Recht auf Vergessen I | IT-Medienrecht

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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss „Recht auf Vergessen I“ die Abwägung von Persönlichkeitsrechten und Pressefreiheit bei alten Online-Presseberichten präzisiert.
  • Die digitale Langzeitverfügbarkeit von Informationen verleiht dem zeitlichen Abstand zur Berichterstattung eine neue Bedeutung für die Grundrechtsabwägung.
  • Das Gericht wendet bei gestaltungsoffenem Unionsrecht primär die Grundrechte des Grundgesetzes an, es sei denn, es gibt konkrete Anhaltspunkte für einen unzureichenden Schutz.
  • Das „Recht auf Vergessen“ ermöglicht einen Neubeginn und schützt vor unbegrenzter Vorhaltung früherer Handlungen, ist aber kein absolutes Löschungsrecht.
  • Im konkreten Fall wurde die Verfassungsbeschwerde eines Mannes, dessen Mordverurteilung aus den 80er Jahren weiterhin online abrufbar war, stattgegeben.

Das Recht auf Vergessen im Onlinearchiv: Eine Analyse des BVerfG-Beschlusses „Recht auf Vergessen I“

Der heute veröffentlichte Beschluss „Recht auf Vergessen I“ des Bundesverfassungsgerichts, der durch den Beschluss „Recht auf Vergessen II“ ergänzt wird (eine wichtige Entscheidung zum Recht auf Vergessen), betrifft einen Rechtsstreit im Anwendungsbereich des Unionsrechts, dessen Ausgestaltung den Mitgliedstaaten jedoch obliegt. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat daher die Grundrechte des Grundgesetzes angewandt.

Dabei gab er einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs statt. Dieser hatte zuvor eine Klage abgewiesen, die sich gegen die uneingeschränkte Bereitstellung von über 30 Jahre zurückliegenden Presseberichten in einem Onlinearchiv richtete. Diese Berichte nannten den Beschwerdeführer namentlich im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen Mordes.

Das Bundesverfassungsgericht präzisierte zunächst seinen Prüfungsmaßstab im Kontext des Unionsrechts. Es prüft gestaltungsoffenes Unionsrecht primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes. Dies geschieht selbst dann, wenn gleichzeitig Unionsgrundrechte gelten. Eine ergänzende Prüfung der Unionsgrundrechte ist nur bei konkreten und hinreichenden Anhaltspunkten für einen unzureichenden Schutz erforderlich. In der Sache stellte der Senat fest, dass Schutzansprüche gegenüber alten Presseberichten in Online-Archiven eine Abwägung der Grundrechte erfordern. Hierbei kommt der Zeit unter den Kommunikationsbedingungen des Internets ein besonderes Gewicht zu, was als „Recht auf Vergessen“ bezeichnet wird.

Der Fall: Sachverhalt und Gang des Verfahrens

Die Straftat und die Berichterstattung im Onlinearchiv

Der Beschwerdeführer wurde 1982 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er 1981 zwei Menschen auf einer Yacht erschossen hatte. Über diesen Fall veröffentlichte DER SPIEGEL 1982 und 1983 drei Artikel in seiner gedruckten Ausgabe, in denen die Person des namentlich genannten Beschwerdeführers ausführlich behandelt wurde. Seit 1999 stellt die beklagte Spiegel Online GmbH diese Berichte in einem Onlinearchiv kostenlos und ohne Zugangsbarrieren bereit. Bei Eingabe des Namens des Beschwerdeführers in einem gängigen Internetsuchportal erscheinen die Artikel unter den ersten Treffern.

Die Klage und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Nachdem der 2002 aus der Haft entlassene Beschwerdeführer 2009 Kenntnis von der Online-Veröffentlichung erhalten hatte, erhob er nach erfolgloser Abmahnung eine Unterlassungsklage. Er forderte, der Beklagten zu untersagen, über die Straftat unter Nennung seines Familiennamens zu berichten. Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Er vertrat die Auffassung, das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Persönlichkeit müsse hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Meinungsfreiheit zurücktreten. Die Öffentlichkeit habe ein anerkennenswertes Interesse daran, sich über vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse wie den untrennbar mit der Person des Beschwerdeführers verbundenen A.-Prozess anhand unveränderter Originalberichte zu informieren.

