Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Köln hat Cloudflare für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht.
- Cloudflare muss gemeldete rechtsverletzende Inhalte sperren oder die gesamte Kunden-Website blockieren.
- Das Urteil betrifft die Nutzung von Anonymisierungsdiensten zur Verschleierung von Urheberrechtsverletzungen.
- Es ist das erste Mal, dass ein deutsches OLG eine solche einstweilige Verfügung gegen einen Anonymisierungsdienst bestätigt.
- Die Entscheidung ist für Rechteinhaber von großer Bedeutung.
- Proxy
- Cache
- Optimierungsleisten
- Anonymisierung
Dem hat das Oberlandesgericht Köln einen Riegel vorgeschoben: Es hat Cloudflare verpflichtet, bei ihren Kunden die Sperrung von Inhalten zu bewirken, die ihr von Rechteinhabern gemeldet wurden, oder ansonsten die gesamte Website des Kunden zu sperren. Das Oberlandesgericht hat damit das Urteil des LG Köln vom 30. Januar 2020 (14 O 171/19) bestätigt.
Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung i.V.m. §§ 97 Abs. 1, 19a, 85 Abs. Abs. 1 S. 1 i.V.m. 31 Abs. 3 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung zu, Dritten zu ermöglichen, über die im Tenor aufgeführte Domain ddl.music.to das streitgegenständliche Musikalbum öffentlich zugänglich zu machen, wie unter den im Tenor angegebenen URL geschehen (Antrag zu 1c), im Übrigen ist der Unterlassungsantrag zu 1a und b) unbegründet.
Die Entscheidung des OLG Köln ist insbesondere vor dem Hintergrund bemerkenswert, da erstmals ein deutsches Oberlandesgericht eine einstweilige Verfügung gegen einen Anonymisierungsdienst bestätigt hat, die es untersagt, Dritten die Verbreitung illegaler Angebote zu ermöglichen und dabei die Identität der Server von rechtsverletzenden Webseiten zu verschleiern.
Die Entscheidung könnte somit für zahlreiche Rechteinhaber sehr interessant sein.