Das Wichtigste in Kürze
- Klare schriftliche Verträge sind in Influencer-Kooperationen unerlässlich, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
- Mündliche Absprachen können durch ergänzende Vertragsauslegung gerichtlich anerkannt werden, wenn eine Regelungslücke besteht.
- Umsatzbeteiligungen können nach dem Ausscheiden eines Partners angepasst oder befristet werden, insbesondere wenn die aktive Mitwirkung entfällt.
- Transparenz und Auskunftsrechte sind für Influencer, die auf Umsatzbeteiligungen basieren, von großer Bedeutung, um Vertrauen zu schaffen.
OLG Stuttgart: Influencerin steht Umsatzbeteiligung auch nach Ausscheiden als Geschäftsführerin zu
Der Fall: Influencerin und die Mode-GmbH
Ursprung der Zusammenarbeit und mündliche Vereinbarungen
Die Klägerin, damals 20 Jahre alt, war seit 2013 als „Fashion-Bloggerin“ aktiv. Sie postete auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich in von ihr designten Kleidungsstücken unter eigenem Modelabel.
Mit rund 50.000 Followern (heute ca. 900.000) erlangte sie einen beachtlichen Bekanntheitsgrad. Ende 2014 vereinbarte der spätere Geschäftsführer der beklagten GmbH eine Zusammenarbeit mit ihr.
Obwohl nicht schriftlich festgehalten, sollten sie gemeinsam mit Logos veredelte Kleidungsstücke in einem Online-Shop vertreiben. Die Klägerin sollte eine zehnprozentige Umsatzbeteiligung erhalten.
Rolle als Geschäftsführerin und Streit um finanzielle Beteiligung
Der Zahlungsverkehr lief unter anderem über ein PayPal-Konto. Gelder flossen von dort auf ein der Klägerin zugängliches Konto.
Ab November 2015 war die Influencerin Geschäftsführerin der Beklagten, die zunächst als Unternehmergesellschaft (UG) gegründet wurde. Hierfür bezog sie kein separates Gehalt.
Stattdessen sollte ihr weiterhin ein 10 %-Anteil an den Umsätzen der unter der Marke „Blackdope“ vertriebenen Produkte zustehen. Der heutige Geschäftsführer war Alleingesellschafter der UG und späteren GmbH. Klare vertragliche Regelungen sind in solchen Konstellationen essenziell, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Nach einem Streit schied die Klägerin zum 01.06.2016 aus der GmbH aus. Sie machte geltend, während ihrer Zeit als Geschäftsführerin nicht ausreichend über finanzielle Vorgänge informiert worden zu sein.
Daher forderte sie Auskunft und die Feststellung, dass ihr – abzüglich bereits gezahlter rund 21.000 € – 10 % des Nettoumsatzes zustehen.
Das Landgericht gab dieser Forderung teilweise statt. Es sprach der Influencerin bis zu ihrem Ausscheiden eine 10%ige Beteiligung am Nettoumsatz von „Blackdope-Produkten“ zu. Nach dem Ausscheiden wurde der Anspruch für einen Zweijahreszeitraum auf 5% reduziert.
Bestätigung der Umsatzbeteiligung durch das OLG Stuttgart
Begründung der Entscheidung: Ergänzende Vertragsauslegung
Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil des Landgerichts und wies die Berufung der Beklagten zurück. Es stellte fest, dass die Parteien zwar keine ausdrücklichen vertraglichen Regelungen zur Honorierung der Geschäftsführertätigkeit getroffen hatten.
Diese Regelungslücke sei jedoch durch eine ergänzende Vertragsauslegung auf Basis des hypothetischen Parteiwillens zu schließen. Die ursprünglich vereinbarte Umsatzbeteiligung hatte mehrere Gründe:
- Konkrete verkaufsfördernde Aktivitäten der Influencerin (Mithilfe bei Entwürfen, gepostete Fotos).
- Übernahme der von der Klägerin genutzten Bezeichnung „Blackdope“.
- Das positive Image und der Bekanntheitsgrad der Influencerin, die verkaufsfördernd wirkten.
Reduzierung und Befristung der Umsatzbeteiligung nach Ausscheiden
Die Richter gingen davon aus, dass die Parteien bei Berücksichtigung des Ausscheidens der Klägerin eine Reduzierung der Umsatzbeteiligung vereinbart hätten.
Der Wegfall ihrer aktiven Unterstützung im Vertrieb und das erwartete „Verblassen“ der Verbindung zwischen „Blackdope“-Produkten und ihrer Person rechtfertigten eine Anpassung. Daher hielt der Senat eine halbierte Umsatzbeteiligung für zwei Jahre nach dem Ausscheiden der Influencerin für angemessen.
Interessanterweise führte selbst der Aufruf der Klägerin zum Boykott der Produkte nach ihrem Ausscheiden nicht zu einem Verlust des Anspruchs auf Umsatzbeteiligung.
Anspruch auf Auskunft: Transparenz für Influencer
Gemäß § 242 BGB wurde der geschäftlich unerfahrenen Influencerin zudem ein Auskunftsanspruch zugesprochen. Dies begründete sich in ihrer Unkenntnis über die Höhe ihrer zustehenden Umsatzbeteiligung.
Die bloße pauschale Mitteilung der Beklagten über einen Bruttoumsatz von rund 490.000 € im Zweijahreszeitraum nach ihrem Ausscheiden wurde als nicht ausreichend angesehen. Der Anspruch auf Auskunft blieb somit unerfüllt.
Gerade bei Umsatzbeteiligungen von Influencern ist Transparenz entscheidend, um Vertrauen zu schaffen und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig.
Fazit
Das Urteil des OLG Stuttgart unterstreicht die Bedeutung einer klaren vertraglichen Grundlage für Influencer-Kooperationen, auch wenn mündliche Absprachen unter bestimmten Umständen durch ergänzende Vertragsauslegung Gültigkeit erlangen können. Es zeigt zudem die Notwendigkeit von Transparenz und Auskunftsrechten, insbesondere wenn Geschäftsmodelle auf Umsatzbeteiligungen basieren.