Haftung Hotelbilder: LG Köln Urteil | IT-Medienrecht

Erfahren Sie alles zur Haftung von Hotelbildern auf Buchungsplattformen nach dem LG Köln Urteil. Vermeiden Sie teure Abmahnungen! Jetzt informieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Hoteliers haften für Urheberrechtsverletzungen durch die Abbildung geschützter Werke auf Hotelfotos, die auf Buchungsplattformen veröffentlicht werden.
  • Der bloße Kauf eines urheberrechtlich geschützten Gegenstands (z.B. einer Fototapete) beinhaltet in der Regel keine Lizenz für dessen Vervielfältigung in Fotos oder die öffentliche Zugänglichmachung im Internet.
  • Die Schutzschranke des § 57 UrhG (unwesentliches Beiwerk) ist eng auszulegen und greift nicht, wenn das Werk ein zentrales, stil- oder stimmungsbildendes Element darstellt.
  • Prominente Gestaltungselemente in Hotelzimmern, wie auffällige Fototapeten, werden vom Gericht selten als 'unwesentliches Beiwerk' eingestuft.

Das Landgericht Köln hat vor kurzem ein spannendes Urteil zur Frage der Haftung eines Hoteliers gefällt, wenn dieser ein Fotos eines Zimmers auf einer Buchungsplattform einstellt und wenn auf diesem Foto eine urheberrechtlich geschützte Blumentapete zu sehen ist.

Das Foto des Hotelzimmers, das (u.a.) die Fototapete abbildete, ist laut dem Gerichtreine Vervielfältigung gem. § 16 Abs. 1 UrhG des auf der Tapete ersichtlichen Lichtbildes bzw. Lichtbildwerks. Die Nutzung dieser Fotografie auf Internetbuchungsplattformen sodann eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Der bloße Kauf der Fototapete (der bzgl. der Nutzung der selben im Hotelzimmer zu einer urheberrechtlichen Erschöpfung führt) enthält jedoch in Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung grundsätzlich weder eine (ggf. konkludent erteilte) Lizenz für die Vervielfältigung der Fototapete in Form einer Fotografie, noch für die öffentliche Zugänglichmachung. Nach dem Zweckübertragungsgedanken wedren beim Kauf nur die notwendigen Nutzungsrechte eingeräumt, wozu vorliegend nicht die Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung im Internet gehören würden.

Im Streitfall stelle die Fototapete nicht nur ein unwesentliches Beiwerk gem. § 57 UrhG dar, wenn sie zentrales Element in der Zimmergestaltung und dort prominent an der rückwärtigen Wand platziert sei.  Hier können Hoteliers also schnell in teure Fallen tappen, da ein „Normaldenkender“ Mensch wohl auf dieses Problem nicht gekommen wäre. Dabei gibt es ähnliche Probleme auch in andern Fällen, beispielsweise bei Fotos von Geschäftsräumen, an deren Wänden bekannte, urheberrechtlich geschützte, Fotos hängen und dann auf den Fotos der Räumen klar und deutlich zu erkennen sind.

Das Gericht dazu:

  • Es ist erkennbar stil- oder stimmungsbildend.
  • Es unterstreicht eine bestimmte Wirkung oder Aussage.
  • Es erfüllt einen dramaturgischen Zweck.
  • Es ist sonst charakteristisch.

Das Urteil findet man hier (Landgericht Köln, 14 O 350/21 (nrw.de)). Ich benutze die Bilder hier auf dem Blog lieber nicht 😉

Häufig gestellte Fragen

Worum ging es in dem Urteil des LG Köln zur Haftung von Hotelbildern?
Das Landgericht Köln entschied über die Haftung eines Hoteliers, der ein Foto eines Zimmers mit einer urheberrechtlich geschützten Blumentapete auf einer Buchungsplattform veröffentlichte. Das Gericht sah darin eine Urheberrechtsverletzung, da die Fototapete ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellte.
Warum war die Fototapete im konkreten Fall kein „unwesentliches Beiwerk“ gemäß § 57 UrhG?
Die Fototapete wurde als zentrales und stimmungsbildendes Element der Zimmergestaltung angesehen, das prominent platziert war. Sie konnte nicht weggelassen oder ausgetauscht werden, ohne dass dies dem Durchschnittsbetrachter auffiele oder die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands beeinflusst würde.
Reicht der Kauf einer Fototapete aus, um sie auf Hotelfotos zu zeigen?
Nein, der bloße Kauf der Fototapete führt zwar zur urheberrechtlichen Erschöpfung hinsichtlich ihrer Nutzung im Hotelzimmer, beinhaltet aber grundsätzlich keine Lizenz für die Vervielfältigung durch Fotografie oder die öffentliche Zugänglichmachung im Internet.
Welche Konsequenzen können sich für Hoteliers aus solchen Urheberrechtsverletzungen ergeben?
Hoteliers können in teure Fallen tappen, da die unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke wie Fototapeten auf Werbefotos zu Abmahnungen und Schadensersatzforderungen führen kann, wenn keine entsprechenden Nutzungsrechte vorliegen.