Fristlose Kündigung Annahmeverzug | IT-Medienrecht

Erfahren Sie alles zur fristlosen Kündigung und Annahmeverzug nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts. So schützen Sie Ihre Rechte. Jetzt informieren!

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Arbeitgeber handelt widersprüchlich, wenn er fristlos kündigt und gleichzeitig ein Beschäftigungsangebot zur Vermeidung von Annahmeverzug unterbreitet.
  • In solchen Fällen wird vermutet, dass das Beschäftigungsangebot nicht ernst gemeint ist.
  • Dem Arbeitnehmer ist eine Prozessbeschäftigung unzumutbar, wenn der Arbeitgeber ihm im Rahmen der Kündigung schwerwiegende Vorwürfe gemacht und seine Person herabgewürdigt hat.
  • Die Ablehnung eines unzumutbaren Beschäftigungsangebots führt nicht zum Verlust des Anspruchs auf Annahmeverzugsvergütung.
  • Ein Antrag auf Weiterbeschäftigung nach erfolgreichem Kündigungsschutzprozess steht der Ablehnung eines früheren Angebots während des Prozesses nicht entgegen.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, bietet aber gleichzeitig dem Arbeitnehmer „zur Vermeidung von Annahmeverzug“ die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen während des Kündigungsschutzprozesses an, verhält er sich widersprüchlich. In einem solchen Fall spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Beschäftigungsangebot nicht ernst gemeint ist. Diese Vermutung kann durch die Begründung der Kündigung zur Gewissheit oder durch entsprechende Darlegungen des Arbeitgebers entkräftet werden.

Der Kläger war seit dem 16. August 2018 bei der Beklagten als technischer Leiter beschäftigt und hat 5.250,00 Euro brutto monatlich verdient. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 sprach die Beklagte eine fristlose Änderungskündigung aus, mit der sie dem Kläger einen neuen Arbeitsvertrag als Softwareentwickler gegen eine auf 3.750,00 Euro brutto monatlich verminderte Vergütung anbot. Weiter heißt es in dem Kündigungsschreiben, „im Falle der Ablehnung der außerordentlichen Kündigung durch Sie (also im Falle, dass Sie von einem unaufgelösten Arbeitsverhältnis ausgehen) oder im Falle der Annahme des folgenden Angebots erwarten wir Sie am 05.12.2019 spätestens um 12:00 Uhr MEZ zum Arbeitsantritt“. Der Kläger lehnte das Änderungsangebot ab und erschien auch nicht zur Arbeit. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Dezember 2019 das Arbeitsverhältnis erneut und zwar „außerordentlich zum 17.12.2019 um 12:00 Uhr MEZ“. Ferner wies sie darauf hin, „im Falle der Ablehnung dieser außerordentlichen Kündigung“ erwarte sie den Kläger „am 17.12.2019 spätestens um 12:00 Uhr MEZ zum Arbeitsantritt“. Dem leistete der Kläger nicht Folge. In dem von ihm anhängig gemachten Kündigungsschutzprozess wurde rechtskräftig festgestellt, dass beide Kündigungen das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst haben.

Nachdem die Beklagte für den Monat Dezember 2019 nur noch eine Vergütung von 765,14 Euro brutto zahlte und der Kläger erst zum 1. April 2020 ein neues Arbeitsverhältnis begründen konnte, hat er Klage auf Vergütung wegen Annahmeverzugs erhoben, mit der er die Zahlung des arbeitsvertraglich vereinbarten Gehalts abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes bis zum Antritt der neuen Beschäftigung verlangt. Er hat gemeint, die Beklagte habe sich im Streitzeitraum aufgrund ihrer unwirksamen Kündigungen im Annahmeverzug befunden. Eine Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zu geänderten oder auch den ursprünglichen Arbeitsbedingungen sei ihm, sofern die Beklagte dies überhaupt ernsthaft angeboten habe, nicht zuzumuten gewesen. Die Beklagte habe ihm zur Begründung ihrer fristlosen Kündigungen in umfangreichen Ausführungen zu Unrecht mannigfaches Fehlverhalten vorgeworfen und seine Person herabgewürdigt. Sie habe ihrerseits geltend gemacht, eine Weiterbeschäftigung des Klägers sei ihr unzumutbar. Dagegen hat die Beklagte gemeint, sie habe sich nicht im Annahmeverzug befunden, weil der Kläger während des Kündigungsschutzprozesses nicht bei ihr weitergearbeitet habe. Der Kläger sei selbst von der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ausgegangen, weil er im Kündigungsschutzprozess einen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung gestellt habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger habe trotz der unwirksamen Kündigungen der Beklagten keinen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung, weil er das Angebot der Beklagten, während des Kündigungsschutzprozesses bei ihr weiterzuarbeiten, nicht angenommen habe. Der Kläger sei deshalb nicht leistungswillig iSd. § 297 BGB gewesen.

