Das Wichtigste in Kürze
- Das LG Köln hat das Legal-Tech-Angebot „smartlaw“ als unzulässige Rechtsdienstleistung eingestuft, da es gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstößt.
- Eine individuelle Rechtsprüfung durch qualifizierte Anwälte ist bei der Vertragsgestaltung unverzichtbar und kann nicht durch automatisierte Systeme ersetzt werden.
- Automatisierte Systeme können den Wert von Nutzerantworten nicht hinterfragen und notwendige Fragen nicht erkennen, was zu unzureichenden Ergebnissen führen kann.
- Irreführende Werbeaussagen wie „rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität“ wurden als verboten eingestuft.
- Das Urteil schützt Rechtsuchende vor unzureichenden Leistungen und betont die Bedeutung der anwaltlichen Beratung.
Landgericht Köln urteilt: Legal-Tech-Angebot „smartlaw“ ist unzulässige Rechtsdienstleistung
Das Landgericht Köln (Aktenzeichen 33 O 35/19) hat am 08. Oktober 2019 ein wegweisendes Urteil für die Beurteilung von Legal-Tech-Angeboten gegenüber Endnutzern verkündet. Es betrifft explizit nicht die Rechtsanwaltschaft, sondern die breite Öffentlichkeit.
Das Gericht stufte das „smartlaw“-Angebot eines renommierten Verlages, Rechtsuchenden „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ per Computer zu liefern, als unzulässige Rechtsdienstleistung ein. Dies stellt einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Die Klage wurde von der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg eingereicht. Sie verfolgte damit sowohl den Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierten Dienstleistungen als auch den Schutz der Anwaltschaft vor unqualifizierter Konkurrenz.
Die Kontroverse um Legal-Tech-Vertragsgeneratoren
In der juristischen Fachliteratur und der Politik wird intensiv darüber diskutiert, wann Legal-Tech-Vertragsgeneratoren gegen das RDG verstoßen. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer sah im „smartlaw“-Angebot einen Prototyp für ein solches rechtswidriges Produkt.
Rechtsuchenden werden hier Leistungen für relativ geringes Geld verkauft, die ein Vertragsgenerator jedoch nicht erbringen kann. Trotzdem wurde das Angebot in der Werbung als bessere und günstigere Alternative zur anwaltlichen Beratung dargestellt.
Warum individuelle Rechtsprüfung durch Anwälte unverzichtbar ist
Das Rechtsdienstleistungsgesetz behält eine „Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“ der Anwaltschaft vor. Dies hat einen fundierten Grund. Eine solche rechtliche Prüfung im Einzelfall ist besonders bei der Zusammenstellung von Vertragsrechten und -pflichten bei Vertragsabschlüssen geboten.
Bei der Vertragsgestaltung muss in der Regel der Sachverhalt in Zusammenarbeit mit der Mandantschaft geklärt werden. Es ist essenziell zu prüfen, ob alle Fragen zur Vertragsgestaltung den Sachverhalt wirklich umfassend abdecken.
Grenzen von KI und Frage-Antwort-Systemen bei der Vertragsgestaltung
Ein Computer, der in einem Frage-und-Antwort-System unterschiedliche Fragen stellt und dann einen zusammengestellten Vertrag liefert, kann dies nicht leisten. Seine Fähigkeiten sind hier stark begrenzt. Insbesondere folgende Aspekte bleiben unberücksichtigt:
- Der Wert und Wahrheitsgehalt der Antworten des Benutzers kann nicht hinterfragt werden.
- Es kann nicht beurteilt werden, ob im Interesse des Benutzers notwendige Fragen gerade nicht gestellt wurden.
Im entschiedenen Fall war es unstrittig, dass der Computer bei diesem Produkt nicht über künstliche Intelligenz verfügte. Unabhängig von der Definition von KI bleiben grundlegende rechtliche Prüfungsaufgaben menschlichen Experten vorbehalten.
Irreführende Werbeaussagen und die Rolle von AGB
Das Landgericht Köln entschied, dass solche Vertragsgeneratoren nicht von Unternehmen betrieben werden dürfen, die nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder nach dem RDG legitimiert sind. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen in seine AGB schreibt, es liefere keine Rechtsberatung, sondern lediglich ein Verlagserzeugnis.
Für die Kundschaft ist dies oft nicht verständlich. Sie geht davon aus, dass sie eine fundierte Rechtsberatung erhält, nicht nur eine Zusammenstellung von Muster-Sammlungen.
Als irreführend und damit verboten wurden ferner Werbeaussagen eingestuft, wie „rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität“ oder „individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“. Solche Formulierungen suggerieren eine vergleichbare Rechtsdienstleistungsqualität wie bei einem Anwalt, was der Realität nicht entspricht.
Fazit
Das Urteil des LG Köln unterstreicht die Grenzen von automatisierten Legal-Tech-Lösungen und betont die Notwendigkeit einer individuellen Rechtsprüfung durch qualifizierte Rechtsanwälte. Es schützt Rechtsuchende vor irreführenden Versprechungen und unzureichenden Leistungen im Bereich der Vertragsgestaltung.