Markenrecht KI: Google siegt im Markenstreit | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, warum Google den KI Markenstreit um AI Overviews gewann. Drohen Chatbots rechtliche Fallstricke? Alle Infos zum wegweisenden Urteil! Jetzt…

Markenrecht und KI-Haftung: Google siegt im Streit um AI Overviews vor dem LG Berlin II

Künstliche Intelligenz verändert rasant, wie wir das Internet nutzen. Doch wer haftet, wenn die smarte Suchmaschine plötzlich Markenrechte verletzt? Vor dem Landgericht Berlin II (Az.: 52 O 62/26 eV) konnte Google nun einen ersten, wegweisenden Markenstreit rund um seine KI-Übersichten ("AI Overviews") für sich entscheiden. Dieses Urteil besitzt enorme Sprengkraft – nicht nur für Suchmaschinen, sondern auch für Betreiber von Chatbots und anderen KI-Tools.

In diesem Blogbeitrag werfen wir einen genauen Blick auf das Urteil. Wir erklären, warum das Gericht Google aus der Schusslinie nimmt, und beleuchten, wo ähnliche rechtliche Fallstricke bei anderen KI-Anwendungen drohen.

Der Fall: Luxusparfum vs. KI-Zusammenfassung

Worum ging es konkret? Ein namhafter Parfumhersteller sah seine Markenrechte durch Googles neue "AI Overviews" verletzt. Wer nach Alternativen zu teuren Luxusparfums suchte, erhielt von der Google-KI nicht mehr nur eine klassische Link-Liste. Stattdessen wurde ein ausformulierter Antworttext generiert.

Das Problem für den Hersteller: In diesen KI-generierten Texten wurden die geschützten Markennamen der Original-Luxusparfums explizit genannt. Dies geschah in direkter Nachbarschaft zu Links, die auf Anbieter von günstigen Nachahmer-Produkten ("Duftzwillingen") verwiesen. Die Luxusmarke argumentierte, dass ihre Markenpräsenz hier unrechtmäßig für das Geschäft der Nachahmer instrumentalisiert werde. Sie zog daraufhin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor Gericht.

Die Entscheidung des LG Berlin II: Google ist nur Vermittler

Das Landgericht Berlin II wies den Verfügungsantrag zurück. Die Begründung knüpft an die klassische Rechtsprechung zur Provider- und Suchmaschinenhaftung an:

  1. Keine eigene kommerzielle Kommunikation: Eine Markenrechtsverletzung setzt voraus, dass jemand ein geschütztes Zeichen aktiv und mit "voller Herrschaft über den Vorgang" im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation nutzt. Das Gericht sah dies bei Google nicht als gegeben an.
  2. Neutrale Informationsverarbeitung: Google schafft lediglich die technischen Voraussetzungen. Die KI fasse lediglich fremde Inhalte zusammen, ohne dass Google einen bestimmenden Einfluss auf die konkrete Auswahl und den Inhalt ausübt.
  3. Das Bild des "informierten Nutzers": Das Gericht geht davon aus, dass ein normal informierter Nutzer versteht, dass Googles KI-Features nur ein neues Format von Suchergebnissen sind. Der Nutzer erkenne, dass die KI Inhalte auf Basis von Berechnungen aggregiert und Google sich diese Aussagen nicht zu eigen macht.

Auch die dazwischen geschaltete Werbung ändere daran nichts. Google stelle Werbekunden lediglich Keywords zur Buchung bereit. Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht scheiterten ebenfalls, da Google kein direkter Konkurrent des Parfumherstellers ist.

Warum die Abgrenzung zwischen Suchmaschine und eigener Aussage immer schwieriger wird

Die eigentliche Brisanz des Verfahrens liegt weniger in der konkreten Parfum-Konstellation, sondern in der systematischen Frage: Wann ist eine KI-Ausgabe noch bloße Wiedergabe fremder Inhalte – und wann wird sie zur eigenen Aussage des Plattformbetreibers?

Bei klassischen Suchergebnissen war diese Abgrenzung vergleichsweise einfach. Google zeigte Links, kurze Snippets und eine Reihenfolge. Der Nutzer wusste: Die Inhalte stammen von Dritten. Bei generativen KI-Antworten verschiebt sich diese Wahrnehmung jedoch erheblich. Die KI formuliert eigenständig, glättet Widersprüche, verdichtet Quellen und präsentiert das Ergebnis wie eine fertige Antwort. Genau dadurch entsteht der Eindruck von Autorität.

