Online Poker darf weiterhin nicht beworben werden

Glücksspiel in Deutschland Glücksspielanbieter haben es in Deutschland weiterhin nicht leicht. Erst vor kurzem hat das Landgericht Koblenz entschieden,…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat das Online-Werbeverbot für Pokeranbieter bestätigt.
  • Die rechtliche Grundlage bilden der Glücksspielstaatsvertrag (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV) und das Niedersächsische Glücksspielgesetz (§ 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG).
  • Poker wird gerichtlich überwiegend als Glücksspiel eingestuft, bei dem der Zufall überwiegt.
  • Das Internetverbot dient dem Jugendschutz, der Bekämpfung der Spielsucht und der Begleitkriminalität.

Glücksspiel in Deutschland

Glücksspielanbieter haben es in Deutschland weiterhin nicht leicht. Erst vor kurzem hat das Landgericht Koblenz entschieden, dass die Dienstleistungsfreiheit für Lottovermittlungen nicht gelten würde. Nun bestätigte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg das Online-Werbeverbot für Pokeranbieter.

Ist Poker Glücksspiel?

Zudem führte das Gericht aus, dass Poker zu großem Teilen ein Glücksspiel sei:

Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass der Geschicklichkeitsanteil beim Poker hinter dem Glücksspielcharakter zurücksteht, weil die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Dies entspricht hinsichtlich der Pokervariante „Texas Hold’em“ der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 10.8.2009 – 11 ME 67/09 -, NVwZ-RR 2010, 104, juris, Rn. 9; ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.4.2009 – 1 S 203.08 -, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.3.2011 – 6 S 2255/10 -, juris, Rn. 7). Die Feststellung, dass bei durchschnittlichen Spielern beim Pokern in der Spielvariante „Texas Hold’em“ der Spielausgang und damit die Gewinnchance überwiegend vom Zufall und nur zu einem kleineren Teil von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt, hat das Bundesverwaltungsgericht mangels durchgreifender Verfahrensrügen revisionsrechtlich nicht beanstandet (Urt. v. 22.1.2014 – 8 C 26/12 -, NJW 2014, 2299, juris, Rn. 15).

 

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Häufig gestellte Fragen

Warum darf Online-Poker in Deutschland nicht beworben werden?
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte das Online-Werbeverbot für Pokeranbieter. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG).
Gilt Poker als Glücksspiel in Deutschland?
Ja, das Gericht stellte fest, dass Poker zu großen Teilen ein Glücksspiel ist. Der Geschicklichkeitsanteil tritt hinter dem Glücksspielcharakter zurück, da der Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Dies wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Welche Ziele verfolgt das Internetverbot für Glücksspiele?
Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass das Internetverbot legitime Gemeinwohlziele verfolgt. Dazu gehören insbesondere der Jugendschutz sowie die Bekämpfung der Spielsucht und der Begleitkriminalität.