Meinungsäußerung Querdenker: OLG Ffm. | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, wann eine Zusammenarbeit mit der Querdenker-Bewegung als Meinungsäußerung gilt. Das OLG Frankfurt schützt die Pressefreiheit. Jetzt zum…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Frankfurt hat eine Aussage über die Zusammenarbeit mit der "Querdenker-Bewegung" als zulässige Meinungsäußerung eingestuft.
  • Pressefreiheit bei Werturteilen wird gestärkt, sofern eine hinreichende tatsächliche Grundlage besteht.
  • Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist entscheidend.
  • Die Entscheidung ist unanfechtbar und schafft Rechtssicherheit in diesem speziellen Fall.

OLG Frankfurt: Zusammenarbeit mit „Querdenker-Bewegung“ als zulässige Meinungsäußerung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat eine wichtige Entscheidung bezüglich der Pressefreiheit getroffen. Es urteilte, dass die Aussage einer überregionalen Tageszeitung, wonach eine Klägerin „mit Anhängern der Querdenker-Bewegung“ zusammenarbeite, als zulässige Meinungsäußerung einzustufen ist. Der Klägerin steht insoweit kein Unterlassungsanspruch zu, da dem Bericht hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für dieses Werturteil zu entnehmen sind.

Hintergrund des Rechtsstreits

Die Klägerin ist als Profilerin und Rednerin tätig und bietet Beratungsdienstleistungen an. Eine überregionale Tageszeitung berichtete über die Teilnahme der Klägerin als Expertin in einer Fernsehsendung. In diesem Bericht wurde die Aussage getroffen, dass die Klägerin „mit Anhängern der Querdenker-Bewegung“ zusammenarbeite.

Die Klägerin leitete daraufhin ein Eilverfahren ein und begehrte, diese Äußerung gerichtlich untersagen zu lassen. Das Landgericht hatte dem Unterlassungsbegehren zunächst stattgegeben.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt zur Meinungsäußerung

Die hiergegen gerichtete Berufung der beklagten Zeitung hatte vor dem OLG Frankfurt Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zustehe. Die angegriffene Äußerung sei als Werturteil und somit als Meinungsäußerung zu qualifizieren.

Tatsächliche Anhaltspunkte für die Einschätzung

Die beklagte Zeitung konnte für ihre Einschätzung tatsächliche Anhaltspunkte vorbringen. Sie hatte aus Äußerungen und Kontakten der Klägerin zu vier im Artikel genannten Personen geschlossen, dass diese der "Querdenker-Bewegung" zuzuordnen seien. Die Klägerin hatte unstreitig mit allen vier Personen zusammengearbeitet. Solche gerichtlichen Entscheidungen verdeutlichen die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit.

Der Leser verstehe unter dieser Zusammenarbeit, dass die Klägerin mit den genannten Personen für bestimmte Ziele oder an der gleichen Sache gemeinsam arbeite. Die Zeitung konnte belegen, dass die vier Personen auf der Verlags-Webseite der Klägerin als „handverlesene Autoren“ aufgeführt waren. Dies reichte dem Gericht als Anhaltspunkt aus, auch wenn der Artikel keine explizite Verbindung der Zusammenarbeit zur „Querdenker-Bewegung“ herstellte. Die Frage, ob man schlecht über einen Wettbewerber sprechen darf, hängt oft von der Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ab.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Frankfurt stärkt die Pressefreiheit bei Werturteilen, sofern diese auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Sie verdeutlicht die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung im Kontext kontroverser gesellschaftlicher Themen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und schafft somit Rechtssicherheit in diesem speziellen Fall.

Häufig gestellte Fragen

Worum ging es in dem Rechtsstreit vor dem OLG Frankfurt?
Der Rechtsstreit betraf die Klage einer Profilerin und Rednerin gegen eine überregionale Tageszeitung. Die Zeitung hatte berichtet, die Klägerin arbeite "mit Anhängern der Querdenker-Bewegung" zusammen, was die Klägerin gerichtlich untersagen lassen wollte.
Wie definierte das OLG Frankfurt die "Querdenker-Bewegung"?
Das OLG Frankfurt bezeichnete die "Querdenker-Bewegung" als eine unscharf definierte, äußerst heterogene und nicht klar umreißbare Initiative, die nach Ausbruch der Corona-Pandemie das Virus leugnet, staatliche Schutzmaßnahmen ablehnt und Verschwörungserzählungen verbreitet.
Warum wurde die Aussage der Zeitung als zulässige Meinungsäußerung eingestuft?
Das Gericht befand, dass die Zeitung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Werturteil vorbringen konnte. Dazu gehörten Äußerungen und Kontakte der Klägerin zu vier Personen, die auf ihrer Verlags-Webseite als "handverlesene Autoren" aufgeführt waren und der "Querdenker-Bewegung" zuzuordnen waren.
Welche Bedeutung hat dieses Urteil für die Pressefreiheit?
Die Entscheidung des OLG Frankfurt stärkt die Pressefreiheit bei Werturteilen, insbesondere wenn diese auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage basieren. Sie verdeutlicht die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung in kontroversen gesellschaftlichen Debatten.