Schlechte Bewertung: Beweispflicht für Verfasser | IT-Medienrecht

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Das Wichtigste in Kürze

  • Negative Tatsachenbehauptungen in Online-Bewertungen erfordern einen Beweis durch den Verfasser.
  • Unternehmen haben eine stärkere Position gegen unbewiesene, rufschädigende Aussagen.
  • Die freie Meinungsäußerung findet ihre Grenzen, wo unbewiesene Tatsachenbehauptungen den Ruf eines Unternehmens schädigen.
  • Bewerter sind in der Pflicht, negative Sachverhaltsdarstellungen im Zweifelsfall belegen zu können.

Beweislast bei negativen Online-Bewertungen: Landgericht Frankenthal stärkt Unternehmen

Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese Fakten auch zutreffend sind. Gelingt der Beweis nicht, so kann der Betroffene verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird. Dies hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil klargestellt. Der Verfasser einer schlechten Bewertung wurde dazu verurteilt, eine darin enthaltene negative Behauptung zu löschen.

Der konkrete Fall: Streit um beschädigtes Möbelstück im Online-Bewertungsportal

Ein Mannheimer hatte ein Umzugsunternehmen aus Ludwigshafen beauftragt. Einige Zeit später bewertete er die Durchführung des Auftrags auf einer Online-Bewertungsplattform mit lediglich einem von fünf möglichen Sternen. In seinem Bewertungstext behauptete der Kunde unter anderem, dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt worden sei und sich niemand um die Behebung des Schadens gekümmert habe.

Der Inhaber des Umzugsunternehmens bestritt diese Darstellung entschieden. Er sah die Behauptung des Kunden, man habe sich nicht gekümmert, als rufschädigend für sein Unternehmen an und verneinte, dass es überhaupt zu einem Schaden gekommen sei.

Die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal zur Beweislast

Die Kammer des Landgerichts gab in ihrem Urteil dem Unternehmer recht. Sie stellte fest, dass die negative Äußerung des Kunden in dem Online-Bewertungsportal den Inhaber des Umzugsunternehmens schädige. Demgegenüber stehe zwar das Recht des Kunden, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag frei äußern zu dürfen.

Meinungsäußerung vs. Tatsachenbehauptung

Die strittige Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, wurde jedoch nicht als geschützte Meinung eingestuft. Vielmehr handelte es sich um eine Tatsachenbehauptung, da sie etwas beschrieb, das tatsächlich geschehen sein soll. Eine solche Behauptung müsse vom bewerteten Unternehmen nur dann hingenommen werden, wenn ihr Wahrheitsgehalt zweifelsfrei feststehe.

Die Beweislast im Detail

Das Gericht betonte: Wer in Internet-Bewertungen eine Tatsache behauptet, trägt im Streitfall die Beweislast für deren Richtigkeit. Im vorliegenden Fall war es dem Kunden des Umzugsunternehmens nicht gelungen, den behaupteten Schaden zu beweisen. Aus diesem Grund gab die Kammer der Unterlassungsklage des Unternehmens statt.

Bedeutung des Urteils für Online-Bewertungen und Unternehmen

Das rechtskräftige Urteil unterstreicht die Wichtigkeit einer sorgfältigen Formulierung von Online-Bewertungen, insbesondere wenn diese negative Tatsachenbehauptungen enthalten. Unternehmen erhalten dadurch eine stärkere Position gegen unbewiesene, rufschädigende Aussagen.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal verdeutlicht, dass die freie Meinungsäußerung ihre Grenzen dort findet, wo unbewiesene Tatsachenbehauptungen den Ruf eines Unternehmens schädigen. Bewertende sind somit in der Pflicht, ihre negativen Sachverhaltsdarstellungen im Zweifelsfall auch belegen zu können.

Häufig gestellte Fragen

Was besagt das Urteil des Landgerichts Frankenthal zur Beweislast bei negativen Online-Bewertungen?
Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese Fakten auch zutreffend sind. Gelingt der Beweis nicht, kann das betroffene Unternehmen die Löschung der Bewertung verlangen.
Wann gilt eine Äußerung in einer Online-Bewertung als Tatsachenbehauptung und nicht als Meinungsäußerung?
Eine Äußerung gilt als Tatsachenbehauptung, wenn sie etwas beschreibt, das tatsächlich geschehen sein soll und objektiv überprüfbar ist. Eine Meinungsäußerung hingegen ist subjektiv und drückt eine persönliche Ansicht aus.
Welche Konsequenzen drohen Verfassern von Online-Bewertungen, die negative Tatsachen nicht beweisen können?
Wenn der Verfasser einer negativen Online-Bewertung die behaupteten Tatsachen nicht beweisen kann, kann das bewertete Unternehmen eine Unterlassungsklage einreichen und die Löschung der betreffenden Behauptung erwirken.