Einzelunternehmer sind keine Geschäftsführer

Das Thema ist eigentlich uralt und trotzdem sehe ich es immer wieder. Gerade erst in einem aktuellen Mandat einem nicht ordnungsgemäß durchgeführten…

Das Wichtigste in Kürze

  • Einzelunternehmer dürfen sich nicht als „Geschäftsführer“ bezeichnen.
  • Die korrekte Bezeichnung für Einzelunternehmer ist „Inhaber“.
  • Falsche Bezeichnungen können zu Abmahnungen führen, da sie irreführend sind.
  • Die Prokura bietet eine Möglichkeit zur Delegation von Befugnissen, ersetzt aber nicht den Titel „Geschäftsführer“ für Einzelunternehmer.
  • Die juristische Firma eines Kaufmanns ist nicht gleichbedeutend mit einem Fantasienamen für einen Nicht-Kaufmann.

Das Thema ist eigentlich uralt und trotzdem sehe ich es immer wieder. Gerade erst in einem aktuellen Mandat einem nicht ordnungsgemäß durchgeführten SEO-Auftrag.

Viele, gerade selbstständige geben im Impressum einer Webseite einem Fantasienamen an, wie „Super Stardesign Europe“ oder irgendetwas in der Art. Gibt man sonst keine weiteren Informationen an, ist das im Sinne von § 5 TMG bereits problematisch und unter Umständen abmahnbar. Unter Umständen kann es akzeptabel sein, wenn der Name wirklich die Firma ist. Die Firma ist juristisch gesehen der „Name des Kaufmanns“ (§ 17 HGB). Dazu muss, es dürfte nicht verwundern, derjenige jedoch Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches sein, was durchaus nicht jeder Gewerbetreibende/Selbständige ist oder gar sein sollte (es beinhaltet nämlich zahlreiche weitere Nachteile, Kaufmann zu sein).

Dies ist, oft genug, juristischer Humbug, denn ein Einzelunternehmer ist kein Geschäftsführer. Es kann eindeutig zur einer Abmahnung führen, denn aus der Bezeichnung ergibt sich ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG.

Ein Einzelunternehmen kann nur einen „Inhaber“ haben. Selbst wenn man als Einzelunternehmen Mitarbeiter hat und beispielsweise jemanden einstellen will, der tägliche Geschäfte leitet, kann man dieser Person höchstens eine sogenannte Prokura gemäß § 48 I erteilen. Die Prokura ermächtigt nach § 49 Abs. 1 HGB grundsätzlich zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Ein Prokura wäre auch in das Handelsregister anzumelden.

Anders ist die Situation nur im Falle einer GbR und natürlich sonstiger Kapitalgesellschaften.

Häufig gestellte Fragen

Warum dürfen Einzelunternehmer sich nicht als „Geschäftsführer“ bezeichnen?
Ein Einzelunternehmer ist juristisch gesehen kein Geschäftsführer. Diese Bezeichnung ist Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften wie einer GbR vorbehalten. Die korrekte Bezeichnung für ein Einzelunternehmen ist „Inhaber“.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei der falschen Bezeichnung als „Geschäftsführer“?
Die Verwendung der falschen Bezeichnung, wie „Geschäftsführer“ für einen Einzelunternehmer, kann zu einer Abmahnung führen. Dies begründet einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG.
Was ist eine Prokura und wann ist sie für Einzelunternehmer relevant?
Eine Prokura ist eine umfassende Vertretungsvollmacht, die ein Einzelunternehmer gemäß § 48 I HGB erteilen kann, um einer Person die Leitung täglicher Geschäfte zu übertragen. Sie ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, muss aber ins Handelsregister eingetragen werden.
Ist ein Fantasiename im Impressum für Einzelunternehmer erlaubt?
Ein Fantasiename wie „Super Stardesign Europe“ ist im Impressum problematisch und kann abmahnbar sein, wenn keine weiteren Informationen angegeben werden. Er kann akzeptabel sein, wenn er die juristische Firma darstellt, wofür der Einzelunternehmer jedoch Kaufmann im Sinne des HGB sein müsste, was nicht immer der Fall ist.