Das Wichtigste in Kürze
- Das LG Berlin hat das Trennungsgebot für Newsletter bestätigt.
- Werbliche Inhalte müssen klar und deutlich als solche gekennzeichnet werden.
- Nahezu identische Teaser für redaktionelle und werbliche Beiträge sind unzulässig, wenn die Kennzeichnung fehlt.
- Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit der Transparenz in der Online-Werbung.
Was bei Influencern lange vermutet wurde (siehe die zahlreichen Blogbeiträge hier auf der Seite) und auch ansonsten in Druckschriften kaum bestritten wird, ergibt sich qua Sinnzusammenhang eigentlich auch für Newsletter. Aber das Landgericht Berlin bestätigte trotzdem diese nicht allzu überraschende Rechtsauffassung.
Häufig gestellte Fragen
Worum ging es in dem Urteil des LG Berlin?
Das Landgericht Berlin entschied über die Notwendigkeit einer klaren Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten in Newslettern. Konkret ging es um einen Newsletter einer Computerzeitschrift, in dem werbliche und redaktionelle Beiträge mit nahezu identisch gestalteten Teasern angekündigt wurden.
Was bedeutet das Trennungsgebot für Newsletter?
Das Trennungsgebot erfordert, dass werbliche Beiträge in Newslettern deutlich und für den Empfänger sofort erkennbar als kommerzieller Inhalt gekennzeichnet werden. Dies soll verhindern, dass Werbung fälschlicherweise für redaktionellen Inhalt gehalten wird.
Welche Gestaltungselemente wurden im Newsletter beanstandet?
Beanstandet wurden Teaser, die jeweils eine Überschrift, ein Bild, einen kurzen Text und einen farblich hervorgehobenen Button mit der Aufschrift „Weiterlesen“ enthielten. Da diese für redaktionelle und werbliche Inhalte nahezu identisch gestaltet waren, fehlte eine ausreichende Kennzeichnung des kommerziellen Charakters.