Die Verfassungsbeschwerde und die Argumentation des Beschwerdeführers

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Er gab an, sich seit seiner Haftentlassung nicht erneut öffentlich exponiert zu haben und wolle seine Sozialbeziehungen unbelastet gestalten. Die Online-Berichte beeinträchtigten ihn jedoch erheblich, da Dritte bei einer namensbezogenen Suchmaschinen-Recherche unmittelbar auf diese Artikel gelenkt würden.

Der Beschwerdeführer argumentierte, der damalige Mordprozess sei zwar ein zeitgeschichtliches Ereignis, dies begründe aber nach so langer Zeit kein fortdauerndes öffentliches Interesse an der Nennung seines Namens. Die ständige Verfügbarkeit seiner Verurteilung unter seinem Namen stehe einer unbelasteten Persönlichkeitsentfaltung entgegen.

Wesentliche Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts

Der verfassungsgerichtliche Prüfungsmaßstab im Kontext des Unionsrechts

Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes

Das Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliches Recht grundsätzlich auch dann am Maßstab des Grundgesetzes, wenn es im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt, aber nicht vollständig durch dieses determiniert ist. Dies gilt auch, wenn die Grundrechtecharta der Europäischen Union gleichzeitig Geltung beansprucht.

Diese Vorgehensweise entspricht der Funktion des Bundesverfassungsgerichts zur Wahrung des Grundgesetzes und dem in Art. 23 Abs. 1 GG verankerten Prinzip der Mitwirkung an einer auf föderativen Grundsätzen und Subsidiarität basierenden Europäischen Union. Die europäischen Verträge und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätigen diesen Ansatz, indem sie die Vielfalt der Kulturen und Traditionen sowie den Respekt vor der Vielgestaltigkeit des Grundrechtsschutzes anerkennen. Der Grundsatz der Subsidiarität (Art. 5 Abs. 3 EUV) findet sich hierin wieder und wird für den Grundrechtsschutz in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh ausdrücklich aufgenommen.

Die primäre Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes beruht auf der Annahme, dass das Unionsrecht dort, wo es den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume einräumt, nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes abzielt. Es wird vermutet, dass ein auf Vielfalt ausgerichtetes grundrechtliches Schutzniveau des Unionsrechts durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist. Die Verbundenheit von Grundgesetz und Charta in einer gemeinsamen europäischen Grundrechtstradition, insbesondere durch die Europäische Menschenrechtskonvention, trägt diese Vermutung. Beide werden im Lichte der Menschenrechtskonvention ausgelegt. Die Grundrechte des Grundgesetzes sind im Lichte der Charta auszulegen, ohne ihre Eigenständigkeit zu verlieren.

Grenzen der primären Anwendung deutscher Grundrechte

Eine Prüfung am Maßstab allein der deutschen Grundrechte ist nur dann nicht ausreichend, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass hierdurch das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts nicht gewahrt sein könnte. Solche Anhaltspunkte können sich aus dem Wortlaut und Regelungszusammenhang des Fachrechts selbst ergeben. Auch wenn der Europäische Gerichtshof spezifische Schutzstandards zugrundelegt, die von den deutschen Grundrechten nicht gewährleistet werden, oder Rechte der Charta ohne Entsprechung im Grundgesetz relevant sind, ist dies in die Prüfung einzubeziehen.

Sollten die deutschen Grundrechte das Schutzniveau der Charta ausnahmsweise nicht mitgewährleisten, sind die entsprechenden Rechte der Charta in die Prüfung einzubeziehen. Bei ungeklärten Auslegungsfragen der Charta legt das Bundesverfassungsgericht diese dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vor. Andernfalls sind die Unionsgrundrechte in den Prüfungsmaßstab einzubeziehen und zur Geltung zu bringen (vergleiche dazu den Beschluss vom selben Tag, PM Nr. 84/2019).

