Abmahnung UWG: Änderungen & Kostenersatz | IT-Medienrecht

Jetzt informieren: Das ändert sich 2021 bei der Abmahnung nach UWG! Keine Kostenerstattung? Neue Regeln zu Vertragsstrafe & Gerichtsstand.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einschränkung des Kostenersatzes bei Abmahnungen für bestimmte Verstöße im Online-Handel, insbesondere für kleinere Unternehmen (< 250 Mitarbeiter).
  • Neuregelungen bei Vertragsstrafen, die bei erstmaligen Abmahnungen für Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern ausgeschlossen sein können oder auf 1.000 Euro begrenzt sind.
  • Abschaffung des sogenannten 'fliegenden Gerichtsstands' im elektronischen Rechtsverkehr; zuständig ist nun immer das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten.
  • Stärkung der Position des Abgemahnten durch einen Anspruch auf Aufwendungsersatz bei unberechtigten oder formal fehlerhaften Abmahnungen.
  • Unternehmen, insbesondere im Online-Handel, sollten ihre Geschäftspraktiken und rechtlichen Texte prüfen, um Risiken durch die neuen UWG-Bestimmungen zu vermeiden.

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs: Wichtige Änderungen im UWG

Heute ist das neue „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ in Kraft getreten. Viele Kollegen bezweifeln jedoch, dass es seinen Namen verdient, da es die Tendenz hat, den fairen Wettbewerb eher zu schwächen. Wie sich dies genau entwickeln wird, bleibt abzuwarten.

Einschränkungen des Kostenersatzes bei Abmahnungen nach § 13 Abs. 4 UWG

Eine der vielleicht wichtigsten Änderungen betrifft den neuen § 13 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieser schließt den Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für bestimmte Verstöße aus:

Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

  1. im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
  2. sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

Welche Verstöße sind betroffen und welche nicht?

Diese Regelung betrifft vor allem Verletzungen der Impressumspflicht, der Informationspflichten im Fernabsatz und der Pflicht zur Widerrufsbelehrung. Auch Pflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind hier eingeschlossen. Andere Pflichtangaben und die zahlreichen weiteren Fallstricke, die in selbstgebastelten AGB lauern können, werden von dieser Regelung hingegen nicht erfasst.

Zudem sollen „Warnhinweise“ laut Gesetzesbegründung von der Privilegierung bei Kostenerstattung und Vertragsstrafe ausgenommen sein. Dies umfasst Regelungen zum Verkauf von Lebensmitteln, zur Produktsicherheit und Ähnliches. Wichtig ist auch, dass diese Einschränkung nur für Wettbewerber gilt. Wirtschafts- und Verbraucherschutzverbände können weiterhin Abmahnungen aussprechen und den Ersatz ihrer Kosten fordern, sofern sie die Anforderungen erfüllen und die Abmahnung nicht missbräuchlich ist.

Konsequenzen trotz Kostenersatzausschluss

Es ist zu beachten, dass die Norm lediglich den Kostenersatz für den Abmahner ausschließt. Dies bedeutet nicht, dass keine Unterlassungserklärung gefordert werden kann. Auch wäre bei einer Verweigerung der Abgabe einer Unterlassungserklärung weiterhin eine einstweilige Verfügung möglich, die wiederum Kostenfolgen auslösen würde.

Neuerungen bei Vertragsstrafen nach § 13a UWG

Ein weiterer neuer Paragraph ist § 13a UWG. Dieser regelt zum einen, dass die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für anspruchsberechtigte Personen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bei einer erstmaligen Abmahnung und bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 ausgeschlossen ist, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

Darüber hinaus dürfen Vertragsstrafen eine Höhe von 1.000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Auch hier gilt die Beschränkung für Abgemahnte, die in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen.

Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands nach § 14 UWG

Eine weitere bedeutende Änderung findet sich in § 14 UWG. Dort ist nun geregelt, dass für gerichtliche Streitigkeiten im elektronischen Rechtsverkehr immer das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der sogenannte fliegende Gerichtsstand ist somit hinfällig.

Anspruch auf Aufwendungsersatz bei unberechtigter Abmahnung (§ 13 Abs. 5 UWG)

Interessant ist übrigens auch folgende Änderung in § 13 Absatz 5 UWG:

 Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

Dieser Paragraph stärkt die Position des Abgemahnten, wenn eine Abmahnung entweder unbegründet ist oder formale Mängel aufweist. Er schützt vor den Kosten einer unangemessenen Rechtsverfolgung und fördert die Sorgfalt bei der Aussprache von Abmahnungen.

Fazit

Das neue „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ bringt sowohl Erleichterungen als auch neue Herausforderungen mit sich, insbesondere für kleinere Unternehmen im Online-Handel. Es ist ratsam, die eigenen Geschäftspraktiken und rechtlichen Texte auf Konformität mit den neuen Bestimmungen zu prüfen, um unnötige Risiken zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Welche Verstöße sind vom Ausschluss des Kostenersatzes bei Abmahnungen nach § 13 Abs. 4 UWG betroffen?
Die Regelung betrifft vor allem Verletzungen der Impressumspflicht, der Informationspflichten im Fernabsatz, der Pflicht zur Widerrufsbelehrung sowie Pflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz.
Gilt der Ausschluss des Kostenersatzes auch für Verbraucherschutzverbände?
Nein, diese Einschränkung gilt nur für Wettbewerber. Wirtschafts- und Verbraucherschutzverbände können weiterhin Abmahnungen aussprechen und den Ersatz ihrer Kosten fordern, sofern die Abmahnung nicht missbräuchlich ist.
Was bedeutet die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands nach § 14 UWG?
Für gerichtliche Streitigkeiten im elektronischen Rechtsverkehr ist nun immer das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der bisherige 'fliegende Gerichtsstand' ist somit hinfällig.
Kann trotz Kostenersatzausschluss eine Unterlassungserklärung gefordert werden?
Ja, der Ausschluss betrifft lediglich den Kostenersatz für den Abmahner. Eine Unterlassungserklärung kann weiterhin gefordert werden, und bei Verweigerung wäre eine einstweilige Verfügung mit Kostenfolgen möglich.
Wann haben Abgemahnte Anspruch auf Aufwendungsersatz?
Abgemahnte haben einen Anspruch auf Ersatz der für ihre Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen, wenn die Abmahnung unberechtigt ist, nicht den Anforderungen entspricht oder unberechtigt Kostenersatz geltend gemacht wird. Dies stärkt die Position des Abgemahnten.