Das Wichtigste in Kürze
- Die Wirksamkeit von Geoblocking zur Einhaltung gerichtlicher Verbote wird von deutschen Gerichten unterschiedlich beurteilt.
- Das OLG Naumburg akzeptierte IP-Blocking als ausreichend, wenn die Gegenseite dessen Unzulänglichkeit nicht ausreichend darlegt.
- Das OLG Hamburg forderte robustere Sperrmaßnahmen (z.B. VPN-Sperre), wenn IP-Blocking leicht umgehbar ist und dies praktische Relevanz hat.
- Die technische Ausgestaltung der Sperrmaßnahmen und die juristische Argumentation vor Gericht sind entscheidend.
- Eine individuelle juristische Beratung ist bei komplexen Geoblocking-Fällen unerlässlich.
Gerichtsurteile zu Geoblocking: OLG Naumburg vs. Hanseatisches Oberlandesgericht
Anders als das Hanseatische Oberlandesgericht vor einigen Jahren in einem von mir vertretenen Fall, entschied das OLG Naumburg vor Kurzem, dass ein IP-basiertes Geoblocking zur Einhaltung eines gerichtlichen Verbots ausreichend sein kann.
Geoblocking: Die Entscheidung des OLG Naumburg
Die Beklagte, im Ordnungsmittelverfahren als Schuldnerin bezeichnet, wurde ursprünglich dazu verurteilt, bestimmte Inhalte nicht zu veröffentlichen. Zunächst ignorierte die Beklagte das Verbot.
Anschließend richtete sie jedoch ein Geoblocking ein, sodass der streitgegenständliche Inhalt von Deutschland aus nicht mehr abrufbar war. Diese Maßnahme sollte das gerichtliche Verbot erfüllen.
Wie auch die Klägerin in dem von mir vertretenen Fall, hielt die hiesige Klägerin diese Maßnahme für nicht ausreichend. Ihre Argumente: Die Sperre könnte zu einfach umgangen werden und Deutsche im Ausland könnten weiterhin auf die Inhalte zugreifen. Es kam daher zu einem vierten Ordnungsmittelverfahren, in dem das OLG Naumburg jedoch einen Verstoß gegen das gerichtliche Verbot verneinte.
Die differenzierte Betrachtung: OLG Hamburg und die Notwendigkeit robuster Sperren
Es ist jedoch zu beachten, dass das Gericht ausführte, die Klägerin sei der Darstellung der Schuldnerin, Geoblocking sei das einzige technische Verfahren für eine länderspezifische Sperrung, nicht ausreichend entgegengetreten. In meinem Verfahren am OLG Hamburg wurde hingegen intensiv diskutiert, ob nicht auch eine sogenannte VPN-Sperre erforderlich sei.
Die pauschale Behauptung, das von der Schuldnerin angewendete Verfahren sei zu leicht zu umgehen, reichte dem Gericht nicht aus. In meinem Fall aus dem Jahr 2014 urteilte das Gericht allerdings:
Details aus dem Urteil des OLG Hamburg (2014)
Die Schuldnerin zu 2) hat den erneuten Verstoß auch verschuldet, da sie zumindest fahrlässig gehandelt hat.
Sie hat ihrer Sorgfaltspflicht insofern nicht genügt, als sie verpflichtet war, alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar war, um eine künftige Verbotsverletzung zu verhindern. Dazu gehört es jedenfalls sicherzustellen, dass ein Bezug der „Bot-Software“ aus der Bundesrepublik Deutschland heraus so stark erschwert wird, dass ein weiterer Bezug nur noch unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Dies ist der Schuldnerin zu 2) weder mittels der IP-Sperre noch mittels der Anweisung an ihre Zahlungsdiensteanbieter gelungen, da eine Umgehung dieser Sicherungsmaßnahmen für einen großen Teil der angesprochenen Verkehrskreise unproblematisch möglich ist. Da zudem weiterhin aus Deutschland heraus Seiten ohne jede Vorkehrung abrufbar sind, auf welchem die Software – wenn auch englischsprachig – beworben wird, kommt der tatsächlichen Umgehungsmöglichkeit für den Kunden auch eine hinreichende praktische Relevanz zu, welche die Schuldnerin hätte erkennen müssen.
Es wäre der Schuldnerin zumindest zumutbar gewesen, die Sperre mittels einer Proxy- bzw. VPN-Diensterkennung zu erweitern, sodass eine solche Umgehung ausgeschlossen worden wäre. Die technische Möglichkeit einer solchen Proxyerkennung wird von der Schuldnerin nicht in Abrede genommen. Soweit die Schuldnerin insoweit vorträgt, dass solche Proxyserver auch außerhalb Deutschlands verwendet würden, führt dies jedenfalls nicht zu dem Schluss, dass eine solche Erweiterung der Sperre der Schuldnerin nicht zumutbar gewesen wäre: Zwar ist es denkbar, dass so nicht ausschließlich Kunden aus Deutschland von der streitbefangenen Downloadseite ausgeschlossen worden wären. Dies ist der Schuldnerin zur Befolgung der Verbotsverfügung allerdings zuzumuten, zumal nicht ersichtlich ist, dass — anders als zu dem Zweck der Umgehung der IP-Sperre — in relevantem Umfang die Website der Schuldnerin mittels eines Proxy-Servers oder eines VPN-Diensts angesteuert wird.
Bedeutung für die Praxis und zukünftige Fälle
Im Ergebnis hängt die Beurteilung solcher Fälle von der konkreten technischen Ausgestaltung der Sperrmaßnahmen und dem entsprechenden Vortrag vor Gericht ab. Die Darlegung der eigenen Bemühungen und die technische Machbarkeit spielen eine entscheidende Rolle.
- Urheberrechtssachen
- Äußerungsrechtssachen
- Wettbewerbsrechtssachen
- Umgang mit dem eigenen Geschäftsmodell
- Nutzung von Bezahldienstleistern
- Art und Weise der Gestaltung von Handlungen im Unternehmen
Fazit
Die Rechtsprechung zum Geoblocking ist komplex und bietet keine pauschalen Lösungen. Eine individuelle juristische Beratung ist unerlässlich, um die spezifischen Anforderungen zu erfüllen und gerichtlichen Verboten wirksam nachzukommen.