Das Wichtigste in Kürze
- Das OVG Münster hat entschieden, dass GMail kein Telekommunikationsdienst im Sinne des deutschen Telekommunikationsgesetzes ist.
- Die Entscheidung hob ein gegenteiliges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln auf und entlastet Google von bestimmten Pflichten.
- Der EuGH wurde im Verlauf des Verfahrens zur Klärung der Einstufung von Webmail-Diensten konsultiert.
- Das Urteil unterstreicht die Abgrenzung von reinen Internetdiensten zu regulierten Telekommunikationsdiensten.
- Die Bundesnetzagentur wurde angewiesen, GMail aus dem Verzeichnis der Telekommunikationsdienste zu entfernen.
GMail ist kein Telekommunikationsdienst
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat entschieden: GMail ist kein Telekommunikationsdienst. Mit dieser Entscheidung änderte das Gericht ein gegenteiliges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zugunsten von Google.
Der langjährige Rechtsstreit um GMail als Telekommunikationsdienst
Diesem Urteil ging ein mehrjähriger Rechtsstreit zwischen der Bundesnetzagentur und Google voraus. Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Aufsichtsbehörde für den Telekommunikationsmarkt in Deutschland. Sie vertrat die Auffassung, dass der von Google – beziehungsweise dessen irischer Tochtergesellschaft – betriebene E-Mail-Dienst als Telekommunikationsdienst im Sinne des deutschen Telekommunikationsgesetzes einzustufen sei.
Folglich sollte Google den für solche Dienste geltenden Pflichten unterliegen. Dazu gehören beispielsweise hohe Anforderungen des Datenschutzes und der öffentlichen Sicherheit. Die Bundesnetzagentur hatte Google daher mit Bescheiden aus Juli 2012 und Dezember 2014 dazu aufgefordert, GMail bei ihr als Telekommunikationsdienst anzumelden. Gegen diese Anordnung klagte Google zunächst erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Köln, legte aber anschließend Berufung ein.
Die Rolle des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
Im Verlauf des Berufungsverfahrens setzte das Oberverwaltungsgericht das Verfahren aus. Es ersuchte den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung. Die zentrale Frage war, ob E-Mail-Dienste, die über das offene Internet erbracht werden, ohne den Kunden selbst einen Internetzugang zu vermitteln, als Webmail-Dienste und somit als Telekommunikationsdienste gelten.
Nachdem der EuGH seine Vorabentscheidung am 13. Juni 2019 getroffen hatte, setzte das Oberverwaltungsgericht das Berufungsverfahren fort.
Die Begründung des Oberverwaltungsgerichts zur Einstufung
Mit seinem Urteil hob das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln auf. Es erklärte die angefochtenen Bescheide der Bundesnetzagentur für unwirksam. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Googles aktive Rolle beim Versand und Empfang von Nachrichten nicht ausreiche.
Google ordnet zwar E-Mail-Adressen IP-Adressen zu, zerlegt Nachrichten in Datenpakete und speist sie ins Internet ein oder empfängt sie von dort. Für die Einstufung dieses Dienstes als Telekommunikationsdienst ist dies jedoch nicht ausreichend. Vielmehr sind es die Internetzugangsanbieter der Absender und Empfänger sowie die Betreiber der verschiedenen Netze, die die notwendige Signalübertragung für GMail sicherstellen.
Die Tätigkeit dieser Dritten sei Google weder unter funktionalen noch unter wertenden Gesichtspunkten zurechenbar. Selbst der Umstand, dass Google in Deutschland eine mit dem weltweiten Internet verbundene eigene Netzinfrastruktur betreibt, ändere an dieser Beurteilung nichts.
Rechtliche Konsequenzen und weitere Schritte
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ das Oberverwaltungsgericht nicht zu. Gegen diese Nichtzulassung kann jedoch Beschwerde eingelegt werden. Über diese entscheidet dann das Bundesverwaltungsgericht.
Darüber hinaus erging ein weiterer Beschluss im Eilverfahren. Auf Antrag von Google wies das Oberverwaltungsgericht die Bundesnetzagentur an, eine von Google vorsorglich vorgenommene Meldung von GMail als Telekommunikationsdienst aus dem öffentlichen Verzeichnis zu entfernen.
Fazit
Das Urteil des OVG Münster stellt eine wichtige Klarstellung für den E-Mail-Dienst GMail dar und entlastet Google von bestimmten Pflichten des Telekommunikationsgesetzes. Es unterstreicht die Abgrenzung von reinen Internetdiensten zu regulierten Telekommunikationsdiensten. Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen für die Regulierung digitaler Dienste in Deutschland.