Rechtlich ist das gefährlich. Je stärker ein Anbieter die Antwort kuratiert, priorisiert, formuliert und optisch hervorhebt, desto schwieriger wird es, sich auf die Rolle eines neutralen Vermittlers zurückzuziehen. Das gilt erst recht, wenn die KI-Ausgabe mit Werbung, Produktempfehlungen oder transaktionalen Elementen kombiniert wird.

Kritik aus der Praxis: Ist das Nutzerbild noch zeitgemäß?

Das Urteil sorgt in der IT-Recht-Szene für hitzige Diskussionen. Die Kernfrage ist: Geht das vom Gericht herangezogene Nutzerbild an der Realität vorbei?

Rechtsexperten bemängeln, dass KI-Antworten immer überzeugender, flüssiger und geschlossener formuliert sind. Die eigentlichen Quellen rücken im Layout oft in den Hintergrund. Wenn Nutzer diese KI-Zusammenfassungen zunehmend als "Googles eigenes Wissen" begreifen, schwindet das Bewusstsein für den bloß vermittelnden Charakter. Sollte diese allgemeine Wahrnehmung kippen, müsste sich zwingend auch die rechtliche Bewertung ändern.

Spannend ist in diesem Zusammenhang ein Blick nach Bayern: Das Landgericht München I kam kürzlich in einem nicht-markenrechtlichen Verfahren zu dem gegenteiligen Schluss, dass Google sehr wohl für falsche Aussagen in KI-Übersichten haftet. Es argumentierte, dass es sich dabei um eigene, dem Konzern voll zuzurechnende Inhalte handele. Das letzte Wort ist also noch lange nicht gesprochen.

Was bedeutet das für andere KI-Ausgaben und Chatbots?

Das Berliner Urteil mag Google vorerst im Markenrecht schützen. Die zugrunde liegende Problematik strahlt jedoch auf die gesamte IT- und Software-Branche aus. Wo können ähnliche Markenrechtskonflikte bei KI-Ausgaben in naher Zukunft entstehen?

Markenrecht und KI: Nicht nur die Nennung einer Marke ist entscheidend

Wichtig ist: Nicht jede Nennung einer fremden Marke ist automatisch eine Markenrechtsverletzung. Marken dürfen grundsätzlich genannt werden, wenn dies beschreibend, informierend oder vergleichend erforderlich ist. Problematisch wird es aber, wenn die Marke genutzt wird, um die Aufmerksamkeit auf eigene oder fremde Konkurrenzangebote zu lenken, eine Herkunftsverwirrung zu erzeugen oder die Wertschätzung einer bekannten Marke auszubeuten.

Gerade bei KI-Systemen entstehen hier neue Graubereiche:

Diese Fälle können markenrechtlich, wettbewerbsrechtlich und unter Umständen auch reputationsrechtlich relevant werden. Besonders riskant sind KI-Ausgaben, die so wirken, als stamme die Bewertung oder Empfehlung vom Plattformbetreiber selbst.

Praktische Beispiele: Wo Unternehmen jetzt aufpassen müssen

Die Entscheidung betrifft zwar Google, aber die dahinterstehende Problematik trifft längst den Mittelstand, Agenturen, SaaS-Anbieter und Startups.

Der KI-Produktberater im Online-Shop

Ein Shop-Betreiber integriert einen KI-Produktberater. Ein Kunde fragt: "Welche günstige Alternative gibt es zu Marke X?" Der Bot nennt konkrete Wettbewerbsprodukte, beschreibt diese als "fast identisch" und verlinkt direkt auf den Kaufbutton. Hier kann die Marke X argumentieren, dass ihre Bekanntheit gezielt zur Absatzförderung fremder Produkte genutzt wird.

Der Support-Chatbot im SaaS-Bereich

Ein SaaS-Anbieter setzt einen Chatbot ein, der auf Fragen zur Kompatibilität mit Konkurrenzprodukten antwortet. Halluziniert der Bot etwa, ein bestimmtes Konkurrenzprodukt sei unsicher, veraltet oder nicht DSGVO-konform, drohen nicht nur Markenrechts-, sondern auch Wettbewerbs- und Äußerungsrechtsprobleme.

KI-generierte SEO-Texte

Viele Unternehmen lassen Produkttexte, Landingpages oder Vergleichsartikel automatisiert erstellen. Enthält ein solcher Text Aussagen wie "die beste Alternative zu [bekannte Marke]" oder "besser als [Konkurrent]", ohne dass diese Behauptungen belastbar nachgewiesen sind, kann dies abmahnfähig sein. KI ist hier keine Ausrede. Wer den Text veröffentlicht, macht ihn sich regelmäßig zu eigen.

