Cybergrooming: Definition, Strafbarkeit und geplante Rechtsänderungen
Das Wichtigste in Kürze
- Cybergrooming ist das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet zur Anbahnung sexueller Kontakte.
- Es ist nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
- Der Versuch des Cybergroomings, insbesondere in „Scheinkind“-Fällen, ist derzeit explizit nicht strafbar (§ 176 Abs. 6 zweiter Halbsatz StGB).
- Ein Referentenentwurf schlägt vor, die „Scheinkind“-Konstellation ebenfalls unter Strafe zu stellen.
Was versteht man unter Cybergrooming?
Cybergrooming bezeichnet das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet. Das Ziel ist dabei die Anbahnung sexueller Kontakte. Diese Handlung stellt eine schwerwiegende Straftat dar und birgt erhebliche Risiken für Minderjährige in der digitalen Welt.
In Deutschland ist Cybergrooming gemäß § 176 Absatz 4 Nummer 3 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Der Gesetzgeber sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Strafrechtliche Einordnung von Cybergrooming
Bestraft wird, wer auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3 StGB) oder mithilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt. Die Absicht muss dabei eine der folgenden sein:
- Das Kind zu sexuellen Handlungen zu bewegen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll.
- Eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 StGB oder nach § 184b Absatz 3 StGB zu begehen.
Diese rechtliche Einordnung unterstreicht den besonderen Schutzbedarf von Kindern im Internet. Weitere Informationen zu rechtlichen Grundlagen finden Sie in unseren Fachbeiträgen.
Die Problematik der „Scheinkind“-Fälle und des Versuchs der Tat
Die Gefahr für Kinder, Opfer von Cybergrooming zu werden, hat in den letzten Jahren weiter zugenommen. Dies ist eine direkte Folge der fortschreitenden Digitalisierung. Digitale Dienste sind auch bei Kindern weit verbreitet.
Obwohl der Straftatbestand des Cybergroomings sehr weit gefasst ist, gibt es eine wichtige Einschränkung. Er greift nicht, wenn der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken. Tatsächlich kommuniziert er dann mit einem Erwachsenen.
Diese Situation, bekannt als „Scheinkind“-Konstellation, ist derzeit explizit nicht strafbar. Nach § 176 Absatz 6 zweiter Halbsatz StGB ist der Versuch des Cybergroomings ausdrücklich nicht strafbar.
Geplante Gesetzesänderungen zur Schließung von Strafbarkeitslücken
Um diese bestehende Strafbarkeitslücke zu schließen, schlägt ein aktueller Referentenentwurf Änderungen vor. Ziel ist es, die „Scheinkind“-Konstellation ebenfalls unter Strafe zu stellen.
Den vollständigen Entwurf für die Gesetzesänderung finden Sie hier (externer Link zum Bundesministerium der Justiz).
Häufig gestellte Fragen zu Cybergrooming
Was versteht man unter Cybergrooming?
Ist Cybergrooming in Deutschland strafbar?
Warum ist der Versuch des Cybergroomings mit einem „Scheinkind“ derzeit nicht strafbar?
Welche Änderungen sind im Referentenentwurf zum Cybergrooming vorgesehen?
Fazit
Cybergrooming stellt eine ernste Bedrohung für Kinder im digitalen Raum dar. Während das deutsche Strafrecht bereits weitreichenden Schutz bietet, identifiziert der Gesetzgeber eine Lücke im Bereich der „Scheinkind“-Fälle. Die geplanten Gesetzesänderungen zielen darauf ab, diese Schutzlücke zu schließen und den Schutz von Minderjährigen im Internet weiter zu stärken.