Das Wichtigste in Kürze
- eBay unterliegt nicht direkt dem Buchpreisbindungsgesetz, da es selbst keine Bücher an Letztabnehmer verkauft.
- Die Adventsrabattaktion von eBay führte nicht zu einem Verstoß der Buchhändler gegen das BuchPrG, da diese den vollen gebundenen Ladenpreis erhielten.
- Das OLG Frankfurt bestätigte die Abweisung der Klage gegen eBay auf Unterlassung.
- Die Provision, die Buchhändler an eBay zahlen, dient allgemeinen Vermittlungsleistungen und steht nicht im Zusammenhang mit dem Rabatt.
- Die einmalige Rabattaktion wurde nicht als ernsthafte Bedrohung der Buchhändlervielfalt angesehen.
eBay unterfällt selbst nicht den Vorgaben des Buchpreisbindungsgesetzes. Ihre einmalige Adventsrabattaktion, bei der u.a. beim Kauf von Büchern die Letztabnehmer lediglich 90% des Kaufpreises zahlen mussten, während eBay 10% an den Buchhändler entrichtete, führte auch nicht zu einem Verstoß der Buchhändler gegen das BuchPrG.
Nach dem deutschen Buchpreisbindungsgesetz dürfen Buchhändler gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland nur zu den von den Verlagen festgelegten (= gebundenen) Ladenpreisen verkaufen.
eBay bot ihren Kunden im Dezember 2019 für einige Stunden einen 10%-igen Adventsrabatt an. Dieser wurde neben vielen anderen Produkten wie Spielzeug, Uhren, DVDs auch beim Verkauf von Büchern gewährt. Käufer, die beim Buchkauf den Adventsrabatt einlösten, schlossen einen Kaufvertrag mit den Buchhändlern über den vollen Preis. Nach Eingabe des Gutscheincodes zahlten sie lediglich 90% des Kaufpreises, die restlichen 10% zahlte die Beklagte an die Verkäufer.
- eBay unterfällt nicht unmittelbar den Vorgaben des BuchPrG, da es selbst nicht gewerbsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft.
- Die Kaufverträge wurden unmittelbar zwischen den Buchhändlern und den Käufern geschlossen.
- Die Buchhändler verstießen nicht gegen das BuchPrG, da sie den vollen gebundenen Ladenpreis erhielten.
- Eine mittelbare Täterschaft von eBay kam daher nicht in Betracht.
- Die von den Buchhändlern an eBay gezahlte Provision dient dem Ausgleich allgemeiner Vermittlungsleistungen und steht nicht im preisbindungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Rabatt.
- Die Rabattaktion führte weder zur Umgehung des BuchPrG noch war eine entsprechende Anwendung der Vorschriften vorzunehmen.
- Die einmalige und zeitlich begrenzte Rabattaktion stellte keine ernsthafte Bedrohung der durch das Gesetz geschützten Vielfalt an Buchhändlern dar.
Die Rabattaktion führe auch weder zur Umgehung des BuchPrG noch sei eine entsprechende Anwendung der Vorschriften vorzunehmen. Soweit durch die Rabattaktion einmalig und nur für wenige Stunden in den Preiswettbewerb eingegriffen worden sei, sei nicht von einer ernsthaften Bedrohung der durch das Gesetz geschützten Vielfalt an Buchhändlern durch kleine und mittlere Anbieter auszugehen.