Chatbots in Communities und Games

Auch bei Games, Metaverse-Anwendungen oder Community-Plattformen kann die Problematik auftreten. Wenn dynamische NPC-Dialoge, Moderationsbots oder Community-Assistenten reale Marken nennen, Produkte empfehlen oder Unternehmen herabsetzen, stellt sich schnell die Frage, ob der Betreiber ausreichende Kontrollmechanismen implementiert hat.

KI-Rechtliche Rahmenbedingungen: AI Act, DSA und klassische Haftung

Der Fall zeigt auch, dass KI-Recht nicht isoliert betrachtet werden kann. Neben dem Markenrecht kommen mehrere Rechtsregime in Betracht:

Für Unternehmen bedeutet das: Die rechtliche Bewertung einer KI-Ausgabe hängt nicht nur davon ab, ob eine Marke genannt wird. Entscheidend ist das gesamte Setup: Wer betreibt das System? Wer kontrolliert die Ausgabe? Wie wird sie dargestellt? Gibt es Werbung? Gibt es Kaufentscheidungen? Gibt es menschliche Kontrolle?

Empfehlungen für Unternehmen: Was jetzt zu tun ist

Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, sollte nicht auf die nächste Grundsatzentscheidung warten. Sinnvoll sind vor allem folgende Maßnahmen:

  1. Use Cases dokumentieren: Klären Sie genau, wofür die KI eingesetzt wird, welche Daten sie nutzt und welche Ausgaben zu erwarten sind.
  2. Marken- und Wettbewerbsfilter einbauen: Besonders sensible Begriffe, Wettbewerbernamen und bekannte Marken sollten überwacht werden, um Risiken zu minimieren.
  3. Prompts und Systemanweisungen juristisch prüfen: Viele Risiken lassen sich durch klare und rechtlich fundierte Instruktionen an die KI reduzieren.
  4. Output-Monitoring etablieren: Stichproben, Logging und Eskalationsprozesse sind bei kommerziellen KI-Systemen unverzichtbar, um unerwünschte Ergebnisse frühzeitig zu erkennen.
  5. Disclaimer nicht überschätzen: Hinweise wie "KI-generiert" helfen, ersetzen aber keine umfassende rechtliche Prüfung der Inhalte.
  6. Menschliche Kontrolle bei Hochrisiko-Ausgaben: Gerade bei Produktvergleichen, Rechts-, Medizin-, Finanz- oder Compliance-Auskünften sollte kein blindes Vertrauen in KI bestehen; menschliche Überprüfung ist essenziell.
  7. Verträge mit KI-Dienstleistern prüfen: Haftung, Gewährleistung, Datenschutz, Trainingsdaten und Freistellungen sollten sauber und klar geregelt sein, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.

KI-Haftung: Ein zentrales IT-Rechtsthema der Zukunft

Das Urteil des LG Berlin II ist ein starkes Signal zugunsten großer Suchmaschinenanbieter. Es wäre jedoch gefährlich, daraus eine generelle Haftungsfreiheit für KI-Ausgaben abzuleiten. Im Gegenteil: Je stärker KI-Systeme Antworten nicht nur anzeigen, sondern formulieren, bewerten, empfehlen und mit kommerziellen Handlungen verbinden, desto größer wird das rechtliche Risiko.

Für Betreiber von Webseiten, Online-Shops, SaaS-Plattformen, Games, Community-Angeboten und KI-Tools wird die Frage der Haftung für KI-generierte Inhalte in den nächsten Jahren zu einem zentralen Compliance-Thema. Die Gerichte werden dabei voraussichtlich sehr genau unterscheiden müssen: Ist die KI nur Werkzeug, Suchindex oder Vermittler – oder spricht hier faktisch das Unternehmen selbst?

Genau diese Unterscheidung wird darüber entscheiden, ob Unternehmen sich auf Intermediärsprivilegien berufen können oder für Markenverletzungen, falsche Tatsachenbehauptungen und irreführende Werbung unmittelbar einstehen müssen.

Benötigen Sie rechtliche Beratung zu KI-Anwendungen, IT-Recht oder Markenrecht? Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf IT-Recht, Games, Social Media und Startups unterstütze ich Sie gerne dabei, Ihre KI-Projekte rechtssicher zu gestalten. Kontaktieren Sie mich gerne für eine erste Einschätzung.

Fazit

Das Urteil des LG Berlin II ist ein erster Fingerzeig, aber noch lange keine finale Klärung der KI-Haftung. Unternehmen müssen proaktiv agieren und ihre KI-Anwendungen sorgfältig prüfen, um rechtlichen Risiken vorzubeugen. Eine fundierte Rechtsberatung ist unerlässlich, um die vielfältigen Fallstricke im Umgang mit Künstlicher Intelligenz zu navigieren.