Framing Urheberrecht: EuGH-Urteil zu Content | IT-Medienrecht

Erfahren Sie alles zum EuGH-Urteil über Framing und Urheberrecht. Wann ist Content-Einbettung eine Verletzung? Jetzt informieren & Rechte schützen!

Das Wichtigste in Kürze

  • Der EuGH hat seine Rechtsauffassung zum Framing geändert und präzisiert, wann es eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann.
  • Framing ist eine Urheberrechtsverletzung, wenn der Rechteinhaber wirksame technische Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs ergriffen hat.
  • Einfache vertragliche Klauseln oder AGB reichen nicht aus, um Framing zu untersagen; es sind technische Schutzmaßnahmen erforderlich.
  • Die Entscheidung erfolgte auf Anfrage des BGH im Kontext eines Rechtsstreits zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und der VG Bild-Kunst.

Der EuGH macht beim Framing eine Rolle rückwärts in seiner Rechtsauffassung. Mehr zu dem Thema und der Rolle des BGH gibt es in diesem Post.

Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst, so stellt die Einbettung eines Werks in eine Website eines Dritten im Wege dieser Technik eine Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum dar. Für diese öffentliche Wiedergabe müsse daher die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegen.

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz verlinkt auf ihrer Website digitalisierte Inhalte, die in den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind. Als „digitales Schaufenster“ speichert die Deutsche Digitale Bibliothek selbst nur Vorschaubilder.

Die VG Bild-Kunst machte den Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung ihres Repertoires von Werken in Form von Vorschaubildern davon abhängig, dass in den Vertrag eine Bestimmung aufgenommen wird, wonach sich die die Stiftung verpflichtet, bei der Nutzung der Werke wirksame technische Maßnahmen gegen das Framing der im Portal der Deutschen Digitalen Bibliothek angezeigten Vorschaubilder dieser Werke durch Dritte durchzuführen. Da die Stiftung eine solche Vertragsbedingung aus urheberrechtlichen Gründen nicht für angemessen hielt, erhob sie vor den deutschen Gerichten Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der VG Bild-Kunst, die fragliche Lizenz zu erteilen, ohne diese an die Bedingung zu knüpfen, dass Maßnahmen zur Verhinderung von Framing getroffen werden.

Auf Anfrage des Bundesgerichtshofs, entschied der EuGH nun zunächst, dass die Änderung der Größe der Werke bei Gelegenheit eines Framings für die Beurteilung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, keine Rolle spiele, solange die Originalelemente dieser Werke erkennbar sind.

Sodann führt der EuGH aus, dass die Framing-Technik eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe darstelle, da damit der angezeigte Gegenstand sämtlichen potenziellen Nutzern einer Website zugänglich gemacht wird. Zudem verweist er darauf, dass diese Wiedergabe, da die Framing-Technik nach demselben technischen Verfahren erfolgt wie das bereits zur öffentlichen Wiedergabe des geschützten Werks verwendete Verfahren, nicht die Voraussetzung eines neuen Publikums erfüllt und daher keine „öffentliche“ Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29 darstelle. Dies würde jedoch nur gelten, wenn der Zugang zu den betreffenden Werken auf der ursprünglichen Website keinen Beschränkungen unterliege. In einem solchen Fall habe der Rechtsinhaber nämlich von Anfang an die Wiedergabe seiner Werke gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt.

Hat der Rechtsinhaber im Zusammenhang mit der Veröffentlichung seiner Werke dagegen von Anfang an beschränkende Maßnahmen getroffen oder veranlasst, dann hat er der freien öffentlichen Wiedergabe seiner Werke durch Dritte nicht zugestimmt. Vielmehr wollte er die Öffentlichkeit, die Zugang zu seinen Werken hat, auf die Nutzer einer bestimmten Website beschränken. Eine öffentliche Wiedergabe in Frames bedürfe dann der Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber.

Auch wenn dies logisch ist, war der Aspekt lange umstritten.

Der EuGH stellt aber klar,  dass der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung zum Framing nicht auf andere Weise als durch wirksame technische Maßnahmen beschränken kann. Ohne solche Maßnahmen könnte es nämlich schwierig sein, zu überprüfen, ob sich der Rechtsinhaber dem Framing seiner Werke widersetzen wollte. Die Einschränkung in AGB eines Anbieter oder in ähnlichen Rechtstexten reicht somit nicht aus, um ein Framing urheberrechtswidrig werden zu lassen.

Häufig gestellte Fragen

Wann stellt Framing laut EuGH eine Urheberrechtsverletzung dar?
Laut EuGH stellt Framing eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn der Urheberrechtsinhaber beschränkende technische Maßnahmen gegen das Framing getroffen oder veranlasst hat. In diesem Fall gilt die Einbettung als Zugänglichmachung für ein neues Publikum, die der Erlaubnis bedarf.
Welche Rolle spielen technische Maßnahmen bei der Beurteilung von Framing als Urheberrechtsverletzung?
Der EuGH stellt klar, dass der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung zum Framing nur durch wirksame technische Maßnahmen beschränken kann. Ohne solche Maßnahmen ist es schwierig nachzuweisen, dass der Rechteinhaber das Framing seiner Werke verhindern wollte.
Sind allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausreichend, um Framing zu untersagen?
Nein, der EuGH hat entschieden, dass Einschränkungen in AGB oder ähnlichen Rechtstexten nicht ausreichen, um Framing urheberrechtswidrig werden zu lassen. Es bedarf wirksamer technischer Maßnahmen.
Worum ging es im Rechtsstreit zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und der VG Bild-Kunst?
Die VG Bild-Kunst forderte von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, wirksame technische Maßnahmen gegen das Framing von Vorschaubildern durch Dritte zu implementieren, um einen Lizenzvertrag abzuschließen. Die Stiftung hielt dies für unangemessen und klagte auf Feststellung einer Lizenzpflicht ohne diese Bedingung.