Das Wichtigste in Kürze
- Der BGH entscheidet über die Rückzahlung von Wetteinsätzen bei fehlender deutscher Glücksspiellizenz für Sportwetten.
- Die Vorinstanzen sahen Wettverträge trotz Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag als wirksam an, da eine Konzession beantragt war.
- Der Fall unterscheidet sich von früheren Verfahren zu Online-Poker, die einem Totalverbot unterlagen.
- Die Entscheidung des BGH wird wegweisend für den Verbraucherschutz und den Glücksspielmarkt in Deutschland sein.
BGH entscheidet über Rückzahlung verlorener Sportwetten bei fehlender Lizenz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) wird sich bald mit einer entscheidenden Frage befassen: Muss ein Veranstalter von Sportwetten, der in Deutschland keine gültige Konzession besaß, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers zurückerstatten? Diese Fragestellung ist von großer Bedeutung für den Verbraucherschutz im Bereich Online-Glücksspiel.
Das aktuelle Verfahren unterscheidet sich maßgeblich von der Sache unter dem Aktenzeichen I ZR 53/23, das der Senat ausgesetzt hat. Dort ging es um Online-Pokerspiele, die dem Totalverbot des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2012) unterlagen. Hier stehen hingegen Online-Sportwetten im Fokus, für die der beklagte Veranstalter eine Konzession nach §§ 4 Abs. 5, 4a, 10a GlüStV 2012 beantragt hatte.
Sachverhalt des BGH-Verfahrens
Angebot der Beklagten und fehlende deutsche Lizenz
Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in Malta, das über eine deutschsprachige Webseite Sportwetten im Internet anbot. Der Kläger nahm von 2013 bis 2018 an diesen Sportwetten teil. Während dieses Zeitraums verfügte die Beklagte lediglich über eine Lizenz der maltesischen Glücksspielaufsichtsbehörde.
Eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten durch eine deutsche Behörde besaß sie hingegen nicht. Die Beklagte hatte eine solche Konzession zwar beantragt. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden verpflichtete die zuständige Behörde auf Antrag der Beklagten, die Konzession zu erteilen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 31. Oktober 2016 – 5 K 1388/14). Dies erfolgte letztendlich mit Bescheid vom 9. Oktober 2020.
Die Forderungen des Klägers
Der Kläger forderte von der Beklagten:- Rückzahlung der erlittenen Verluste in Höhe von 3.719,26 € zuzüglich Zinsen.
- Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Mit seiner Klage forderte er von der Beklagten die Rückzahlung der an sie geleisteten Zahlungen. Dies betraf die erlittenen Verluste in Höhe von 3.719,26 € zuzüglich Zinsen. Zudem verlangte er die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Bisheriger Prozessverlauf: Entscheidungen der Vorinstanzen
Abweisung der Klage durch Amts- und Landgericht
Das Amtsgericht wies die Klage des Spielers ab. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers vor dem Landgericht blieb ebenfalls ohne Erfolg und wurde zurückgewiesen. Das Landgericht sah keinen Rückzahlungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gegeben.
Wirksamkeit der Wettverträge trotz Verstoß gegen GlüStV
Die Vorinstanzen argumentierten, dass die Beklagte die Zahlungen des Klägers nicht ohne Rechtsgrund erlangt habe. Die über Wettverträge geschlossenen Sportwetten seien wirksam gewesen. Die Beklagte habe zwar gegen § 4 Abs. 1 sowie gegen § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 verstoßen, doch führe dies nicht zur Nichtigkeit der Verträge gemäß § 134 BGB.
Ein einseitiger Verstoß gegen ein Verbotsgesetz führe nur zur Nichtigkeit, wenn der Gesetzeszweck anders nicht zu erreichen sei und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden dürfe. Diese Bedingungen sah das Gericht hier nicht erfüllt. Der Glücksspielstaatsvertrag sieht zwar klare Regeln vor, doch die Interpretation kann im Einzelfall komplex sein.
Dies wurde damit begründet, dass die Beklagte eine Konzession nach § 10a Abs. 2 GlüStV 2012 beantragt hatte. Sie erfüllte zudem die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung. Das Fehlen der Erlaubnis war lediglich auf die unionsrechtswidrige Durchführung des Konzessionsverfahrens zurückzuführen. In dieser Konstellation sei weder eine strafrechtliche Ahndung noch eine verwaltungsrechtliche Untersagung der Sportwetten möglich gewesen. Zivilrechtlich bedeute dies, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags nicht zur Nichtigkeit der Wettverträge nach § 134 BGB führte.
Keine Schutzgesetzverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB
Ein Anspruch des Klägers wurde auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB abgeleitet. Die Paragraphen § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 und § 284 StGB kämen unter diesen Voraussetzungen nicht als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB in Betracht.
Ausblick: Die Revision vor dem BGH
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge nun weiter vor dem Bundesgerichtshof. Der BGH wird somit eine grundlegende Entscheidung zur Frage der Rückzahlung von Wetteinsätzen bei fehlender nationaler Glücksspiellizenz treffen müssen.
Fazit
Die anstehende Entscheidung des BGH ist wegweisend für den Glücksspielmarkt in Deutschland und den Verbraucherschutz. Sie wird klären, inwieweit Anbieter ohne gültige deutsche Lizenz für Wettverluste haftbar gemacht werden können. Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf die Praxis des Online-Glücksspiels haben und die rechtlichen Rahmenbedingungen für alle Beteiligten präzisieren.