Prüfungsmaßstab im konkreten Fall „Recht auf Vergessen I“

Im vorliegenden Verfahren bilden alleine die Grundrechte des Grundgesetzes den Prüfungsmaßstab. Obwohl der Rechtsstreit im Anwendungsbereich des Unionsrechts (ehemals Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, heute Datenschutz-Grundverordnung) liegt, fällt die streitige Verbreitung von Presseberichten unter das Medienprivileg. Für dessen Ausgestaltung steht den Mitgliedstaaten unionsrechtlich ein Umsetzungsspielraum zu. Es handelt sich somit nicht um die Anwendung von vollständig determiniertem Unionsrecht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Grundrechtsschutz des Grundgesetzes hier das Schutzniveau der Grundrechtecharta nicht abdecken würde.

Erfolg der Verfassungsbeschwerde und die Grundrechtsabwägung

Grundrechtsschutz im Spannungsfeld zwischen Privaten

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Gewährung von Grundrechtsschutz im Verhältnis zwischen Privaten. Die Grundrechte gelten hier im Wege der mittelbaren Drittwirkung, wobei die sich gegenüberstehenden Grundrechte miteinander abzuwägen sind.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers

Auf Seiten des Beschwerdeführers ist sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) in seinen äußerungsrechtlichen Schutzdimensionen maßgeblich. Es bietet Schutz vor personenbezogener Berichterstattung und Informationsverbreitung, die die Persönlichkeitsentfaltung erheblich beeinträchtigen kann. Die Schutzgehalte sind flexibel und werden im Einzelfall unter Abgleich mit den Rechten Dritter ermittelt.

Das Persönlichkeitsrecht sichert die Grundbedingungen dafür, dass eine Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann. Davon abzugrenzen ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Schutz davor bietet, dass Daten missbräuchlich genutzt werden, um Betroffene auf Eigenschaften oder Profile festzulegen. Dieses Recht gewährleistet die Möglichkeit, differenziert darauf Einfluss zu nehmen, wie eigene Daten zugänglich gemacht und genutzt werden. Weitere Aspekte hierzu finden sich auch im Bereich des betrieblichen Datenschutzes.

Meinungs- und Pressefreiheit der Medienunternehmen

Auf Seiten der Beklagten sind die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) heranzuziehen. Die Verbreitung von Informationen im Onlinearchiv fällt nicht unter die Rundfunkfreiheit, nur weil elektronische Systeme genutzt werden. Für weitere Informationen zur Haftung im Onlinebereich, insbesondere bei Nutzerkommentaren, sei auf unseren Artikel zur Haftung von Website-Betreibern verwiesen.

Die Abwägung der Grundrechte unter digitalen Kommunikationsbedingungen

Bedeutung der Zeit und die digitale Langzeitverfügbarkeit

Die zeitlichen Umstände waren schon immer bedeutsam für die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz. Während das Informationsinteresse bei aktueller Berichterstattung über Straftaten oft Vorrang hat und identifizierende Berichte zulässig sind, nimmt das berechtigte Interesse an identifizierender Berichterstattung mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Tat ab.

Die Informationstechnologie und die Verbreitung von Informationen durch das Internet verleihen der zeitlichen Einbindung eine neue Dimension. Digitalisierte Informationen bleiben langfristig verfügbar. Sie können jederzeit von unbekannten Dritten aufgegriffen, im Netz erörtert, dekontextualisiert und zu Persönlichkeitsprofilen zusammengeführt werden, besonders durch namensbezogene Suchanfragen. Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) adressiert ebenfalls Fragen der Verantwortlichkeit von Online-Plattformen.

Das „Recht auf Vergessen“ in der modernen Rechtsordnung

Bei der Auslegung und Anwendung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts muss dies berücksichtigt werden. Zur Freiheit gehört die Möglichkeit, persönliche Überzeugungen und Verhalten weiterzuentwickeln. Die Rechtsordnung muss davor schützen, dass frühere Positionen und Handlungen unbegrenzt vorgehalten werden. Die Ermöglichung eines Zurücktretens vergangener Sachverhalte bietet die Chance zum Neubeginn in Freiheit. Diese Möglichkeit wird bildlich oft als „Recht auf Vergessen“ oder „Recht auf Vergessenwerden“ bezeichnet.

Es folgt jedoch kein umfassendes Verfügungsrecht über die Löschung aller früheren personenbezogenen Informationen aus dem Internet. Welche Informationen als interessant, bewundernswert, anstößig oder verwerflich erinnert werden, unterliegt nicht der einseitigen Verfügung des Betroffenen.

