Das Wichtigste in Kürze
- Das Landgericht Frankfurt stärkt das Recht auf geschlechtsneutrale Anrede für nicht-binäre Personen.
- Die erzwungene Auswahl zwischen „Herr“ und „Frau“ verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
- Unternehmen sollten ihre Formulare und Kommunikationsprozesse anpassen, um Diskriminierung zu vermeiden.
- Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG wurde im konkreten Fall verneint, da die Verletzung nicht als schwerwiegend galt.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es besteht die Möglichkeit der Berufung.
Landgericht Frankfurt: Recht auf geschlechtsneutrale Anrede für nicht-binäre Personen
Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden: Personen, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlen, werden in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies geschieht, wenn sie beim Fahrkartenkauf zwischen diesen obligatorischen Anreden wählen müssen.
Eine nicht-binäre Person kann demnach eine geschlechtsneutrale Ansprache beim Fahrkartenkauf verlangen. Die zwingende Angabe von „Herr“ oder „Frau“ verletzt nach Ansicht des Gerichts das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität.
Urteil zur geschlechtsneutralen Anrede
Der konkrete Fall
Gegenstand des Verfahrens war die Online-Buchung einer Bahnfahrkarte. Bei der Registrierung und dem Kauf war dort ausschließlich die Auswahl „Herr“ oder „Frau“ vorgegeben.
Es gab keine Möglichkeit, eine geschlechtsneutrale Anrede zu wählen oder die Auswahl offenzulassen. Auch die weitere Kommunikation des Unternehmens erfolgte ausschließlich mit diesen geschlechtsspezifischen Anredeformen. Die klagende Person, die nicht-binär ist und als „Herr“ angesprochen wurde, erhob daraufhin Klage wegen Diskriminierung.
Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Das Landgericht gab der Klage teilweise statt. Es befand, dass die klagende Person nicht gezwungen werden dürfe, eine der vorgegebenen Anreden anzugeben. Vielmehr habe sie ein Recht auf geschlechtsneutrale Ansprache.
Das Gericht betonte, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die geschlechtliche Identität schützt. Es verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Relevanz dieses Schutzes im digitalen Raum zeigt sich auch in Fällen wie den Diskussionen rund um KI-Deepfakes und das Persönlichkeitsrecht. Für die Nutzung der Angebote sei die Angabe des Geschlechts zudem völlig irrelevant.
Das beklagte Unternehmen hätte stattdessen auf alternative Grußformeln wie „Guten Tag“ zurückgreifen oder ganz auf eine geschlechtsspezifische Ansprache verzichten können.
Ablehnung einer Entschädigung nach AGG
Einen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verneinte das Landgericht jedoch.
Die Persönlichkeitsverletzung sei nicht als schwerwiegend oder böswillig eingestuft worden. Vielmehr handele es sich um einen „Reflex massenhafter Abwicklung standardisierter Vorgänge“.
Ausblick
Das Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Berufung einzulegen.
Fazit
Dieses Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main unterstreicht die wachsende Bedeutung der Anerkennung nicht-binärer Geschlechtsidentitäten im Alltag und im digitalen Raum. Unternehmen sind gefordert, ihre Prozesse zu überprüfen und anzupassen, um die Persönlichkeitsrechte aller Kunden zu wahren und geschlechtsneutrale Optionen anzubieten. Es bleibt abzuwarten, ob höhere Instanzen diese Rechtsprechung bestätigen werden.