Gerichtsverfahren via Skype

Als mit dem IT-Recht sehr affiner Rechtsanwalt versuche ich inzwischen meine Kanzlei mit so wenig Papier wie möglich zu betreiben. Das inkludiert…

Das Wichtigste in Kürze

  • § 128a ZPO erlaubt Gerichten, mündliche Verhandlungen per Videokonferenz ohne Zustimmung der Parteien anzuordnen.
  • Videoverhandlungen bieten erhebliche Zeit- und Kostenersparnisse, besonders bei geringen Streitwerten.
  • Software wie Skype-Vor-Business kann für die einfache Durchführung von Videokonferenzen genutzt werden.
  • Nicht alle Verfahrensarten, wie Beweisaufnahmen oder Zeugenbefragungen, sind für rein digitale Verhandlungen geeignet.
  • Der Autor plant, § 128a ZPO häufiger zu beantragen, um Kosten für Mandanten zu senken.

Als mit dem IT-Recht sehr affiner Rechtsanwalt versuche ich inzwischen meine Kanzlei mit so wenig Papier wie möglich zu betreiben. Das inkludiert Kommunikation mit meinen Mandanten über sichere Kommunikationskanäle, die Verwendung einer Webakte, die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltsfaches und vieles weiteres. Wirklich verhindern kann man es leider noch nicht. Zu viele Kollegen nutzen noch keine elektronische Kommunikation, Datenschutz verhindern einige Aspekte beispielsweise bei der Archivierung und das besondere Anwaltspostfach ist leider noch sehr rudimentär und fehleranfällig.

Eine Sache habe ich jedoch bislang erst einmal nutzen können: die digitale Kommunikation in einer mündlichen Verhandlung beispielsweise via Skype.  Hier schaltete sich der nur der Richter hinzu, als im Rahmen eines Ordnungsmitteltermins ein Ortstermin stattfand.

Es mag erstaunen, dass die deutsche Zivilprozessordnung für derartige Möglichkeiten sogar bereits die Möglichkeit formell eröffnet hat.  Der § 128a ZPO eröffnet dem Gericht die Möglichkeit eine Verhandlung via Skype/Videokonferenz durchzuführen und die Norm  setzt dabei weder ein Einverständnis der Parteien voraus, noch wäre eine entsprechende Anordnung anfechtbar. Den Parteien bleibt sodann die Wahl, zum Gericht zu reisen oder die Verhandlung von der eigenen Kanzlei auszuführen.  Die Zeit- und Geldersparnis kann dabei enorm sein, gerade wenn man über Entscheidungen mit geringem Streitwert verhandelt.

Motiviert von diesem Post, werde ich § 128a ZPO nun auch häufiger beantragen, auch in der Hoffnung dabei sogar Kosten für meine Mandanten zu senken. Ich bin sehr gespannt, wie hoch die Zustimmungsrate bei Gerichten bereits ist und werde dazu einmal regelmäßig ein Update geben. Mich würde natürlich ein Feedback von Kollegen interessieren, wie oft derartige Anträge bereits erfolgt hatten!

Häufig gestellte Fragen

Was regelt § 128a ZPO?
§ 128a ZPO ermöglicht es Gerichten, mündliche Verhandlungen per Videokonferenz durchzuführen. Dies kann ohne die Zustimmung der Parteien erfolgen und eine entsprechende Anordnung ist nicht anfechtbar.
Welche Vorteile bietet die Videoverhandlung nach § 128a ZPO?
Die Durchführung von Verhandlungen per Videokonferenz kann erhebliche Zeit- und Geldersparnisse mit sich bringen, insbesondere bei Entscheidungen mit geringem Streitwert, da Reisekosten entfallen.
Welche Software kann für Videoverhandlungen genutzt werden?
Der Artikel nennt Skype-Vor-Business als Beispiel für eine Software, die eine einfache Konferenzschaltung per Link ermöglicht, ohne dass Teilnehmer ein Programm installieren oder einen Microsoft-Account besitzen müssen.
Für welche Situationen ist eine Videoverhandlung weniger geeignet?
Eine Videoverhandlung ist weniger geeignet für komplexe Vorgänge wie Beweisaufnahmen, Gespräche mit Zeugen, Parteivorträge, Anhörungen oder den Austausch vieler Dokumente, da hier der Mündlichkeitsgrundsatz und die praktische Durchführung digital schwierig sein können.