Das Wichtigste in Kürze
- Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat das Online-Werbeverbot für Pokeranbieter bestätigt.
- Die rechtliche Grundlage bilden der Glücksspielstaatsvertrag (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV) und das Niedersächsische Glücksspielgesetz (§ 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG).
- Poker wird gerichtlich überwiegend als Glücksspiel eingestuft, bei dem der Zufall überwiegt.
- Das Internetverbot dient dem Jugendschutz, der Bekämpfung der Spielsucht und der Begleitkriminalität.
Glücksspiel in Deutschland
Glücksspielanbieter haben es in Deutschland weiterhin nicht leicht. Erst vor kurzem hat das Landgericht Koblenz entschieden, dass die Dienstleistungsfreiheit für Lottovermittlungen nicht gelten würde. Nun bestätigte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg das Online-Werbeverbot für Pokeranbieter.
- Überwachung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen
- Hinwirken auf Unterbleiben von unerlaubtem Glücksspiel und Werbung
- Erlass erforderlicher Anordnungen im Einzelfall
- Untersagung von Veranstaltung, Durchführung, Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und Werbung hierfür
Ist Poker Glücksspiel?
Zudem führte das Gericht aus, dass Poker zu großem Teilen ein Glücksspiel sei:
Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass der Geschicklichkeitsanteil beim Poker hinter dem Glücksspielcharakter zurücksteht, weil die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Dies entspricht hinsichtlich der Pokervariante „Texas Hold’em“ der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 10.8.2009 – 11 ME 67/09 -, NVwZ-RR 2010, 104, juris, Rn. 9; ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.4.2009 – 1 S 203.08 -, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.3.2011 – 6 S 2255/10 -, juris, Rn. 7). Die Feststellung, dass bei durchschnittlichen Spielern beim Pokern in der Spielvariante „Texas Hold’em“ der Spielausgang und damit die Gewinnchance überwiegend vom Zufall und nur zu einem kleineren Teil von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt, hat das Bundesverwaltungsgericht mangels durchgreifender Verfahrensrügen revisionsrechtlich nicht beanstandet (Urt. v. 22.1.2014 – 8 C 26/12 -, NJW 2014, 2299, juris, Rn. 15).
Im Result also
- Jugendschutz
- Bekämpfung der Spielsucht
- Bekämpfung der Begleitkriminalität