Die Rolle von Pressefreiheit und Onlinearchiven

Dem Schutzgehalt der Meinungs- und Pressefreiheit ist angemessen Rechnung zu tragen. Eine Begrenzung auf anonymisierte Berichterstattung würde die Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit und das Recht der Presse, selbst über Berichtsform und -dauer zu entscheiden, erheblich einschränken. Onlinearchive erleichtern den Zugang zu Informationen und sind wichtige Quellen für journalistische und zeithistorische Recherchen. Sie spielen zudem eine wichtige Rolle für Bildung, Erziehung und die öffentliche Debatte in einer Demokratie. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung, die auch die Wiederherstellung von Inhalten auf Online-Plattformen fordern kann, wie unser Artikel zu Facebook und gelöschten Posts zeigt.

Anforderungen an die Fachgerichte und die konkrete Entscheidung

Grundsätze für die Abwägung durch Fachgerichte

Für die von den Fachgerichten vorzunehmende Abwägung gelten folgende Grundsätze:

Konkrete Folgerungen des BVerfG für den vorliegenden Fall

Die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs hielt diesen Anforderungen nicht in jeder Hinsicht stand. Es hätte geprüft werden müssen, ob dem beklagten Presseunternehmen auf Anzeige des Beschwerdeführers hin zumutbare Vorkehrungen auferlegt werden konnten und mussten. Solche Vorkehrungen könnten zumindest einen gewissen Schutz gegen die Auffindbarkeit der Berichte durch Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchanfragen bieten, ohne die allgemeine Zugänglichkeit des Berichts übermäßig zu behindern.

Fazit

Der Beschluss „Recht auf Vergessen I“ des Bundesverfassungsgerichts unterstreicht die Bedeutung des Persönlichkeitsrechtsschutzes im digitalen Zeitalter. Er stellt klar, dass auch lange zurückliegende Berichte in Onlinearchiven angesichts der permanenten Verfügbarkeit des Internets neu bewertet werden müssen. Die Entscheidung fordert eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Pressefreiheit, wobei konkrete Maßnahmen zum Schutz Betroffener zu prüfen sind, ohne den ungehinderten Zugang zu historischen Informationen unnötig zu erschweren.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Kern des Beschlusses „Recht auf Vergessen I“ des Bundesverfassungsgerichts?
Der Beschluss befasst sich mit dem Schutzanspruch gegenüber alten Presseberichten in Online-Archiven und der Abwägung von Grundrechten, insbesondere dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungs- und Pressefreiheit, unter Berücksichtigung der digitalen Langzeitverfügbarkeit von Informationen.
Welcher konkrete Fall führte zur Entscheidung „Recht auf Vergessen I“?
Ein Mann, der 1982 wegen Mordes verurteilt wurde, klagte gegen die Spiegel Online GmbH, weil alte Artikel über seine Tat, die ihn namentlich nannten, weiterhin in einem Onlinearchiv verfügbar waren und bei Suchanfragen prominent erschienen.
Wie geht das Bundesverfassungsgericht mit Unionsrecht um, wenn es um die Anwendung deutscher Grundrechte geht?
Das Bundesverfassungsgericht prüft gestaltungsoffenes Unionsrecht primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes. Eine ergänzende Prüfung der Unionsgrundrechte erfolgt nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen unzureichenden Schutz durch die deutschen Grundrechte.
Was bedeutet das „Recht auf Vergessen“ im Kontext dieses Urteils?
Das „Recht auf Vergessen“ beschreibt die Notwendigkeit, die Möglichkeit zur Persönlichkeitsentwicklung zu schützen, indem die Rechtsordnung davor bewahrt, dass frühere Positionen und Handlungen unbegrenzt vorgehalten werden. Es ermöglicht einen Neubeginn, stellt aber kein umfassendes Verfügungsrecht über die Löschung aller personenbezogenen Informationen dar.
Welche Grundrechte stehen sich im Fall „Recht auf Vergessen I“ gegenüber?
Auf Seiten des Beschwerdeführers steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), das Schutz vor personenbezogener Berichterstattung bietet. Dem gegenüber stehen die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) der Medienunternehmen.