Das Wichtigste in Kürze
- E-Mails, die im Spam-Ordner landen, gelten rechtlich als zugestellt, wenn der Empfänger der Kontaktaufnahme per E-Mail zugestimmt hat.
- Der Oberste Gerichtshof in Österreich hat dies entschieden; in Deutschland ist die Rechtslage vergleichbar.
- Geschäftlich genutzte E-Mail-Accounts müssen ihren Spam-Ordner täglich prüfen.
- Der Absender muss die Zustellung der E-Mail beweisen; ein einfacher Ausdruck der gesendeten E-Mail genügt hierfür nicht.
E-Mail-Zustellung im Spam-Ordner: Was die Rechtslage sagt
Gestern bin ich auf ein interessantes Urteil des Obersten Gerichtshofs in Wien gestoßen. Dieses hat – für Österreich – abschließend entschieden, dass eine E-Mail, die im Spam-Ordner des Empfängers einsortiert wird, als zugestellt gilt und daher gegen den Empfänger wirken kann.
Grundlagen der E-Mail-Zustellung
Im Allgemeinen reicht es aus, wenn eine Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Adressat sie persönlich nicht erhalten hat. Es genügt, dass der Adressat die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen.
„Allgemein reicht es aus, wenn eine Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser persönlich nicht erhalten hat; es genügt, dass der Adressat die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen.“
Die Rechtslage in Österreich: OGH-Urteil zur Spam-Zustellung
Das österreichische Urteil ist nicht direkt auf Deutschland anwendbar. Eine Ausnahme bildet das Verhältnis zwischen einem Österreicher und einem Deutschen, wenn beispielsweise durch die ROM I- oder ROM II-Verordnung österreichisches Recht zur Anwendung käme.
Vergleich zur deutschen Rechtslage
Die rechtliche Situation in Deutschland ist jedoch kaum anders zu beurteilen. Hat man hierzulande, sei es im Geschäftsverkehr oder als Verbraucher, ausdrücklich oder konkludent der Kontaktaufnahme über E-Mail zugestimmt, so muss man die Zustellung in der Regel gegen sich gelten lassen. Dies trifft auch zu, wenn ein sogenannter False Positive die E-Mail versehentlich in den Spam-Ordner einsortiert.
Pflicht zur Prüfung des Spam-Ordners
Auch deutsche Gerichte haben sich bereits mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Das Landgericht Bonn hat schon 2014 entschieden, dass ein Spam-Ordner bei einem geschäftlich genutzten E-Mail-Account täglich geprüft werden muss. Dies unterstreicht die Erwartung an Empfänger, ihre elektronische Post sorgfältig zu überwachen.
Die Beweislast bei der E-Mail-Zustellung
Allerdings gilt ebenso, dass der Absender die Zustellung – und somit auch das Einsortieren im Spam-Ordner – als solches beweisen müsste. Ein einfacher Ausdruck einer E-Mail, der lediglich die angebliche Adressierung einer bestimmten E-Mail-Adresse zeigt, reicht hierfür nicht aus. Solch ein Ausdruck begründet weder einen Anscheinsbeweis noch eine sekundäre Darlegungspflicht des Empfängers. Die Sicherheitsvorkehrungen beim E-Mail-Verkehr sind daher entscheidend.
Die Behauptung gegenüber dem Absender „Oops, das war leider im Spam-Filter“ stellt somit keine gute Verteidigungsstrategie dar, wenn die Zustellung nachweisbar ist.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur E-Mail-Zustellung
Gilt eine E-Mail als zugestellt, wenn sie im Spam-Ordner landet?
Muss ich meinen Spam-Ordner überprüfen?
Wer muss beweisen, dass eine E-Mail zugestellt wurde?
Fazit
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs in Österreich verdeutlicht die Notwendigkeit, elektronische Kommunikation sorgfältig zu handhaben. Auch in Deutschland müssen sowohl Absender als auch Empfänger die rechtlichen Anforderungen an die E-Mail-Zustellung kennen. Insbesondere für geschäftliche E-Mail-Accounts ist die regelmäßige Prüfung des Spam-Ordners unerlässlich.