Das Wichtigste in Kürze
- Öffentliche Äußerungen, insbesondere im Internet, sollten mit Vorsicht getätigt werden, da man sich schnell auf dünnem Eis bewegen kann.
- Die rechtliche Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Meinungsäußerung ist komplex und von Formulierungen, Darstellung und Inhalt abhängig.
- Ein Plagiatsvorwurf wird vom OLG Hamburg als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung eingestuft.
- Der Grund dafür ist das Fehlen einer allgemeingültigen, überprüfbaren Definition von 'Plagiat'.
Im Grundsatz gilt, dass derjenige, der eine Behauptung aufstellt, diese beweisen muss. Gelingt dies nicht, kann beispielsweise eine Wettbewerber ein Unterlassungsanspruch geltend machen, den dieser auch relativ einfach gerichtlich durchsetzen kann. Vor Gericht hilft demjenigen, der die Behauptung aufgestellt hat, dann auch keine Argumente im Stile von „Soll doch der Kläger zeigen, dass ich Unrecht habe“. Solche oder ähnliche Gerichtsverfahren habe ich schon häufig geführt und in der Regel auch gewonnen. Mit öffentlichen Äußerungen im Form von Tatsachenbehauptungen sollte man also, vor allem im Internet, wie natürlich auch in YouTube-Videos oder auf Twitch, sehr vorsichtig sein. Man bewegt sich schnell auf sehr dünnem Eis.
- die genauen Formulierungen
- die Art und Weise der Darstellung
- den Inhalt
Eine interessante Entscheidung dazu hat jetzt das Oberlandesgericht Hamburg gefällt. Nach dem Senat ist nämlich der Vorwurf eines „Plagiats“ bzw. die Aussage, jemand habe aus fremden Werken einfach „abgekupfert“, eine nicht verbietbare Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung. Die bloße Aussage eines Plagiatsvorwurfs sei für sich bereits zu substanzarm, um eine Tatsachenbehauptung anzunehmen. Als Grund dafür führte das Gericht aus, dass es keine allgemeingültige Definition gäbe, die die Aussage „ein Werk sei ein Plagiat“ als wahr oder unwahr prüfbar mache. Daher könnte jedenfalls eine falsche Tatsachenbehauptung nicht angenommen werden.