OLG Düsseldorf: Enge Bestpreisklauseln für Hotelbuchungsportale sind zulässig
Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Düsseldorf hat „enge Bestpreisklauseln“ für Hotelbuchungsportale als zulässig erachtet.
- Diese Klauseln untersagen Hotels, auf ihrer eigenen Webseite günstigere Angebote als auf dem Portal zu machen.
- Die Zulässigkeit wird mit der Sicherstellung eines fairen Leistungsaustauschs und dem Schutz vor Kundenumlenkung begründet.
- Die Entscheidung hat Bedeutung für die AGB-Gestaltung anderer digitaler Marktplätze.
Ein Internetbuchungsportal darf Hotelbetreiber verpflichten, Hotelzimmer auf der eigenen Webseite nicht günstiger anzubieten als auf der Portalseite. Im konkreten Fall betraf dies Booking.com.
Der Provisionsanspruch des Portalbetreibers entsteht, wenn der Kunde die Buchung über das Hotelportal vornimmt und nicht direkt beim Hotel.
Hintergrund: Weite und enge Bestpreisklauseln
Ursprünglich war die Praxis kartellrechtswidrig, Hotels generell zu verpflichten, auf dem Portal stets die günstigsten Konditionen anzubieten. Dies entschied der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Kühnen bereits am 9. Januar 2015. Solche weiten Bestpreisklauseln werden seither von Hotelbuchungsportalen nicht mehr eingesetzt.
Die Portalbetreiber modifizierten daraufhin ihre Praxis. Sie verpflichteten die Hotels lediglich, ihre Zimmer auf den eigenen Webseiten nicht günstiger anzubieten als auf dem jeweiligen Portal, etwa bei Booking.com. Obwohl dies als „enge“ Bestpreisklausel galt, untersagte auch diese Form das Bundeskartellamt. Seit Februar 2016 wurden sie daher ebenfalls nicht mehr verwendet.
Das Urteil des OLG Düsseldorf zur Zulässigkeit
Nun hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden, dass diese modifizierten engen Bestpreisklauseln zulässig sind und verwendet werden dürfen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klauseln nicht wettbewerbsbeschränkend wirken.
Sie seien stattdessen notwendig, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen Portalbetreibern und Hotels zu gewährleisten. Das Buchungsportal darf durch solche Klauseln Vorkehrungen gegen ein illoyales Umlenken von Kundenbuchungen treffen. So wird verhindert, dass Kunden, die das Portal zur Hotelwahl genutzt haben, durch günstigere Konditionen auf die Hotelseite umgelenkt werden.
Möglichkeiten der Rechtsbeschwerde
Der Senat hat eine Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Dies bedeutet, dass die Entscheidung des OLG Düsseldorf nur noch unter den sehr engen Voraussetzungen des § 74 Abs. 4 GWB angefochten werden kann. Die Rechtssicherheit für Betreiber von Hotelbuchungsportalen steigt dadurch erheblich.
Bedeutung für digitale Marktplätze und AGB-Gestaltung
Die Argumentation des Gerichts ist voraussichtlich auf alle anderen digitalen Marktplätze übertragbar. Für Unternehmen, die ähnliche Plattformen betreiben, lohnt sich daher eine Überprüfung der eigenen AGB-Gestaltung. Diese Entscheidung könnte als Präzedenzfall für die Gestaltung von Vertragsbedingungen auf Plattformen dienen.
Häufig gestellte Fragen
Was sind „enge Bestpreisklauseln“ im Kontext von Hotelbuchungsportalen?
Warum hat das OLG Düsseldorf diese „engen Bestpreisklauseln“ nun für zulässig erklärt?
Welche Art von Bestpreisklauseln war zuvor kartellrechtswidrig?
Ist die Entscheidung des OLG Düsseldorf auf andere digitale Marktplätze übertragbar?
Kann gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf noch Rechtsbeschwerde eingelegt werden?
Fazit
Das Urteil des OLG Düsseldorf stärkt die Position von Hotelbuchungsportalen hinsichtlich ihrer Vertragsgestaltung. Enge Bestpreisklauseln, die Hotels das Unterbieten eigener Angebote auf der Plattform untersagen, werden als zulässig erachtet. Diese Entscheidung schafft nicht nur Rechtssicherheit für Hotelportale, sondern könnte auch weitreichende Auswirkungen auf die AGB-Praxis anderer digitaler Marktplätze haben.