Das Wichtigste in Kürze
- Unternehmen müssen ihre Geschäftsgeheimnisse aktiv schützen.
- Eine analoge Anwendung des UWG im einstweiligen Rechtsschutz des GeschGehG ist nicht möglich.
- Wer Rechte nach dem GeschGehG durchsetzen will, muss die Dringlichkeit detailliert darlegen und beweisen.
Geschäftsgeheimnisgesetz: OLG München präzisiert Anforderungen an einstweiligen Rechtsschutz
Die ersten Urteile zum Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) sind da. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, ist jetzt Handlungsbedarf geboten. Unternehmen sollten sowohl Verträge als auch Unternehmensabläufe prüfen. So können sie die Vorteile des neuen Gesetzes optimal nutzen.
Gerade für IT-Unternehmen, Agenturen oder ähnliche Dienstleister ergeben sich hier interessante Möglichkeiten. Sie können den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen optimieren und diese effektiv vor Konkurrenten oder Geschäftspartnern schützen. Dieses dringende Erfordernis bestätigte nun auch das Oberlandesgericht München.
Gerichtliche Klärung zum Geschäftsgeheimnisgesetz
In einer aktuellen Entscheidung befasste sich das OLG München mit der im Wettbewerbsrecht geltenden Vermutungsregelung zur Dringlichkeit. Der Fall drehte sich um ein Adressverzeichnis. Dieses hatte eine ehemalige Mitarbeiterin zu ihrem neuen Arbeitgeber mitgenommen. Ein solcher klassischer Fall könnte unter den neuen Regelungen des GeschGehG Schutz finden.
Ablehnung der UWG-Analogie durch das OLG München
Das Oberlandesgericht lehnte in seinem Beschluss eine analoge Anwendung von § 12 Abs. 2 UWG ab. Dies betraf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 6 GeschGehG. Das GeschGehG selbst enthält keine speziellen Bestimmungen für die Geltendmachung solcher Ansprüche im einstweiligen Rechtsschutz.
Begründung des Oberlandesgerichts
Das Gericht führte aus, dass es bereits fraglich sei, ob § 12 Abs. 2 UWG analog angewendet werden kann. Dies würde eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen. Zudem müsste der Sachverhalt so weit mit dem Tatbestand vergleichbar sein, dass der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung zum gleichen Ergebnis gekommen wäre.
Das OLG geht davon aus, dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind. Der Gesetzgeber habe beim GeschGehG bewusst von spezifischen Regelungen zum Verfügungsverfahren abgesehen. Andere prozessrechtliche Fragen, wie die Abschaffung des Tatortsgerichtsstands, wurden hingegen explizit im GeschGehG geregelt. Dies unterstreicht die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers.
Konsequenzen für den einstweiligen Rechtsschutz
Der Antragsteller hätte in diesem speziellen Fall die Dringlichkeit darlegen und beweisen müssen. Da dies nicht geschehen ist, lehnte das OLG den Erlass einer einstweiligen Verfügung folgerichtig ab. Dies zeigt die Bedeutung sorgfältiger Vorbereitung bei der Geltendmachung von Rechten aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz.
Fazit
Das Urteil des OLG München verdeutlicht, dass Unternehmen ihre Geschäftsgeheimnisse aktiv schützen müssen. Eine analoge Anwendung des UWG ist im einstweiligen Rechtsschutz des GeschGehG nicht möglich. Wer seine Rechte nach dem GeschGehG durchsetzen will, muss die Dringlichkeit des Sachverhalts im Detail darlegen und beweisen.