Vorsicht bei öffentlichen Äußerungen über Wettbewerber: Rechtliche Fallstricke und Meinungsfreiheit
Das Wichtigste in Kürze
- Vorsicht bei öffentlichen Äußerungen über Wettbewerber, besonders bei unwahren Tatsachenbehauptungen.
- Die Beweislast für die Wahrheit einer Behauptung liegt immer beim Äußernden.
- Die Abgrenzung zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Herabsetzung ist komplex und erfordert eine genaue Prüfung.
- Gerichtsurteile zeigen die feinen Unterschiede; selbst scheinbar kleine Äußerungen können weitreichende rechtliche Folgen haben.
- Vor Veröffentlichung negativer Äußerungen ist eine sorgfältige Abwägung des Wortlauts und Inhalts unerlässlich, um teure Abmahnungen zu vermeiden.
Wenn es um öffentliche Äußerungen über Wettbewerber geht, ist besondere Vorsicht geboten. Dies gilt vor allem, wenn der Inhalt nicht der Wahrheit entspricht. Solche unwahren Tatsachenbehauptungen können durch den Wettbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Beweislast falsch eingeschätzt wird. Entgegen einer verbreiteten, aber irrigen Annahme, muss der Abgemahnte nicht beweisen, dass eine Aussage unwahr ist. Vielmehr obliegt die Beweispflicht demjenigen, der eine Tatsache öffentlich behauptet.
Abgrenzung: Meinungsfreiheit und unzulässige Herabsetzung
Zudem treten Probleme auf, wenn eine Äußerung den Bereich der Meinungsfreiheit streift oder Rechtsfragen betrifft. Die Grenze zwischen zulässiger Kritik und unzulässiger Herabsetzung ist oft fließend und schwer zu bestimmen.
Fallbeispiele aus der Rechtsprechung
- Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied im April, dass die Bezeichnung eines Konkurrenten als „Markenklauer“ wettbewerbswidrig sein kann. Ein normaler Verbraucher könne nicht beurteilen, ob der Behauptung ein markenrechtlicher Kern zugrunde liegt.
- Einen Monat zuvor urteilte dasselbe Gericht jedoch, dass eine Aussage, wonach eine Konkurrentin vor Auslieferung und Veröffentlichung von Videomaterial noch „eine ganze Reihe von vertraglichen Pflichten zu erledigen“ habe, von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Dies zeigt die feinen Nuancen, die bei der Bewertung eine Rolle spielen.
- Ebenfalls im März urteilte der Bundesgerichtshof, dass ein Unternehmen eine Pressemitteilung veröffentlichen dürfe. Darin wurde den Kunden mitgeteilt, dass ein namentlich benannter Mitbewerber seine Leistungen durch die unerlaubte Nutzung von Betriebsgeheimnissen erlangt habe.
Diese Gerichtsurteile verdeutlichen, wie komplex die Materie ist. Selbst scheinbar kleine Formulierungen können große rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Abgrenzung zwischen zulässigen kritischen Tönen und der wettbewerbsrechtlich unzulässigen Herabsetzung, die eventuell zu einer Behinderung führt, erfordert stets einen Abgleich mit aktueller Fachliteratur und der gesamten Rechtsprechung.
Worauf Sie bei kritischen Äußerungen achten sollten
Wer sich genötigt sieht, öffentlich negativ über Konkurrenten zu berichten, sollte den Wortlaut und den Inhalt genauestens abwägen. Schon ein einziger öffentlicher Facebook-Post oder eine unbedachte Aussage in anderen sozialen Medien kann ansonsten teuer enden und zu einer Abmahnung führen.
Fazit
Äußerungen über Wettbewerber sind ein sensibles Feld im Wettbewerbsrecht. Es ist entscheidend, den Wahrheitsgehalt der eigenen Aussagen beweisen zu können und die Grenzen zur Meinungsfreiheit zu kennen. Eine vorausschauende rechtliche Prüfung kann hierbei erhebliche Kosten und rechtliche Auseinandersetzungen ersparen.