Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Frankfurt hat eine Aussage über die Zusammenarbeit mit der "Querdenker-Bewegung" als zulässige Meinungsäußerung eingestuft.
- Pressefreiheit bei Werturteilen wird gestärkt, sofern eine hinreichende tatsächliche Grundlage besteht.
- Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist entscheidend.
- Die Entscheidung ist unanfechtbar und schafft Rechtssicherheit in diesem speziellen Fall.
OLG Frankfurt: Zusammenarbeit mit „Querdenker-Bewegung“ als zulässige Meinungsäußerung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat eine wichtige Entscheidung bezüglich der Pressefreiheit getroffen. Es urteilte, dass die Aussage einer überregionalen Tageszeitung, wonach eine Klägerin „mit Anhängern der Querdenker-Bewegung“ zusammenarbeite, als zulässige Meinungsäußerung einzustufen ist. Der Klägerin steht insoweit kein Unterlassungsanspruch zu, da dem Bericht hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für dieses Werturteil zu entnehmen sind.
Hintergrund des Rechtsstreits
Die Klägerin ist als Profilerin und Rednerin tätig und bietet Beratungsdienstleistungen an. Eine überregionale Tageszeitung berichtete über die Teilnahme der Klägerin als Expertin in einer Fernsehsendung. In diesem Bericht wurde die Aussage getroffen, dass die Klägerin „mit Anhängern der Querdenker-Bewegung“ zusammenarbeite.
Die Klägerin leitete daraufhin ein Eilverfahren ein und begehrte, diese Äußerung gerichtlich untersagen zu lassen. Das Landgericht hatte dem Unterlassungsbegehren zunächst stattgegeben.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt zur Meinungsäußerung
Die hiergegen gerichtete Berufung der beklagten Zeitung hatte vor dem OLG Frankfurt Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zustehe. Die angegriffene Äußerung sei als Werturteil und somit als Meinungsäußerung zu qualifizieren.
- leugnet die Pandemie oder das Corona-Virus
- lehnt staatliche Schutzmaßnahmen ab
- verbreitet Verschwörungserzählungen
Tatsächliche Anhaltspunkte für die Einschätzung
Die beklagte Zeitung konnte für ihre Einschätzung tatsächliche Anhaltspunkte vorbringen. Sie hatte aus Äußerungen und Kontakten der Klägerin zu vier im Artikel genannten Personen geschlossen, dass diese der "Querdenker-Bewegung" zuzuordnen seien. Die Klägerin hatte unstreitig mit allen vier Personen zusammengearbeitet. Solche gerichtlichen Entscheidungen verdeutlichen die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit.
Der Leser verstehe unter dieser Zusammenarbeit, dass die Klägerin mit den genannten Personen für bestimmte Ziele oder an der gleichen Sache gemeinsam arbeite. Die Zeitung konnte belegen, dass die vier Personen auf der Verlags-Webseite der Klägerin als „handverlesene Autoren“ aufgeführt waren. Dies reichte dem Gericht als Anhaltspunkt aus, auch wenn der Artikel keine explizite Verbindung der Zusammenarbeit zur „Querdenker-Bewegung“ herstellte. Die Frage, ob man schlecht über einen Wettbewerber sprechen darf, hängt oft von der Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ab.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Frankfurt stärkt die Pressefreiheit bei Werturteilen, sofern diese auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Sie verdeutlicht die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung im Kontext kontroverser gesellschaftlicher Themen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und schafft somit Rechtssicherheit in diesem speziellen Fall.