Grundpreisangaben: Händlerpflichten & aktuelle Urteile | IT-Medienrecht

Erfahren Sie alles zu Grundpreisangaben im Online-Handel. Aktuelle Urteile, Pflichten für Händler und wie Sie Abmahnungen vermeiden. Jetzt informieren!

Das Wichtigste in Kürze

  • Prüfen Sie stets, ob für Ihr Produkt eine Grundpreispflicht besteht.
  • Vermeiden Sie falsche oder fehlerhafte Grundpreisangaben, da diese wettbewerbswidrig sind.
  • Beachten Sie auch bei verpackter Ware die Angabepflicht, insbesondere wenn Konsumenten einen Preisvergleich erwarten.
  • Bei Sets und Multipacks ist ein Grundpreis nur anzugeben, wenn diese nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden.
  • Die unmittelbare Platzierung des Grundpreises direkt neben dem Gesamtpreis ist zwar empfehlenswert, aber nicht zwingend vorgeschrieben – eine klare und leicht erkennbare Angabe genügt.

Grundpreisangaben beim Online-Verkauf: Worauf Händler achten müssen

Das Oberlandesgericht Schleswig hat kürzlich ein wegweisendes Urteil zu Grundpreisangaben beim Online-Verkauf gefällt (Az. 6 U 36/22). Diese Entscheidung bietet wichtige Orientierung für Online-Händler, um künftige Abmahnungen zu vermeiden. Im vorliegenden Artikel fassen wir das Urteil zusammen und stellen weitere relevante Rechtsprechung zum Thema Grundpreisangaben vor.

Zusammenfassung des OLG-Urteils zu Grundpreisangaben

In dem entschiedenen Fall hatte ein Online-Händler vier Duftkerzen in einem Set für einen Gesamtpreis von 19,99 € angeboten. Die Artikelbeschreibung wies ein Gewicht von 1,6 kg aus. Einen gesonderten Grundpreis nannte der Händler jedoch nicht.

Daraufhin mahnte ein Verbraucherverein die fehlende Angabe des Grundpreises unter Bezugnahme auf die Preisangabenverordnung (PAngV) ab. Der Händler gab eine Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, zukünftig bei Artikeln, die nach Gewicht angeboten werden, den Grundpreis anzugeben.

Einige Wochen später bot der Händler das Kerzenset erneut ohne Grundpreisangabe an. Der Verein forderte daraufhin eine Vertragsstrafe von 3.000 € wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung. Das Landgericht verurteilte den Händler zunächst zur Zahlung der Vertragsstrafe.

Das OLG Schleswig hob dieses Urteil auf die Berufung des Händlers hin auf. Es entschied, dass keine Vertragsstrafe zu zahlen sei, da kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorlag. Das Gericht argumentierte, dass das Kerzenset nicht nach Gewicht, sondern nach Stückzahl angeboten wurde.

Die Gewichtsangabe diente in diesem Kontext lediglich der Beschreibung des Artikels. Bei Sets sei eine Grundpreisangabe nur dann erforderlich, wenn diese tatsächlich nach Gewicht verkauft würden. Dies war im konkreten Fall nicht gegeben.

Wann ist eine Grundpreisangabe Pflicht?

Gemäß § 2 der Preisangabenverordnung muss der Grundpreis angegeben werden, wenn Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Dies gilt ebenfalls, wenn eine gesetzliche Gewichtsangabe vorgeschrieben ist, wie beispielsweise bei Lebensmitteln.

Bei Verpackungen, Sets oder Multipacks ist eine Grundpreisangabe hingegen nur dann verpflichtend, wenn diese Waren ebenfalls nach Gewicht, Volumen oder einer anderen Mengeneinheit verkauft werden. Eine reine Gewichtsangabe löst demnach keine Grundpreispflicht aus, sofern die Ware primär nach anderen Einheiten, wie etwa der Stückzahl, angeboten wird.

Händler müssen somit sorgfältig prüfen, ob ihr Angebot die Voraussetzungen des § 2 PAngV erfüllt. Besondere Herausforderungen können hierbei bei Sets und Verpackungen entstehen. Entscheidend ist dabei, ob diese Artikel üblicherweise nach Gewicht verkauft werden.

Ein Beispiel: Bei einem 6er-Pack Joghurtbecher ist dies in der Regel nicht der Fall, weshalb hier kein Grundpreis angegeben werden muss. Anders verhält es sich jedoch beispielsweise bei Kaffee, bei dem Kunden auch bei verpackter Ware einen Grundpreis erwarten.

