Künstlersozialabgaben: LSG Celle zur Schätzung | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, warum Künstlersozialabgaben nicht undifferenziert geschätzt werden dürfen. Das LSG Celle stärkt Rechte von Unternehmern gegen pauschale…

Das Wichtigste in Kürze

  • Künstlersozialabgaben dürfen nicht auf Basis undifferenzierter Schätzungen erhoben werden.
  • Die DRV muss die „Eigenwerber“-Eigenschaft eines Unternehmens im Rahmen einer Betriebsprüfung konkret nachweisen.
  • Schätzungen der DRV müssen stets realistisch, schlüssig und nachvollziehbar sein.
  • Pauschale Schätzwerte, die Unternehmensgröße und -ausrichtung ignorieren, sind unzulässig.
  • Die DRV trägt die volle Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide.

Das Landessozialgericht Celle hat in der 2. Instanz in einer spannende Entscheidung zur sogenannten Künstlersozialabgabe eine Rechtsfrage entschieden, die auch für viele Influencer, Vermarkter und sonstige Startups im Medienbereich relevant sein könnte. So entschied das Gericht, wenn auch im Eilverfahren, dass Künstlersozialabgaben nicht auf Grundlage einer undifferenzierten Schätzung erhoben werden dürfen.

Vorangegangen war eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung bei einer kleinen Schokoladenmanufaktur, wonach das Unternehmen als sog. Eigenwerber rd. 4.200 € Künstlersozialabgaben nachzahlen sollte. Grundlage der Berechnung war eine pauschale Schätzung der Werbeumsätze.

Die Fabrikanten hielten die Schätzung für realitätsfern. Außerdem bedrohe ein Vollzug der Forderung ihre wirtschaftliche Existenz, zumal sie von den Pandemieauswirkungen geschäftlich stark betroffen seien.

Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, da durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung bestünden.

Die DRV habe jedoch völlig sachwidrig, unabhängig von der Unternehmensausrichtung und –größe einen pauschalen Jahreswert von 19.000 € Werbeumsätzen für sämtliche Eigenwerber zugrunde gelegt. Wenn das klagende Unternehmen selbst jedoch nur 50 bis 225 € angäbe, brauche es schon sorgfältig ermittelte Tatsachen für die Betragsberechnung und keinen undifferenzierten Tabellenwert.

Denn die DRV trage im Rahmen der Betriebsprüfung uneingeschränkt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide. Sie räume selbst ein, bei der Schätzung nicht differenziert zu haben. Ihr Hinweis auf dafür maßgebliche „Gründe der Vereinfachung“ bringe zum Ausdruck, dass sich die DRV sehenden Auges über rechtsstaatliche Vorgaben hinweggesetzt habe.

 

Häufig gestellte Fragen

Was hat das Landessozialgericht Celle in Bezug auf Künstlersozialabgaben entschieden?
Das LSG Celle hat entschieden, dass Künstlersozialabgaben nicht auf Basis undifferenzierter Schätzungen erhoben werden dürfen, insbesondere wenn die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Grundlage der Forderung nicht ausreichend belegen kann.
Für wen ist dieses Urteil des LSG Celle relevant?
Das Urteil ist relevant für Unternehmen, die als sogenannte Eigenwerber eingestuft werden könnten, darunter Influencer, Vermarkter und Startups im Medienbereich, die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen.
Welche Anforderungen stellt das Gericht an Schätzungen der Künstlersozialabgabe durch die DRV?
Schätzungen müssen eine realistische Grundlage haben, in sich schlüssig und nachvollziehbar sein. Eine pauschale Schätzung, die Unternehmensausrichtung und -größe ignoriert, ist nicht zulässig.
Was bedeutet es, wenn die DRV „Eigenwerber“ nicht ausreichend belegen kann?
Wenn die DRV nicht darlegen kann, dass ein Unternehmen tatsächlich ein „Eigenwerber“ ist – also nicht nur gelegentlich Werbeaufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt –, fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung für die Erhebung der Künstlersozialabgabe.