Das Wichtigste in Kürze
- Google muss Suchergebnisse nicht weltweit, aber in allen EU-Mitgliedstaaten auslisten.
- Zusätzlich sind Maßnahmen gegen den Zugriff von EU-Nutzern auf Nicht-EU-Versionen mit auszulistenden Links erforderlich.
- Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten ist nicht uneingeschränkt und muss stets mit anderen Grundrechten abgewogen werden.
- Die EuGH-Entscheidung schafft eine Balance zwischen individuellen Datenschutzrechten und den Gegebenheiten der globalen Internetnutzung.
EuGH präzisiert das Recht auf Vergessen: Globale Auslistungspflicht für Google?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine wichtige Entscheidung zum Recht auf Vergessen getroffen. Demnach ist Google nicht dazu verpflichtet, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine weltweit vorzunehmen. Stattdessen muss das Unternehmen eine solche Auslistung in allen mitgliedstaatlichen Versionen umsetzen.
Darüber hinaus hat Google Maßnahmen zu ergreifen. Diese sollen Internetnutzer aus einem Mitgliedstaat daran hindern, auf entsprechende Links in Nicht-EU-Versionen der Suchmaschine zuzugreifen.
Hintergrund der EuGH-Entscheidung: Fragen des Conseil d'État
Dem Gerichtshof lagen mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vom französischen Conseil d’État vor. Die zentrale Frage war, ob die Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten so auszulegen sind. Konkret ging es darum, ob eine Auslistung in allen, nur in mitgliedstaatlichen oder lediglich in der Version für den antragstellenden Mitgliedstaat erfolgen muss.
Frühere Rechtsprechung zum Recht auf Vergessen
- Ergebnisse, die nach einer Namenssuche angezeigt werden.
- Der Name oder die Informationen auf den Websites selbst nicht gelöscht werden.
- Die Veröffentlichung der Informationen auf den Websites als solche rechtmäßig ist.
Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der Name oder die Informationen auf den Websites selbst nicht gelöscht werden. Sie gilt zudem selbst dann, wenn die Veröffentlichung der Informationen auf den Websites als solche rechtmäßig ist.
Googles Verpflichtungen und die globale Reichweite
Der EuGH stellte fest, dass die Niederlassung von Google in Frankreich Tätigkeiten ausübt. Diese betreffen insbesondere gewerbliche und Werbeaktivitäten. Solche Tätigkeiten sind untrennbar mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für den Betrieb der Suchmaschine verbunden.
Google führt demnach eine einheitliche Verarbeitung personenbezogener Daten aus, besonders im Hinblick auf die Verknüpfungen zwischen seinen verschiedenen nationalen Versionen. Diese Situation fällt in den Anwendungsbereich der Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.
In einer globalisierten Welt könnte der Zugriff von Internetnutzern – insbesondere jener außerhalb der Union – auf gelistete Links, die zu Informationen über eine Person mit Interessenschwerpunkt in der Union führen, auch innerhalb der Union erhebliche Auswirkungen haben. Somit könnte eine weltweite Auslistung das Schutzziel des Unionsrechts vollständig erreichen.
Grenzen des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten
- Es muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden.
- Zahlreiche Drittstaaten kennen kein Auslistungsrecht oder verfolgen einen anderen Ansatz.
- Eine pauschale globale Auslistung würde unterschiedliche Rechtsauffassungen ignorieren und die Abwägung der Interessen erschweren.
Hinzu kommt, dass zahlreiche Drittstaaten kein Auslistungsrecht kennen oder einen anderen Ansatz verfolgen. Eine pauschale globale Auslistung würde die unterschiedlichen Rechtsauffassungen ignorieren und die Abwägung der Interessen erschweren.
Fazit
Der EuGH hat mit dieser Entscheidung die Reichweite des Rechts auf Vergessen konkretisiert und präzisiert. Er schafft eine Balance zwischen dem Schutz individueller Datenschutzrechte und den Gegebenheiten der globalen Internetnutzung. Die Verpflichtung zur Auslistung in EU-Mitgliedstaaten und die Implementierung von Zugriffsbeschränkungen stellen einen pragmatischen Weg dar, um die Rechte der Betroffenen zu wahren, ohne die Souveränität anderer Staaten zu verletzen.