auf Jameda.de keinerlei keinerlei kostenpflichtige Angebotspakete gebucht habe und der Veröffentlichung seiner beruflichen Daten auf dem Portal auch nicht zugestimmt hatte.

Die auf Jameda.de gesammelten Daten waren aber allesamt auch nur öffentlich zugängliche Daten, die also jeder auch via Google oder eine andere Suchmasche hätte herausfinden können.

  • Namen
  • akademische Grade
  • berufsbezogene Informationen
  • abgegebene Bewertungen

Es ist aber anzuraten, das eigene Portal, welche eventuell andere Daten zusammenstellt, genau zu prüfen. Denn auch andere Einschränkungen, beispielsweise Persönlichkeitsrechte, Bildrechte oder das Datenbankrecht von Dritten, könnten im Zweifelsfall betroffen sein.

Häufig gestellte Fragen

Dürfen Online-Plattformen öffentlich zugängliche Daten ohne Zustimmung speichern?
Ja, laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes ist dies unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO vorliegt. Dies gilt, wenn die Daten allgemein zugänglich sind und die Verarbeitung für den Betrieb des Portals erforderlich ist.
Welche Art von Daten darf auf diese Weise verarbeitet werden?
Es dürfen nur öffentlich zugängliche Daten verarbeitet werden, wie Namen, akademische Grade, berufsbezogene Informationen und abgegebene Bewertungen, sofern diese für den Zweck des Portals unbedingt notwendig sind und nicht darüber hinausgehen.
Was bedeutet "berechtigtes Interesse" im Kontext der DSGVO für Bewertungsportale?
Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn die Verarbeitung der Daten für den Betrieb des Bewertungsportals unabdingbar ist, um Nutzern einen Überblick über Ärzte zu verschaffen und Bewertungen zu ermöglichen. Die Daten müssen dabei zur Identifizierbarkeit der gelisteten Personen dienen.