Die vom Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts nachträglich zugelassene Revision des Klägers war erfolgreich. Die Beklagte befand sich aufgrund ihrer unwirksamen fristlosen Kündigungen im Annahmeverzug, ohne dass es eines Arbeitsangebots des Klägers bedurft hätte. Weil die Beklagte selbst davon ausging, eine Weiterbeschäftigung des Klägers sei ihr nicht zuzumuten, spricht wegen ihres widersprüchlichen Verhaltens eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie dem Kläger kein ernstgemeintes Angebot zu einer Prozessbeschäftigung unterbreitete. Die abweichende Beurteilung durch das Landesarbeitsgericht beruht auf einer nur selektiven Berücksichtigung des Parteivortrags und ist schon deshalb nicht vertretbar. Darüber hinaus lässt die Ablehnung eines solchen „Angebots“ nicht auf einen fehlenden Leistungswillen des Klägers iSd. § 297 BGB schließen. Es käme lediglich in Betracht, dass er sich nach § 11 Nr. 2 KSchG böswillig unterlassenen Verdienst anrechnen lassen müsste. Das schied im Streitfall jedoch aus, weil dem Kläger aufgrund der gegen ihn im Rahmen der Kündigungen erhobenen Vorwürfe und der Herabwürdigung seiner Person eine Prozessbeschäftigung bei der Beklagten nicht zuzumuten war. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger im Kündigungsschutzprozess vorläufige Weiterbeschäftigung beantragt hat. Dieser Antrag war auf die Prozessbeschäftigung nach festgestellter Unwirksamkeit der Kündigungen gerichtet. Nur wenn der Kläger in einem solchen Fall die Weiterbeschäftigung abgelehnt hätte, hätte er sich seinerseits widersprüchlich verhalten. Hier ging es indes um die Weiterbeschäftigung in der Zeit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung. Es macht einen Unterschied, ob der Arbeitnehmer trotz der gegen ihn im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung erhobenen (gravierenden) Vorwürfe weiterarbeiten soll oder er nach erstinstanzlichem Obsiegen im Kündigungsschutzprozess gleichsam „rehabilitiert“ in den Betrieb zurückkehren kann.

Häufig gestellte Fragen

Was versteht man unter „Annahmeverzug“ im Arbeitsrecht?
Annahmeverzug liegt vor, wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Im vorliegenden Fall ging es um die Vergütung, die der Arbeitnehmer beanspruchte, weil der Arbeitgeber ihn nach unwirksamer Kündigung nicht weiterbeschäftigte.
Wann ist ein Beschäftigungsangebot des Arbeitgebers widersprüchlich?
Ein Angebot zur Weiterbeschäftigung ist widersprüchlich, wenn der Arbeitgeber gleichzeitig eine fristlose Kündigung ausspricht, weil ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. In solchen Fällen besteht die tatsächliche Vermutung, dass das Angebot nicht ernst gemeint ist.
Darf ein Arbeitnehmer ein solches widersprüchliches Angebot ablehnen?
Ja, ein Arbeitnehmer darf ein nicht ernst gemeintes oder unzumutbares Angebot zur Prozessbeschäftigung ablehnen, ohne seinen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung zu verlieren. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen der Kündigung schwerwiegendes Fehlverhalten vorgeworfen und seine Person herabgewürdigt hat.
Welche Rolle spielt ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzprozess?
Ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung nach festgestellter Unwirksamkeit der Kündigung ist nicht widersprüchlich zur Ablehnung eines früheren Angebots während des laufenden Prozesses. Es wird unterschieden, ob der Arbeitnehmer trotz Vorwürfen weiterarbeiten soll oder nach Obsiegen im Prozess „rehabilitiert“ zurückkehrt.