Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Frankfurt definiert „Shitstorm“ als „Sturm der Entrüstung“, der mehr als nur wenige kritische Stimmen umfasst.
- Die Behauptung eines „riesigen Shitstorms“ kann eine unwahre Tatsachenbehauptung sein, wenn die tatsächlichen Reaktionen im Netz gering sind.
- Gerichte prüfen die tatsächliche Intensität und Anzahl negativer Online-Reaktionen, um die Wahrheit einer solchen Behauptung zu beurteilen.
- Das Urteil unterstreicht die rechtliche Relevanz der präzisen Verwendung von Begriffen im Online-Diskurs.
Es gibt immer wieder Urteile, die bringen selbst einen langjährigen Juristen zum Schmunzeln. So muss sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit der Frage beschäftigen, ob die Aussage „riesigen Shitstorm geerntet“ einer gerichtlich nachprüfbare Tatsachenbehauptung darstellt.
Das Gericht entschied dazu, dass es sich bei dem Begriff „Shitstorm“ nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers um einen „Sturm der Entrüstung“ handeln würde. Nur wenige negative Stellungnahmen würden nicht ausreichen, um sie als „riesigen Shitstorm“ zusammenzufassen. Da es lediglich zu wenigen kritischen Einzelstimmen gekommen war, hat das OLG daher einem Presseorgan die Äußerung, dass die Antragstellerin einen „riesigen Shitstorm geerntet“ habe, untersagt.
Die Antragstellerin in diesem Fall ist Sängerin und Gründungsmitglied einer Band. Die Antragsgegnerin ist verantwortlich für die Inhalte einer Presseinternetseite. Sie berichtete in einem Artikel über einen ehemaligen Bandkollegen der Antragstellerin, der „in seiner Erinnerungskiste“ gekramt und Videos der Antragstellerin gefunden hatte. Diese hatte er auch auf seinem Instagram-Account thematisiert. Die Antragstellerin hatten den Post mit den Worten:
„Kennst du die Choreo noch ganz? Krieg die nicht mehr zusammen!!! Mann mann mann, Demenz“
kommentiert. In dem Artikel der Antragsgegnerin heißt es u.a. dazu: „
Auch seine ehemalige Bandkollegin … kommentiert, spricht von Demenz und erntet einen riesigen Shitstorm“.
- Ein User hatte sich kritisch geäußert.
- Es gab einen kritischen Bericht auf einem anderen Portal nebst Kommentar.
- Zudem gab es ein weinendes und zwei erstaunte Smileys, deren Bedeutung jedoch unklar war.
Auch wenn die Äußerung der Antragstellerin unüberlegt gewesen sei, lasse sich die geschilderte Reaktion im Netz, die sich auf wenige Stimmen erstrecke, nicht als „Shitstorm“ oder gar „riesigen Shitstorm“ bezeichnen. Darunter verstehe der Leser eine Reaktion ganz anderen Ausmaßes.
Die im Eilverfahren ergangenen Entscheidung ist nicht anfechtbar.