Das Wichtigste in Kürze
- Das PStTG verpflichtet Handelsplattformen seit dem 1. Januar zu neuen Meldepflichten gegenüber Steuerbehörden.
- Betroffen sind Plattformen, die „relevante Tätigkeiten“ wie Vermietung, Dienstleistungen oder Warenverkauf ermöglichen.
- Es müssen detaillierte Informationen über Verkäufer, Finanzkonten, Umsätze und Gebühren gemeldet werden.
- Plattformen sind zur Überprüfung der Richtigkeit der gesammelten Daten verpflichtet.
- Ausnahmen bestehen für reine Zahlungsabwickler, reine Werbeplattformen ohne Transaktionsabwicklung und sehr kleine private Verkäufer.
Ich könnte mir vorstellen, dass viel Betreiber von Handelsplattformen noch nicht von dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz gehört haben, welche seit dem 1. Januar gilt. Dieses Gesetz regelt die Meldepflicht von Plattformbetreibern und den automatischen Informationsaustausch aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/514. So jedenfalls die ersten Worte in diesem doch eventuell sehr relevanten Gesetz.
Wenn Sie eine Online-Plattform betreiben und Verkäufer die Möglichkeit haben, mit potenziellen Käufern in Kontakt zu treten und sogenannte relevante Tätigkeiten auszuüben, sind Sie vom PStTG grundsätzlich betroffen. Darunter fallen insbesondere die Vermietung von Immobilien, die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel, die Erbringung persönlicher Dienstleistungen und der Verkauf von Waren. Nicht betroffen sind nur Online-Portale, die nur die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen (meist wohl Bezahlanbieter) . Auch nicht betroffen sind Plattformen, die nur das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer anbieten (Kleinanzeigenportal etc. die keine Abwicklung der Transaktion beinhalten) oder die nur die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform zum Inhalt haben (unter anderem wohl z.b. Preissuchmaschinen) .
- Name, Anschrift und Steuernummer des Verkäufers
- Unter gewissen Voraussetzungen: Inhaber und Kennung des Finanzkontos
- Einzeln erzielte Umsätze und Tätigkeiten
- Gesondert anzugebende Gebühren, Provisionen oder Steuern, die einbehalten oder berechnet wurden
Es ist somit ratsam, zeitnah zu prüfen, ob man unter die Pflichten folgt und was nunmehr alles aufgezeichnet werden muss.