Das Wichtigste in Kürze
- In Deutschland ist der Abschluss von Arbeitsverträgen mit Kindern unter 15 Jahren im Esport grundsätzlich untersagt.
- Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt strenge Ausnahmen und Arbeitszeiten zum Schutz minderjähriger Esportler.
- Für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter für Arbeits- und Vermarktungsverträge zwingend erforderlich.
- Arbeitszeiten für Minderjährige sind stark eingeschränkt, insbesondere abends, an Wochenenden und Feiertagen.
Das Esport-Team „Team 33“ hat jüngst bekannt gegeben, dass es einen der jüngsten eSports-Spieler der Welt, Joseph Deen (in der Gaming-Community als 33 Gosu bekannt), zu seinem Roster hinzugefügt hat. Als Teil der Unterzeichnung erhielt Joseph ein Weltklasse-Gaming-Setup im Wert von über $5000 und einen Unterzeichnungsbonus von $33.000.
Deen ist damit einer der jüngsten Spieler, die jemals bei einem professionellen Esport-Team unterschrieben haben und trainiert seit seinem 6. Lebensjahr mit Team 33.
Anders als hier in den USA, wäre ein solcher Vertrag in Deutschland kaum denkbar.
Für den Abschluss eines Arbeitsvertrags benötigt ein Minderjähriger in Deutschland die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, also meistens beide Elternteile. Gemäß § 5 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz darf grundsätzlich mit Kindern unter 15 Jahren kein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Ausnahmen vom Verbot des § 5 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz sind in § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 5 Abs. 4 sowie § 5 Abs. 5 Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Spätestens für Jugendliche unter 13 Jahren und erst recht in den typischen Esport-Zeiten zwischen 18 und 8 Uhr ist somit eigentlich nichts möglich. Und das aus gutem Grund wie ich finde.
Auch zwischen 15 Jahren und 18 Jahren führen Arbeitsverträge mit Esport-Teams zu einigen Herausforderungen in der juristischen Gestaltung. Denn in diesem Fall ist eben die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig. Zwar kann eine Ermächtigung der Eltern formfrei sein Es ist somit auch ein stillschweigende Duldung des Verhaltens des Minderjährigen möglich. Dies birgt für den Arbeitgeber jedoch Risiken. Gleiches gilt für „Vermarktungsverträge“, die in der Regel nicht rein rechtlich vorteilhaft für die Jugendlichen sind und somit ebenfalls der Zustimmung der Eltern unterliegen.
- Zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens
- An Samstagen und Sonntagen
- An Feiertagen