Recht auf Vergessen im Pressearchiv? | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, warum das Bundesverfassungsgericht das „Recht auf Vergessen“ bei Pressearchiven ablehnt. Alle Infos zum Urteil & Persönlichkeitsrecht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesverfassungsgericht hat das „Recht auf Vergessen“ in Online-Pressearchiven bei historischer, wahrer Berichterstattung eingeschränkt.
  • Pressefreiheit und das öffentliche Informationsinteresse können das Persönlichkeitsrecht überwiegen, insbesondere wenn die Beeinträchtigung nicht gravierend ist.
  • Die geringe Auffindbarkeit eines Berichts in Suchmaschinen kann bei der Abwägung von Persönlichkeitsrechten berücksichtigt werden.
  • Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet keine einseitig durch die Betroffenen bestimmte Selbstdefinition, auch nicht für Kinder prominenter Personen.
Bundesverfassungsgericht zum „Recht auf Vergessen“ in Online-Pressearchiven

Bundesverfassungsgericht zum „Recht auf Vergessen“ in Online-Pressearchiven

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde richtete sich gegen die zivilgerichtliche Zurückweisung eines Unterlassungsbegehrens gegen ein Online-Pressearchiv. Der Beschwerdeführer wollte die Entfernung eines mehr als 35 Jahre alten Berichts aus einem Online-Archiv erwirken.

Der betreffende Artikel enthielt die Information, dass der Beschwerdeführer der Sohn eines ehemaligen Oberbürgermeisters einer deutschen Großstadt ist. Das Gericht sah darin keine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Insbesondere führt die gebotene Grundrechtsabwägung in diesem Fall nicht zu einem "Recht auf Vergessen".

Die Beeinträchtigungen, die dem Beschwerdeführer aus der Zugänglichkeit des Berichts und der Kenntnis seiner Abstammung entstehen, sind nicht so gravierend, dass sie das grundsätzliche Interesse der Presse und der Allgemeinheit überwiegen. Dieses Interesse besteht an der fortgesetzten Verfügbarkeit inhaltlich nicht modifizierter Presseberichte.

Der konkrete Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist der Sohn des ehemaligen Oberbürgermeisters einer süddeutschen Großstadt, der von Ende der siebziger Jahre bis Mitte der achtziger Jahre im Amt war. Er ist heute Partner einer Anwaltskanzlei, die seinen Familiennamen trägt.

Im Jahr 1978 veröffentlichte ein deutschlandweit vertriebenes Nachrichtenmagazin einen Porträtbeitrag über den damaligen Oberbürgermeister. Aus diesem Artikel ging auch hervor, dass der Beschwerdeführer dessen Sohn ist. Der Beitrag ist bis heute im Online-Archiv des Magazins auffindbar.

Bei einer Namenssuche des Beschwerdeführers in der Internetsuchmaschine „Google“ erschien ein Nachweis und eine Verlinkung dieses Berichts. Dieser Link wurde auf der fünften Seite der Suchergebnisse angezeigt. Der Beschwerdeführer, der keine öffentliche Verbindung zu seinem prominenten Vater wünscht, verklagte daraufhin die Verlegerin des Magazins. Er forderte erfolglos, seine namentliche Nennung in dem online vorgehaltenen Bericht zu unterlassen.

Gerichtliche Abwägung zum „Recht auf Vergessen“

Die Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat ihre Entscheidung auf detaillierte rechtliche Erwägungen gestützt. Diese basieren auf einer umfassenden Abwägung der verschiedenen grundrechtlich geschützten Interessen.

Kein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Der Beschwerdeführer berief sich auf sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Kammer stellte jedoch fest, dass der Schutzgehalt dieser Gewährleistung im vorliegenden Fall nicht betroffen ist. Die jüngste Senatsrechtsprechung zum sogenannten „Recht auf Vergessen“ schützt vor spezifischen Gefährdungen.

Diese Gefährdungen umfassen die intransparente, von den Betroffenen nicht mehr nachvollziehbare oder kontrollierbare Sammlung und Verknüpfung personenbezogener Daten. Sie schützt hingegen nicht vor der bloßen Mitteilung personenbezogener Informationen im öffentlichen Kommunikationsprozess.

Keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Auch in seiner äußerungsrechtlichen Schutzdimension ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers nach Ansicht des Gerichts nicht verletzt. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit.

