Das Wichtigste in Kürze
- Heimliche Ton- und Filmaufnahmen können Persönlichkeitsrechte verletzen und Straftatbestände erfüllen, auch ohne Veröffentlichung.
- Das OLG Köln bestätigte dies im "Team Wallraff"-Fall, bei dem heimliche Aufnahmen in einer Psychiatrie gemacht wurden.
- Investigative Recherchen sind nur bei "erheblichen Missständen" und nach sorgfältiger Interessenabwägung gerechtfertigt.
- Das "Medienprivileg" der DSGVO entbindet Journalisten nicht von der Einhaltung anderer relevanter Gesetze wie dem StGB.
Verdeckt erlangtes Ton- und Filmmaterial: Unterlassungsanspruch auch ohne Sendung möglich
Bereits die Weitergabe von verdeckt erlangtem Ton- und Filmmaterial an Dritte kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen und Straftatbestände erfüllen. Dies hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in einem Beschluss vom 18. Juli 2019 klargestellt.
Der Fall "Team Wallraff": Verdeckte Recherche in der Psychiatrie
Die Entscheidung erging im Zusammenhang mit einer Recherche für das bekannte TV-Format „Team Wallraff“. Ein Patient einer geschlossenen psychiatrischen Klinik, der seit seiner Jugend unter einer Autismus-Störung leidet, reichte Klage ein.
Eine Journalistin ließ sich im Auftrag der Produktionsfirma unter falschem Namen als Praktikantin in der Klinik anstellen. Ihr Ziel war eine verdeckte Recherche. Während ihres Praktikums fertigte sie heimliche Ton- und Filmaufnahmen an, unter anderem auch von dem Kläger. Eine Reportage über Zustände in psychiatrischen Kliniken wurde am 18. März 2019 auf RTL ausgestrahlt. Aufnahmen des Klägers waren jedoch nicht Teil dieser Sendung.
Verfahrensverlauf und Kostenentscheidung
Ursprünglich stritten die Parteien darüber, ob die den Kläger betreffenden Aufnahmen verarbeitet oder verbreitet werden dürfen. Im Verlauf des Verfahrens legten die Beklagten eidesstattliche Versicherungen vor, wonach das Material gelöscht worden war.
Daraufhin erklärten beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt. Es verblieb lediglich die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens. Hierbei beurteilt das Gericht in einer „summarischen Prüfung“ die Erfolgsaussichten der Klage.
Rechtliche Bewertung verdeckter Aufnahmen durch das OLG Köln
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschied, dass die Beklagten die Verfahrenskosten zu tragen haben. Sie hätten den Rechtsstreit voraussichtlich verloren, selbst wenn keine Veröffentlichung des Materials beabsichtigt gewesen wäre.
Verletzung des Persönlichkeitsrechts und Straftatbestände
Das Gericht stellte fest, dass die Journalistin bereits durch die Aufnahmen bzw. die Weitergabe des Materials an die Produktionsfirma Straftatbestände verwirklichte. Es handelte sich um Verstöße gegen §§ 201 Abs. 1 Nr. 2, 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie 203 Abs. 4 S. 1 StGB.
Durch die heimlichen Aufnahmen wurde der höchstpersönliche Lebensbereich des Klägers verletzt. Eine zum Schein in die Klinik eingeschleuste Praktikantin gilt dabei als sog. mitwirkende Person im Sinne des Rechts. Die Produktionsfirma konnte zwar selbst keine Straftatbestände verwirklichen, haftete aber zivilrechtlich über § 31 BGB.
Rechtfertigung investigativer Recherchen
Grundsätzlich können investigative Recherchen von Journalisten gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, wenn bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen „erhebliche Missstände“ sonst nicht aufzudecken wären. Unter solchen Umständen müssen die berechtigten Interessen Dritter im Stadium der Recherche zurücktreten. Für eine Rechtfertigung im vorliegenden Fall hatten die Beklagten jedoch nicht genügend vorgetragen. Aktuelle Entwicklungen zum Thema Medienfreiheit können Sie auch in unserem Artikel über das Europäische Medienfreiheitsgesetz (EMFA) nachlesen.
Das Medienprivileg der DSGVO
Der Senat sah keinen sich aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergebenden Unterlassungsanspruch. Art. 9 DSGVO findet bei einer Verarbeitung zu „journalistischen Zwecken“ durch private Rundfunkveranstalter und deren „Hilfs- und Beteiligungsunternehmen“ gemäß § 9 c Abs. 1 S. 4 bis 6 RStV keine Anwendung. Dies wird auch als „Medienprivileg“ bezeichnet.
Fazit
Das Urteil des OLG Köln unterstreicht die hohen Anforderungen an investigative Recherchen, insbesondere wenn sie heimliche Aufnahmen betreffen. Auch ohne eine beabsichtigte Veröffentlichung kann bereits die Erstellung und Weitergabe von Ton- und Filmmaterial weitreichende rechtliche Folgen haben. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts genießt dabei einen hohen Stellenwert.