Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Meinungsfreiheit gegenüber der Annahme von Schmähkritik.
- Eine Äußerung gilt nur dann als Schmähkritik, wenn ihr jeglicher sachlicher Bezug fehlt und sie ausschließlich der Diffamierung dient.
- Anlass und Kontext der Äußerung sind entscheidend für die Beurteilung, ob ein sachlicher Bezug besteht.
- Auch scharfe und polemische Kritik an staatlichen Maßnahmen fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
- Die Entscheidung setzt enge Grenzen für die Einstufung einer Äußerung als Beleidigung im juristischen Diskurs.
Bundesverfassungsgericht stärkt Meinungsfreiheit: Abgrenzung von Schmähkritik
Die Frage, ob eine Äußerung als Beleidigung zu bestrafen ist oder von der Meinungsfreiheit geschützt wird, erfordert grundsätzlich eine sorgfältige Abwägung. Anders verhält es sich bei der Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik: Hier tritt die Meinungsfreiheit ausnahmsweise zurück, sodass keine Abwägung im Einzelfall notwendig ist.
- Existenz eines Sachbezugs
- Primäre Ausrichtung auf Diffamierung einer Person (z.B. Privatfehde)
- Prüfung von Anlass und Kontext der Äußerung
Steht die Äußerung hingegen, wie zumeist, im Kontext einer Sachauseinandersetzung, ist stets eine Abwägung erforderlich. Diese muss die Bedeutung der Äußerung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls berücksichtigen und die Grenzen der zulässigen Kritik definieren.
Sachverhalt: Vergleich mit nationalsozialistischen Sondergerichten
Vor diesem Hintergrund hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Ein Verurteilter hatte die Verhandlungsführung einer Amtsrichterin mit nationalsozialistischen Sondergerichten und Hexenprozessen verglichen.
Die Fachgerichte hatten diese Äußerung unzutreffend als Schmähkritik eingeordnet. Sie übersahen dabei, dass es sich nicht um eine reine Herabsetzung der Betroffenen handelte, sondern ein sachlicher Bezug zu dem vom Beschwerdeführer geführten Zivilprozess bestand.
Details des Gerichtsverfahrens
Der Beschwerdeführer war Kläger eines amtsgerichtlichen Zivilprozesses. In der Begründung eines Ablehnungsgesuchs schilderte er seinen Eindruck, die Richterin habe einen vom Beklagten benannten Zeugen einseitig zu seinen Lasten vernommen. Sie habe diesem die von ihr erwünschten Antworten gleichsam in den Mund gelegt.
Er führte weiter aus, dass „die Art und Weise der Beeinflussung der Zeugen und der Verhandlungsführung durch die Richterin sowie der Versuch, den Kläger von der Verhandlung auszuschließen“ stark an „einschlägige Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten“ erinnerten. Die gesamte Verhandlungsführung der Richterin habe „eher an einen mittelalterlichen Hexenprozess als an ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren“ erinnert.
Wegen dieser Äußerungen verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen. Berufung, Revision und Anhörungsrüge des Beschwerdeführers blieben ohne Erfolg.
Wesentliche Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit
Die Entscheidungen der Gerichte verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
- Die betreffenden Äußerungen fallen in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht eine Aussage grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts.
- Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht vorbehaltlos gegeben. Es findet seine Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu gehört insbesondere § 185 StGB, der die hier angegriffene Verurteilung begründete.
Bei Äußerungsdelikten verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine Gewichtung. Diese muss die Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit des Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des Betroffenen andererseits abwägen. Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit. Ihr Gewicht ist insofern besonders hoch anzusetzen.
Die Meinungsfreiheit erlaubt es insbesondere nicht, den Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken. Eine solche Beschränkung würde ihm ein Recht auf polemische Zuspitzung absprechen.
Abgrenzung von Schmähkritik und Meinungsfreiheit
Ein Sonderfall bei der Auslegung und Anwendung der §§ 185 ff. StGB sind herabsetzende Äußerungen, die als Formalbeleidigung oder Schmähung gelten. In solchen Fällen ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig. Dies liegt daran, dass die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktritt.
Diese einschneidende Folge für die Meinungsfreiheit gebietet es, strenge und eigenständige Maßstäbe für das Vorliegen von Formalbeleidigungen und Schmähkritik anzuwenden. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre richten sich nach dem Kriterium des sachlichen Bezugs.
Solange ein Bezug zu einer Sachauseinandersetzung besteht und sich die Äußerungen nicht – wie im Fall einer Privatfehde – auf eine bloße persönliche Diffamierung oder Herabsetzung beschränken, sind sie nicht als Schmähung einzustufen. Sie können dann nur nach Maßgabe einer umfassenden und einzelfallbezogenen Abwägung mit der Meinungsfreiheit als Beleidigung bestraft werden. Ob ein solcher sachlicher Bezug gegeben ist, muss unter Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung ermittelt werden. Die Rechtsprechung zur Meinungsäußerung betont hierbei immer wieder die Bedeutung des Kontextes.
- Diesen Maßstäben genügen die gerichtlichen Entscheidungen nicht. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind bereits verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird. Dies hätte zur Folge, dass sie nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind.
So liegt der Fall hier vor; die inkriminierten Äußerungen stellen keine Schmähkritik dar. Der Beschwerdeführer richtete sich mit seinen Vergleichen gegen die Verhandlungsführung der Richterin in dem von ihm betriebenen Zivilverfahren. Dieses bildete den Anlass der Äußerungen, die im Kontext der umfangreichen Begründung eines Befangenheitsgesuchs getätigt wurden.
Die Äußerungen entbehren daher nicht eines sachlichen Bezugs. Sie lassen sich wegen der auf die Verhandlungsführung und nicht auf die Richterin als Person gerichteten Formulierungen nicht sinnerhaltend aus diesem Kontext lösen. Sie erscheinen daher nicht als bloße Herabsetzung der Betroffenen. Historische Vergleiche mit dem Nationalsozialismus oder Vorwürfe einer „mittelalterlichen“ Gesinnung können besonderes Gewicht im Rahmen der Abwägung haben, begründen aber nicht schon für sich die Annahme von Schmähkritik.
Die Ausführungen, mit denen das Landgericht eine Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB verneint, nehmen die unzutreffende Einordnung der Äußerung als Schmähung nicht zurück. Vielmehr bauen sie auf dieser auf.
Zwar hebt das Landgericht das besondere Interesse des Beschwerdeführers an der Verteidigung seiner Rechtsansichten im „Kampf ums Recht“ hervor. Es berücksichtigt auch zu seinen Gunsten, dass die Äußerungen Dritten gegenüber nicht bekannt wurden. Indem es aber geltend macht, dass die gewählten Formulierungen für die Verteidigung der Rechtsansichten nicht erforderlich gewesen seien, knüpft es an seinem unzutreffenden Verständnis des Begriffs der „Schmähung“ an. Dieses besagt, dass eine Ehrbeeinträchtigung, die durch die Sache nicht mehr geboten ist, als Schmähung gilt. Damit verkennt es, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Meinungsfreiheit nicht auf das zur Begründung seiner Rechtsansicht Erforderliche beschränkt werden darf.
Fazit
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts unterstreicht die hohe Bedeutung der Meinungsfreiheit, selbst bei pointierter Kritik. Es verdeutlicht, dass eine Äußerung nur dann als Schmähkritik einzustufen ist, wenn ihr jeglicher sachlicher Bezug fehlt und sie ausschließlich der Diffamierung dient. Diese Entscheidung stärkt den Schutz der Meinungsfreiheit und setzt enge Grenzen für die Annahme einer Beleidigung im juristischen Diskurs.