Das Wichtigste in Kürze
- Die kommerzielle Nutzung von Prominentenbildern, auch in Gewinnspielen, erfordert in der Regel die Einwilligung der abgebildeten Person oder eine entsprechende Lizenz.
- Gerichte unterscheiden klar zwischen redaktionellem Nachrichtenwert und rein werblicher Nutzung.
- Die Argumentation eines „Symbolfotos“ wird bei kommerzieller Ausnutzung des Rechts am eigenen Bild Prominenter nicht akzeptiert.
- Verstöße können zu Auskunftsansprüchen und Schadensersatzforderungen in Höhe der üblichen Lizenzgebühren führen.
- Das Urteil betont die Relevanz des Rechts am eigenen Bild nach KUG und DSGVO im Kontext von Marketing und Medien.
OLG Köln: Keine Nutzung des „Traumschiff“-Bildes für „Urlaubslotto“ der Bild am Sonntag
Die „Bild am Sonntag“ (BamS) durfte im Rahmen ihrer Aktion „Urlaubslotto“ kein Bild des ehemaligen „Traumschiffkapitäns“ verwenden. Dies entschied der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 10. Oktober 2019. Die Zeitung muss zudem Auskunft über die Druckauflage am Erscheinungstag geben, um eine Zahlungsklage vorzubereiten.
Der Fall: „Urlaubslotto“ und die prominenten Gesichter
Im Rahmen des „Urlaubslotto“ forderte die Zeitung ihre Leser zur Teilnahme an einem Gewinnspiel über Mehrwertdienstnummern auf. Hauptpreis waren Karten für eine Kreuzfahrt. Zur Bewerbung des Gewinnspiels wurden drei Schauspieler in Schiffsuniform aus der Serie „Das Traumschiff“ abgebildet. Ein Hinweis suggerierte, dass die Leser zwar die abgebildeten Personen auf der Kreuzfahrt nicht treffen würden, aber dennoch wie auf dem „echten TV-Traumschiff“ zu den schönsten Buchten und spannendsten Städten schippern könnten.
Die Nutzung prominenter Gesichter in Gewinnspielen ist rechtlich oft komplex. Es ist wichtig, die jeweiligen Vorschriften zu beachten, beispielsweise wie bei Gewinnspielen auf Social Media.
Das Urteil des OLG Köln zum Recht am eigenen Bild
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte im Wesentlichen eine Entscheidung des Landgerichts Köln. Demnach war die Bebilderung ohne Einwilligung des abgebildeten Schauspielers unzulässig. Der Senat stellte in seiner Einzelfallabwägung fest, dass das Bild vor allem zu kommerziell-werblichen Zwecken genutzt wurde.
Kommerzielle Nutzung im Vordergrund
Ein Gewinnspiel ist zwar grundsätzlich der redaktionellen Tätigkeit eines Presseorgans zuzuordnen. Im konkreten Fall hatte das verwendete Bild jedoch kaum echten Nachrichtenwert. Stattdessen stand die werbliche Nutzung klar im Vordergrund.
Die Popularität des Klägers als „Traumschiff-Kapitän“ sollte ersichtlich als „Garant“ für eine Traumreise auf den Hauptgewinn abfärben. Zudem lenkte das Bild des Klägers die Aufmerksamkeit der Leser auf die kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummern, durch die eine Refinanzierung des Gewinnspiels erfolgte. Die rechtliche Bewertung von Gewinnspielen im Marketing kann vielschichtig sein, auch im Hinblick darauf, wann ein Abbruch zulässig ist.
Abgrenzung zum „Symbolfoto“
Die Argumentation der Beklagten, es habe sich lediglich um ein „Symbolfoto“ für die ausgelobte Traumreise gehandelt, ließ der Senat nicht gelten. Ein derart weites Verständnis eines Symbolbildes würde das Recht am eigenen Bild Prominenter weitgehend aushöhlen.
Der Senat verdeutlichte seine Position mit einem Beispiel: Mit dieser Begründung könnte das Abbild eines Fußballspielers als „Symbolbild“ für jedes Gewinnspiel verwendet werden, bei dem es Karten für ein Fußballspiel zu gewinnen gibt, an dem der Abgebildete selbst jedoch nicht teilnimmt.
Vergleich mit Clickbaiting-Fällen
Das Urteil grenzte der Senat von seiner früheren Entscheidung zur Veröffentlichung eines Bildes eines Satirikers ab. In diesem früheren Fall wurde – anders als hier – über die werbliche Nutzung hinaus zugleich ein meinungsbildender Inhalt transportiert. Der vorliegende Fall sei eher der Nutzung eines Bildes eines Prominenten als Klickköder vergleichbar (siehe den ursprünglichen Bericht hier). Daher sei die Veröffentlichung unzulässig gewesen.
Die Beklagte ist im Grundsatz verpflichtet, dem Kläger den Betrag zu zahlen, der der üblichen Lizenz für solche Fotos entsprechen würde.
Rechtliche Grundlagen und Ausblick
In rechtlicher Hinsicht ließ der Senat offen, ob sich die Rechtsverhältnisse der Parteien nach deutschem (wie §§ 22, 23 KUG) oder europäischem (Art. 6 Abs. 1 DSGVO) Recht richten. In beiden Fällen sei eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen und grundrechtlich geschützten Positionen geboten, welche im Grundsatz zum gleichen Ergebnis führen müsse.
Fazit
Dieses Urteil des OLG Köln unterstreicht die Bedeutung des Rechts am eigenen Bild, insbesondere bei der kommerziellen Nutzung prominenter Personen. Medienunternehmen müssen sorgfältig prüfen, ob die Verwendung von Bildern ohne explizite Zustimmung zulässig ist.
Eine rein werbliche Nutzung, auch im Rahmen eines Gewinnspiels, erfordert in der Regel eine entsprechende Lizenzierung oder Einwilligung, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.