Kein Vertragsschluss bei Abo-Falle

In den Fällen eines sogenannten „WAP-/WEB-Billings“ wird dem Nutzer vorgetäuscht, dass er mit seinem Smartphone auf einen Videoplayer-Button…

Das Wichtigste in Kürze

  • „WAP-/WEB-Billing“ ist eine Betrugsmasche, bei der Nutzer unbewusst Abonnements abschließen.
  • Das Amtsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass in solchen Fällen kein Vertrag zustande kommt.
  • Der Grund ist die fehlende objektive Erkennbarkeit eines Vertragsschlusses von außen.
  • Es handelt sich nicht um anfechtbare Verträge, sondern um gar keine Verträge.
    In den Fällen eines sogenannten „WAP-/WEB-Billings“ wird dem Nutzer vorgetäuscht, dass er mit seinem Smartphone auf einen Videoplayer-Button klickt. Die oberste „Bildschicht“, auf die der Nutzer klickt, lässt den Klick quasi „durch“ und die entsprechenden klickbaren Flächen sind so angeordnet, dass der (unsichtbare) darunter liegende Aktivierungsbutton ausgelöst wird, der letztlich die finanzielle Forderung nach nicht zieht.
    Das Amtsgericht Düsseldorf hat nun entschieden, meiner Meinung nach korrekt und eindeutig, dass bei Annahme eines solchen Ablaufs, also des unbewussten „Durchklickens“ mehrerer Schichten, aufgrund der fehlenden objektiven Erkennbarkeit eines solchen Verhaltens nach Außen in den Rechtsverkehr, nicht von mehreren, gemäß §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB nur mit Ex-tunc-Wirkung anfechtbaren Vertragsschlüssen, auszugehen ist.
    Vielmehr würde in diesen Fällen schon gar kein Vertrag geschlossen.

 

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine „Abo-Falle“ im Kontext von „WAP-/WEB-Billing“?
Bei einer „Abo-Falle“ im „WAP-/WEB-Billing“ wird dem Nutzer vorgetäuscht, er klicke auf einen Videoplayer-Button auf seinem Smartphone. Tatsächlich löst der Klick durch eine unsichtbare Schicht einen darunterliegenden Aktivierungsbutton aus, der eine finanzielle Forderung nach sich zieht, ohne dass der Nutzer dies beabsichtigt hat.
Warum kommt bei einem solchen „Durchklicken“ kein Vertrag zustande?
Das Amtsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei einem unbewussten „Durchklicken“ mehrerer Schichten kein Vertrag zustande kommt. Dies liegt daran, dass die objektive Erkennbarkeit eines solchen Verhaltens nach außen in den Rechtsverkehr fehlt. Es mangelt an der notwendigen Willenserklärung für einen Vertragsschluss.
Welches Gericht hat diese Entscheidung getroffen?
Die Entscheidung, dass bei solchen Abo-Fallen kein Vertrag geschlossen wird, wurde vom Amtsgericht Düsseldorf getroffen. Das Gericht bestätigte damit, dass die fehlende objektive Erkennbarkeit eines Vertragsschlusses maßgeblich ist.
Handelt es sich bei solchen Fällen um anfechtbare Verträge?
Nein, laut der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf handelt es sich in diesen Fällen nicht um Verträge, die lediglich anfechtbar wären. Vielmehr wird in diesen Situationen von vornherein gar kein Vertrag geschlossen, da es an der notwendigen Grundlage für einen Vertragsschluss fehlt.