Geoblocking-Verordnung und Kauf auf Rechnung

Ob Onlinedienste, Apps, SaaS-Anbieter, Hostingprovider, Onlineshops oder sonstige Unternehmen, die Dienstleistungen oder Produkte über das Internet…

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Geoblocking-Verordnung verbietet Diskriminierung von EU-Bürgern bei Online-Diensten und Zahlungsmethoden.
  • Wenn eine Zahlungsmethode angeboten wird, muss sie grundsätzlich allen EU-Bürgern zugänglich sein.
  • Ausnahmen bestehen für Kreditgewährung (z.B. Ratenzahlung), Nachnahme und Barzahlung.
  • „Kauf auf Rechnung“ für EU-Ausländer ist problematisch wegen Bonitätsprüfung und Risiko der Nichterfüllung.
  • Eine Rechtfertigung für Diskriminierung ist nur bei objektiven Gründen nach Art. 5 Abs. 2 möglich, die gerichtlich geprüft werden.

Bietet man also deutschen Kunden beispielsweise an, die Ware oder Dienstleistung, vor allem mit einer bestimmten Zahlungsfrist, per Rechnung auszugleichen, dann muss man auch Zahlungen aus Italien oder Spanien akzeptieren. Was im Falle einer AGB-Regelung, dass die Erbringung von Dienstleistungen oder der Versand von Produkten vom Ausgleich der Rechnung abhängt, noch relativ unproblematisch ist (von Dingen wie Betrugsprüfungen), kann ein Problem sein, wenn man, aus Wettbewerbsgründen, in Vorleistung gehen will.

Für diesen Fall gibt es Anbieter, die Dinge wie Bonitätsprüfungen anbieten, die jedoch nur sehr bedingt in allen EU-Ländern nutzbar sind oder die ansonsten extreme Kosten verursachen.

Hier kommt eventuell nur eine Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 2 der Geoblocking-Verordnung infrage.

Der Verordnungsgeber wollte ausdrücklich, dass das Verbot der Diskriminierung aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Zahlung stehen, den Anbieter nicht davon abhalten soll, wenn es durch objektive Gründe gerechtfertigt ist. Dies ist nur der Fall, wenn man als Anbieter keine andere Möglichkeit hat, das Risiko der Nichterfüllung durch den Kunden zu verringern. Wann dies der Fall ist, müssen wohl in Zukunft Gerichte im Rahmen von Abmahnungen bzw. nachfolgenden Gerichtsverfahren entscheiden. Die Möglichkeiten sind aber eng, denn die EU möchte gerade keine Diskriminierung durch die Hintertür und eine reine Behauptung „Das geht nicht“ oder „Das lohnt sich nicht“ wird NICHT reichen.

Auch das Anbieten von Zahlungsmethoden wie vom Anbieter Klarna, die nicht in allen Ländern verfügbar sind, kann daher zu Abmahnungen führen, wenn man die Lücken beim Anbieter nicht durch eigene Angebote ergänzt.

Erste Abmahnungen zu verschiedenen Nebenleistungen des Kaufvertrags, die nicht diskriminierungsfrei angeboten wurden, sind schon in der Welt. Also Achtung!

Häufig gestellte Fragen

Welche Arten von Unternehmen sind von der Geoblocking-Verordnung betroffen?
Die Verordnung betrifft eine Vielzahl von Anbietern, darunter Onlinedienste, Apps, SaaS-Anbieter, Hostingprovider, Onlineshops und andere Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen über das Internet anbieten.
Welche Zahlungsmethoden sind von der Geoblocking-Verordnung erfasst?
Die Verordnung regelt Bezahlungen mittels Überweisung, Lastschrift oder kartengebundenen Zahlungsinstrumenten. Wenn solche Methoden angeboten werden, müssen sie allen EU-Bürgern zugänglich sein.
Gibt es Ausnahmen von der Geoblocking-Verordnung bei Zahlungsmethoden?
Ja, ausgenommen sind die Einräumung von Krediten (wie Ratenzahlungsmöglichkeiten), Nachnahme und Barzahlungen. Für diese Methoden gilt das Diskriminierungsverbot nicht.
Ist es zulässig, "Kauf auf Rechnung" nur deutschen Kunden anzubieten?
Grundsätzlich nein. Wenn "Kauf auf Rechnung" angeboten wird, muss es auch Kunden aus anderen EU-Ländern angeboten werden. Eine Ausnahme ist nur bei objektiven Gründen nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung möglich, wenn das Risiko der Nichterfüllung nicht anders minimiert werden kann.
Was sind "objektive Gründe" für eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot bei Zahlungsmethoden?
Objektive Gründe liegen vor, wenn der Anbieter keine andere Möglichkeit hat, das Risiko der Nichterfüllung durch den Kunden zu verringern. Reine Behauptungen wie "Das geht nicht" oder "Das lohnt sich nicht" werden nicht ausreichen, und die Gerichte werden dies im Einzelfall entscheiden müssen.