Das Wichtigste in Kürze
- Pauschales Kennzeichnen aller Posts als Werbung ist rechtlich nicht empfehlenswert und kann Nutzer verwirren.
- Die Kennzeichnung muss klar zwischen Werbung, privatem Inhalt und redaktioneller Berichterstattung unterscheiden.
- Der Hashtag #ad allein kann unter Umständen als unzureichend angesehen werden.
- Der Begriff "Dauerwerbesendung" aus dem Rundfunkrecht ist nicht auf Social Media übertragbar.
- Trotz fehlender höchstrichterlicher Urteile besteht bei unklarer Kennzeichnung das Risiko von Abmahnungen.
Nach den aktuellen Urteilen rund um Influencer, die ich in diesem Beitrag einmal ein wenig zusammengefasst habe, erreichten mich ein paar Fragen und Anmerkungen, dass man dann doch schlicht einfach jeden Post als Werbung kennzeichnen würde und schon wäre man aus dem Schneider. Im Fernsehen gäbe es ja auch „Dauerwerbesendungen“.
Daher heute zum Thema einmal ein paar Ausführungen. Dabei muss man jedoch sagen, dass aktuell in dem Bereich nur Tendenzen in der Rechtsprechung zu erkennen sind. Ausführungen sind daher schwer und Entscheidungen des Bundesgerichtshof gibt es auch nicht.
Insgesamt kann man von dem durchgängigen und vollkommen unreflektierten Taggen nur abraten, wenn man juristisch eher auf der sicheren Seite sein will.
- Was an einem Inhalt Werbung ist
- Was privat ist
- Was eventuell redaktionelle Berichterstattung ist
Auch der Verweis auf den Begriff „Dauerwerbesendung“ ist nicht zielführend. Insbesondere darf dies nicht mit Fernsehsendungen verwechselt werden, in denen der Begriff „ironisch“ verwendet wurde. Der Terminus stammt aus den Rundfunkrecht und ist nach den „Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, zur Durchführung der Trennung von Werbung und Programm und für das Sponsoring im Fernsehen“ (mehr Informationen dazu in diesem Post) nämlich Fernsehsendungen mit einer Länge von mindestens 90 Sekunden, deren wesentlicher Bestandteil das Bewerben von Produkten ist, deren Präsentation aber redaktionell gestaltet ist. Das ist nicht ohne Weiteres auf Instagram- oder Twitter-Posts anwendbar.
- Wenn ein Post deutlich Werbung ist
- Wenn es Werbung im Sinne der aktuellen Urteile sein könnte
- Wenn es eine Meinungsäußerung und/oder redaktionelle Berichterstattung ist