Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Hamburg hat entschieden, dass nur Rechtsanwälte Bewertungen mit juristischen Begründungen entfernen dürfen.
- Die Beanstandung von Kundenbewertungen mit juristischen Begründungen ist eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung.
- Unternehmen ohne Anwaltszulassung dürfen lediglich als Bote agieren und vom Kunden formulierte Begründungen unverändert weiterleiten.
- Das Rechtsdienstleistungsgesetz schützt vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen und erfordert fundierte Rechtskenntnisse.
OLG Hamburg Urteil: Löschung von Internetbewertungen erfordert juristische Expertise
Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Urteil (5 U 25/233) eine wegweisende Entscheidung getroffen. Diese betrifft die Löschung von Internetbewertungen. Im Fokus standen zwei Unternehmen. Diese hatten ohne Rechtsanwaltszulassung oder Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz negative Bewertungen für Auftraggeber beanstandet und löschen lassen.
Hintergrund des OLG-Urteils
Das Oberlandesgericht Hamburg fällte ein wegweisendes Urteil (5 U 25/233) zur Löschung von Internetbewertungen. Zwei Unternehmen waren beklagt, da sie ohne Rechtsanwaltszulassung oder Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz negative Online-Bewertungen für ihre Auftraggeber beanstandeten und löschen ließen. Diese Praxis wurde gerichtlich überprüft und neu bewertet.
Kern des Urteils: Erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung
Das Gericht stellte klar, dass das Beanstanden von Kundenbewertungen eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung darstellt. Dies gilt, wenn die Beanstandung mit juristischen Begründungen erfolgt. Solche Tätigkeiten sind ausschließlich Rechtsanwälten vorbehalten. Personen ohne entsprechende juristische Qualifikation dürfen sie nicht ausführen.
- Detaillierte rechtliche Prüfung jedes Einzelfalls
- Genaue Analyse und Anwendung relevanter rechtlicher Bestimmungen
- Geht über allgemeine oder schematische Anwendung von Rechtsnormen hinaus
- Erfordert fundierte Rechtskenntnisse zur Einschätzung der rechtlichen Tragweite und Konsequenzen
Die Rolle der Botentätigkeit bei der Bewertungsbeanstandung
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg differenziert die Rolle der Botentätigkeit klar. Eine Dienstleistung zur Beanstandung von Bewertungen ist nur zulässig, wenn sie sich ausschließlich auf eine Botentätigkeit beschränkt. Die Begründung für die Entfernung der Bewertung muss dabei direkt vom Kunden stammen.
Diese spezifische Form der Botentätigkeit, bei der ein Dienstleister lediglich als Übermittler agiert, fällt nicht unter erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen. Der Dienstleister fungiert nicht als Rechtsberater. Er leitet die vom Kunden formulierte Begründung ohne eigene Änderungen oder rechtliche Einschätzungen an die Bewertungsportale weiter.
Unternehmen, die Bewertungen auf Rechtswidrigkeit prüfen und beanstanden wollen, müssen juristische Expertise nutzen. Dies verdeutlicht die Schutzfunktion des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Es verhindert die Ausübung unqualifizierter Rechtsdienstleistungen und schützt den Rechtsverkehr. Die Haftung von Website-Betreibern für Nutzerkommentare ist ein verwandtes Thema, das die Bedeutung rechtlicher Prüfung unterstreicht. Eigenständige juristische Begründungen sind ohne Zulassung nicht erlaubt.
Sie können jedoch als Bote agieren, indem sie vom Kunden gelieferte Begründungen unverändert an Bewertungsportale weiterleiten. Dies ist eine zulässige Praxis. Ein weiteres Beispiel für die Bedeutung korrekter Bewertungen ist die Frage, ob Sternebewertungen ohne Kundenrezensionen einen UWG-Verstoß darstellen.
Fazit: Klare Abgrenzung der Rechtsdienstleistung
- Nicht erlaubt: Eigenständige juristische Prüfungen oder Begründungen ohne Zulassung
- Erlaubt: Als Bote Argumente des Kunden unverändert an Bewertungsportale weiterleiten