Das Wichtigste in Kürze
- Online-Händler erhalten Abmahnungen wegen fehlendem Hinweis auf gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte in den AGB.
- Die Informationspflicht basiert auf § 312 d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 EGBGB.
- Der IDO Interessenverband ist der bekannte Abmahner in diesen Fällen.
- Weitere Abmahngründe des IDO umfassen Formulierungen wie „Versicherter Versand“ und „Alle Angebote sind freibleibend.“.
Aktuell scheint es wohl wieder eine neue Runde von Abmahnungen zu geben, wenn im Falle von Online-Händlern, in den AGB, nicht auf die gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte von Verbrauchern hingewiesen wird.
Juristisch handelt es sich dabei um die fehlende Erfüllung von vorvertraglichen Informationspflichten nach § 312 d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 EGBGB, wonach, neben zahlreichen weiteren Aufklärungspflichten, ein Händler den Verbraucher darüber informieren muss, dass in Bezug auf Waren ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht bestehe.
Obwohl diese Aufklärungspflicht eigentlich ein alter Hut ist, gestern Abmahnungen zu diesem Thema immer wieder durch die juristische Landschaft.
- „Versicherter Versand“
- Verwendung von „Alle Angebote sind freibleibend.“ bei Ebay-Sofortverkäufen
- fehlender Hinweis auf die Speichermöglichkeit von AGB
- Verwendung von „In der Regel“ bei der Angabe von Lieferfristen
Aktuelle ist der Betrieb von Onlineshops wirklich ein Haifischbecken 😉