Das Wichtigste in Kürze
- Der BGH verhandelt über die Rückerstattung von Verlusten aus illegalen Online-Pokerspielen, die einem Totalverbot unterlagen.
- Dieser Fall unterscheidet sich von Sportwetten-Fällen, da es für Online-Poker keine Konzessionsmöglichkeit gab.
- Das Verfahren wurde ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung des EuGH zur Unionsrechtskonformität des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 abzuwarten.
- Die kommende Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Spieler und Anbieter von Online-Glücksspielen in Deutschland.
BGH entscheidet über Rückerstattung von Einsätzen bei illegalen Online-Pokerspielen
Der Bundesgerichtshof wird nicht nur über die Erstattung von Einsätzen bei Online-Sportwetten entscheiden. Parallel befasst er sich auch mit der Frage, ob der Veranstalter eines im Inland verbotenen Online-Pokerspiels die verlorenen Spieleinsätze eines Spielers erstatten muss. Dieses Verfahren, das unter einem anderen Aktenzeichen verhandelt wird, unterscheidet sich maßgeblich von den Sportwetten-Fällen.
Im Fokus stehen hier Verluste bei Online-Pokerspielen. Diese unterlagen dem Totalverbot des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2012) in der Fassung vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2021. Anders als bei Sportwetten gab es in diesem Fall keine Konzession des Veranstalters nach § 4 Abs. 5, §§ 4a, 10a GlüStV 2012.
Sachverhalt: Unzulässige Online-Glücksspiele vor dem BGH
Eine auf Malta ansässige Beklagte bot über eine deutschsprachige Webseite Glücksspiele an. Zwischen 2018 und 2019 nahm die Klägerin an virtuellen Pokerspielen teil, die nicht gegen menschliche Gegner gespielt wurden. In diesem Zeitraum besaß die Beklagte zwar eine Lizenz der maltesischen Glücksspielaufsichtsbehörde, jedoch keine inländische Erlaubnis für Deutschland.
Die Klägerin macht die Unzulässigkeit der Online-Glücksspiele geltend. Sie behauptet zudem, die geschlossenen Glücksspielverträge seien unwirksam gewesen. Nach ihrer Aussage wusste sie nicht, dass es sich um ein verbotenes Glücksspiel handelte. Die Klägerin forderte daher die Rückzahlung der erlittenen Verluste in Höhe von 132.850,55 Euro zuzüglich Zinsen.
Bisheriger Prozessverlauf: Land- und Berufungsgericht
Das Landgericht gab der Klage der Spielerin statt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht bestätigte die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß Art. 18 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung. Es erachtete auch deutsches Sachrecht als anwendbar, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung.
Demnach stand der Klägerin ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Die zugrunde liegenden Glücksspielverträge waren gemäß § 134 BGB nichtig, da das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verboten war. Diese Norm sei unionsrechtskonform, und ihr Schutzzweck erfordere die Nichtigkeit der Verträge, auch bei einseitigem Verstoß.
Ein Rückforderungsanspruch war nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Voraussetzungen dieser Norm waren nicht erfüllt. § 817 Satz 2 BGB setzt Vorsatz des Leistenden voraus, hier der Klägerin. Dem gleichgestellt ist, wenn sich jemand leichtfertig der Einsicht in die Verbotswidrigkeit ihres Handelns verschlossen hat. Die Beklagte, die sich auf diese Kondiktionssperre berief, konnte dies nicht beweisen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung.
Aussetzung des Verfahrens durch den Bundesgerichtshof
Mit Beschluss vom 10. Januar 2024 setzte der Senat das Revisionsverfahren aus. Diese Aussetzung gilt bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Verfahren C-440/23. Es handelt sich um ein Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom 11. Juli 2023. Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft insbesondere die Frage, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtskonform war.
Fazit
Der Ausgang dieses Verfahrens hat weitreichende Bedeutung für Spieler und Anbieter von Online-Glücksspielen. Er wird klären, inwieweit deutsche Gerichte Rückforderungsansprüche bei im Inland illegalen Angeboten durchsetzen können. Die Entscheidung des EuGH wird hierbei eine maßgebliche Rolle spielen und Präzedenzfälle für künftige Fälle schaffen.