Das Wichtigste in Kürze
- Die Geoblocking-Verordnung verbietet Diskriminierung von EU-Bürgern bei Online-Diensten und Zahlungsmethoden.
- Wenn eine Zahlungsmethode angeboten wird, muss sie grundsätzlich allen EU-Bürgern zugänglich sein.
- Ausnahmen bestehen für Kreditgewährung (z.B. Ratenzahlung), Nachnahme und Barzahlung.
- „Kauf auf Rechnung“ für EU-Ausländer ist problematisch wegen Bonitätsprüfung und Risiko der Nichterfüllung.
- Eine Rechtfertigung für Diskriminierung ist nur bei objektiven Gründen nach Art. 5 Abs. 2 möglich, die gerichtlich geprüft werden.
- Onlinedienste
- Apps
- SaaS-Anbieter
- Hostingprovider
- Onlineshops
- Sonstige Unternehmen, die Dienstleistungen oder Produkte über das Internet anbieten
- Einräumung von Krediten (z.B. Ratenzahlungsmöglichkeiten)
- Nachnahme
- Barzahlungen
Bietet man also deutschen Kunden beispielsweise an, die Ware oder Dienstleistung, vor allem mit einer bestimmten Zahlungsfrist, per Rechnung auszugleichen, dann muss man auch Zahlungen aus Italien oder Spanien akzeptieren. Was im Falle einer AGB-Regelung, dass die Erbringung von Dienstleistungen oder der Versand von Produkten vom Ausgleich der Rechnung abhängt, noch relativ unproblematisch ist (von Dingen wie Betrugsprüfungen), kann ein Problem sein, wenn man, aus Wettbewerbsgründen, in Vorleistung gehen will.
Für diesen Fall gibt es Anbieter, die Dinge wie Bonitätsprüfungen anbieten, die jedoch nur sehr bedingt in allen EU-Ländern nutzbar sind oder die ansonsten extreme Kosten verursachen.
Hier kommt eventuell nur eine Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 2 der Geoblocking-Verordnung infrage.
Der Verordnungsgeber wollte ausdrücklich, dass das Verbot der Diskriminierung aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Zahlung stehen, den Anbieter nicht davon abhalten soll, wenn es durch objektive Gründe gerechtfertigt ist. Dies ist nur der Fall, wenn man als Anbieter keine andere Möglichkeit hat, das Risiko der Nichterfüllung durch den Kunden zu verringern. Wann dies der Fall ist, müssen wohl in Zukunft Gerichte im Rahmen von Abmahnungen bzw. nachfolgenden Gerichtsverfahren entscheiden. Die Möglichkeiten sind aber eng, denn die EU möchte gerade keine Diskriminierung durch die Hintertür und eine reine Behauptung „Das geht nicht“ oder „Das lohnt sich nicht“ wird NICHT reichen.
Auch das Anbieten von Zahlungsmethoden wie vom Anbieter Klarna, die nicht in allen Ländern verfügbar sind, kann daher zu Abmahnungen führen, wenn man die Lücken beim Anbieter nicht durch eigene Angebote ergänzt.
Erste Abmahnungen zu verschiedenen Nebenleistungen des Kaufvertrags, die nicht diskriminierungsfrei angeboten wurden, sind schon in der Welt. Also Achtung!