Es bietet insbesondere Schutz vor personenbezogener Berichterstattung und der Verbreitung von Informationen, die die Persönlichkeitsentfaltung erheblich beeinträchtigen könnten. Es gewährleistet jedoch nicht das Recht, öffentlich so wahrgenommen zu werden, wie es den eigenen Wünschen entspricht.

Die Zulässigkeit des öffentlich zugänglichen Vorhaltens eines Berichts, insbesondere in Online-Pressearchiven, ist stets anhand einer Abwägung zu beurteilen. Maßgeblich sind die im Zeitpunkt des Löschungsverlangens bestehenden gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen. Dabei wird vom Grundsatz der Zulässigkeit wahrer Berichterstattung aus der Sozialsphäre ausgegangen.

Folgende Interessen sind hierbei besonders zu berücksichtigen:

Die angegriffenen Entscheidungen entsprechen diesen Vorgaben. Sie erkennen den weiterhin bestehenden Informationswert des archivierten Artikels an und begründen diesen nachvollziehbar. Darüber hinaus sehen sie ein allgemeines Interesse der Presse daran, ihre Archive möglichst vollständig und unverändert der Öffentlichkeit verfügbar zu halten.

Das Gericht nimmt an – grundrechtlich nicht zu beanstanden –, dass dem Beschwerdeführer aus der öffentlichen Kenntnis seines Kindschaftsverhältnisses zum ehemaligen Oberbürgermeister keine erheblichen negativen Folgen drohen. Die aus der Verfügbarkeit des Berichts drohenden Persönlichkeitsbeeinträchtigungen wiegen demnach nicht ähnlich schwer wie bei einer Berichterstattung über schwere Straftaten oder allgemein grob missbilligtes Verhalten.

Eine Pflicht zur Löschung oder Verbergung der persönlichen Daten ergibt sich auch deshalb nicht, weil der Bericht bei einer Namenssuche durch Internetsuchmaschinen lediglich auf Position 40 bis 50 erscheint. Er wird somit nicht prioritär nachgewiesen. Es ist daher unwahrscheinlich, dass Personen, die keine intensiven Recherchen anstellen, in persönlichkeitsverletzender Weise auf den Bericht und das Kindschaftsverhältnis hingelenkt würden.

Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erschwernisse einer selbstbestimmten Persönlichkeitsentfaltung aufgrund der ehemals prominenten gesellschaftlichen und politischen Stellung seines Vaters führen zu keinem anderen Ergebnis. Obwohl dieser Gesichtspunkt eine selbstständige Persönlichkeitsrelevanz für Kinder prominenter Personen besitzen mag, gewährleistet das Allgemeine Persönlichkeitsrecht auch insoweit keine einseitig durch die Betroffenen bestimmte Selbstdefinition.

Fazit

Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Fall die Pressefreiheit und das öffentliche Informationsinteresse höher bewertet als den Wunsch des Einzelnen nach dem „Recht auf Vergessen“ im Kontext historischer, wahrer Berichterstattung. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung von Online-Pressearchiven als Teil des öffentlichen Kommunikationsprozesses. Sie verdeutlicht zudem, dass das Persönlichkeitsrecht Grenzen hat, insbesondere wenn Informationen nicht aktiv prominent verbreitet werden und die Beeinträchtigung nicht gravierend ist.

Häufig gestellte Fragen

Was hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall entschieden?
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Online-Pressearchiv nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer wollte die Entfernung eines mehr als 35 Jahre alten Berichts erwirken, der seine Abstammung nannte.
Warum wurde das „Recht auf Vergessen“ hier nicht angewendet?
Das Gericht sah die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers durch die Zugänglichkeit des Berichts als nicht gravierend genug an. Diese überwiegen nicht das grundsätzliche Interesse der Presse und der Allgemeinheit an der fortgesetzten Verfügbarkeit inhaltlich nicht modifizierter Presseberichte.
Welche grundrechtlich geschützten Interessen wurden abgewogen?
Abgewogen wurden das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers, insbesondere sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, gegen die Pressefreiheit und das allgemeine öffentliche Interesse an der Verfügbarkeit zutreffender Informationen.
Spielt die Auffindbarkeit in Suchmaschinen eine Rolle bei der Bewertung?
Ja, das Gericht berücksichtigte, dass der Bericht bei einer Namenssuche durch Internetsuchmaschinen lediglich auf hinteren Positionen (40 bis 50) erschien. Dies minderte die Wahrscheinlichkeit, dass Personen ohne intensive Recherche auf den Bericht stoßen und persönlichkeitsverletzende Folgen eintreten.