Plagiatsvorwurf ist nur Meinungsäußerung

Im Grundsatz gilt, dass derjenige, der eine Behauptung aufstellt, diese beweisen muss. Gelingt dies nicht, kann beispielsweise eine Wettbewerber ein…

Das Wichtigste in Kürze

  • Öffentliche Äußerungen, insbesondere im Internet, sollten mit Vorsicht getätigt werden, da man sich schnell auf dünnem Eis bewegen kann.
  • Die rechtliche Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Meinungsäußerung ist komplex und von Formulierungen, Darstellung und Inhalt abhängig.
  • Ein Plagiatsvorwurf wird vom OLG Hamburg als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung eingestuft.
  • Der Grund dafür ist das Fehlen einer allgemeingültigen, überprüfbaren Definition von 'Plagiat'.

Im Grundsatz gilt, dass derjenige, der eine Behauptung aufstellt, diese beweisen muss. Gelingt dies nicht, kann beispielsweise eine Wettbewerber ein Unterlassungsanspruch geltend machen, den dieser auch relativ einfach gerichtlich durchsetzen kann. Vor Gericht hilft demjenigen, der die Behauptung aufgestellt hat, dann auch keine Argumente im Stile von „Soll doch der Kläger zeigen, dass ich Unrecht habe“. Solche oder ähnliche Gerichtsverfahren habe ich schon häufig geführt und in der Regel auch gewonnen. Mit öffentlichen Äußerungen im Form von Tatsachenbehauptungen sollte man also, vor allem im Internet, wie natürlich auch in YouTube-Videos oder auf Twitch, sehr vorsichtig sein. Man bewegt sich schnell auf sehr dünnem Eis.

Eine interessante Entscheidung dazu hat jetzt das Oberlandesgericht Hamburg gefällt. Nach dem Senat ist nämlich der Vorwurf eines „Plagiats“ bzw. die Aussage, jemand habe aus fremden Werken einfach „abgekupfert“, eine nicht verbietbare Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung. Die bloße Aussage eines Plagiatsvorwurfs sei für sich bereits zu substanzarm, um eine Tatsachenbehauptung anzunehmen. Als Grund dafür führte das Gericht aus, dass es keine allgemeingültige Definition gäbe, die die Aussage „ein Werk sei ein Plagiat“ als wahr oder unwahr prüfbar mache. Daher könnte jedenfalls eine falsche Tatsachenbehauptung nicht angenommen werden.

 

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Meinungsäußerung im rechtlichen Sinne?
Eine Tatsachenbehauptung muss bewiesen werden können und kann bei Nichterweisbarkeit zu Unterlassungsansprüchen führen. Eine Meinungsäußerung hingegen drückt eine persönliche Ansicht aus und ist nicht auf ihre Wahrheit überprüfbar, wodurch sie rechtlich anders bewertet wird.
Warum stufte das OLG Hamburg einen Plagiatsvorwurf als Meinungsäußerung ein?
Das Oberlandesgericht Hamburg begründete dies damit, dass es keine allgemeingültige Definition von 'Plagiat' gibt, die eine Aussage über ein Plagiat als wahr oder unwahr überprüfbar macht. Daher sei der Vorwurf zu substanzarm für eine Tatsachenbehauptung.
Welche Faktoren sind entscheidend bei der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung?
Die Abgrenzung hängt von den genauen Formulierungen, der Art und Weise der Darstellung und dem Inhalt der Äußerung ab. Diese Faktoren sind entscheidend, um zu beurteilen, ob es sich um eine überprüfbare Tatsache oder eine subjektive Meinung handelt.