Rechtsprechung zu Grundpreisangaben: Wichtige Urteile im Überblick

Die Rechtsprechung der letzten Jahre hat wichtige Leitplanken für Händler bezüglich der Handhabung von Grundpreisangaben gesetzt. Im Folgenden werden einige prägnante Urteile vorgestellt.

Unmittelbare Nähe der Grundpreisangabe nicht zwingend

Basierend auf der Preisangabenverordnung wurde lange Zeit gefordert, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis zu stehen habe. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah dies in einem Urteil von 2022 jedoch als nicht zwingend an (BGH, Urteil vom 19.05.2022, Az. I ZR 69/21).

Es genüge, wenn der Grundpreis klar und leicht erkennbar angegeben wird. Diese Rechtsprechung ist für Online-Händler besonders relevant, da die Grundpreisangabe auch etwas entfernt vom Gesamtpreis platziert werden kann, solange sie deutlich sichtbar bleibt.

Falsche Grundpreisangaben sind wettbewerbswidrig

Eine falsche Grundpreisangabe stellt nach Ansicht des LG Bochum einen Wettbewerbsverstoß dar (Urteil vom 10.01.2019, Az. I-2 O 200/18). Händler sind verpflichtet, die Richtigkeit der Grundpreise zu überprüfen und können sich dabei nicht allein auf Angaben von Lieferanten verlassen.

Im Falle falscher Angaben droht eine Abmahnung, die mit erheblichen Kosten verbunden sein kann.

Grundpreisangaben auch bei verpackter Ware

Grundpreise müssen mitunter auch bei verpackten Waren ausgewiesen werden. So entschied das OLG Hamburg im Jahr 2018, dass bei Kaffeekapseln trotz Verpackung ein Grundpreis erforderlich ist (Urteil vom 22.03.2018, Az. 5 U 87/17).

Dies deutet darauf hin, dass bei Produkten, bei denen Verbraucher üblicherweise einen Preisvergleich anhand des Grundpreises erwarten, eine entsprechende Angabepflicht besteht.

Keine Grundpreispflicht bei nach Stückzahl verkauften Sets

Das OLG Schleswig stellte bereits 2021 klar, dass bei Sets, die primär nach Stückzahl verkauft werden, keine Grundpreisangabe erforderlich ist (Urteil vom 09.08.2021, Az. 6 U 10/21). Die Angabe eines Gewichts ändert an dieser Einordnung nichts.

Diese Klarstellung ist besonders relevant für Online-Händler, die Möbel, Textilien oder Kosmetik-Sets anbieten. Diese Produkte werden häufig mit Gewichtsangaben beschrieben, jedoch nach Stückzahl verkauft.

Fazit und Handlungsempfehlungen für Online-Händler

Für Online-Händler ergeben sich aus der aktuellen Rechtsprechung klare Handlungsempfehlungen, um rechtliche Risiken zu minimieren und Abmahnungen zu vermeiden. Eine gewissenhafte Prüfung der eigenen Angebote ist unerlässlich.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Regelmäßige Kontrollen Ihrer Produktseiten sind ratsam, da sich rechtliche Vorgaben und Produktsortimente ändern können. Die dargestellte Rechtsprechung bietet Händlern Orientierung bezüglich des bestehenden Spielraums und der notwendigen Vorsicht.

In Zweifelsfällen empfiehlt es sich stets, anwaltlichen Rat einzuholen, um auf der sicheren Seite zu sein und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Was besagt das Urteil des OLG Schleswig zu Grundpreisangaben bei Sets?
Das OLG Schleswig entschied, dass bei Sets, die nicht nach Gewicht, sondern nach Stückzahl angeboten werden, keine Grundpreisangabe erforderlich ist. Die Angabe eines Gewichts dient in diesem Kontext lediglich der Artikelbeschreibung und löst keine Grundpreispflicht aus.
Wann ist eine Grundpreisangabe gemäß Preisangabenverordnung (PAngV) Pflicht?
Gemäß § 2 PAngV muss der Grundpreis angegeben werden, wenn Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Bei Verpackungen, Sets oder Multipacks ist dies nur verpflichtend, wenn sie tatsächlich nach diesen Mengeneinheiten verkauft werden.
Muss der Grundpreis direkt neben dem Gesamtpreis platziert werden?
Nein, der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Grundpreis nicht zwingend in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis stehen muss. Es genügt, wenn er klar und leicht erkennbar angegeben wird.
Welche Folgen hat eine falsche Grundpreisangabe?
Eine falsche Grundpreisangabe stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Händler sind verpflichtet, die Richtigkeit der Grundpreise zu überprüfen, da ihnen im Falle falscher Angaben eine Abmahnung mit erheblichen Kosten drohen kann.