Das Wichtigste in Kürze
- Das OVG Münster hat die Veröffentlichung von identifizierbaren Fotos von Versammlungsteilnehmern durch die Polizei auf Social Media als rechtswidrig eingestuft.
- Die polizeiliche Vorgehensweise stellt einen unzulässigen Eingriff in das Versammlungsgrundrecht (Art. 8 Abs. 1 GG) dar, da eine einschüchternde Wirkung auf Teilnehmer möglich ist.
- Es fehlt eine gesetzliche Grundlage für die Nutzung solcher Aufnahmen zu Zwecken der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit; das Versammlungsgesetz erlaubt Film- und Tonaufnahmen nur zur Gefahrenabwehr.
- Die Polizei kann Alternativen nutzen, wie die Abbildung eigener Einsatzkräfte oder Archivmaterial ohne identifizierbare Personen, um die Öffentlichkeit zu informieren.
- Die zugelassene Revision an das Bundesverwaltungsgericht unterstreicht die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung für das Versammlungsrecht und die polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit.
OVG Münster: Polizeiliche Foto- und Videoaufnahmen von Versammlungen sind rechtswidrig
Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Essen waren nicht berechtigt, Fotos von einer Versammlung in Essen-Steele zu machen und diese auf den Social-Media-Profilen der Polizei (Facebook und Twitter) zu veröffentlichen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Das Urteil stärkt das grundlegende Versammlungsrecht.
Der Fall vor Gericht: Rechtswidrigkeit polizeilicher Fotoaufnahmen
Auf den von der Polizei Essen veröffentlichten Fotos waren zwei Personen als Teilnehmer der Versammlung deutlich zu erkennen. Mit ihrer Klage begehrten diese die Feststellung, dass das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab der Klage bereits statt. Die dagegen gerichtete Berufung des beklagten Landes hatte nun keinen Erfolg vor dem Oberverwaltungsgericht.
Die Begründung des OVG Münster
Der Vorsitzende des 15. Senats führte in der mündlichen Urteilsbegründung wesentliche Punkte aus. Die polizeiliche Vorgehensweise griff tief in die Grundrechte der Versammlungsteilnehmer ein.
Eingriff ins Versammlungsgrundrecht
Das Anfertigen der Fotos mit der Absicht, diese im Rahmen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit auf Twitter und Facebook zu publizieren, stellte einen Eingriff in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG dar. Polizeiliche Foto- und Videoaufnahmen von Versammlungen sind grundsätzlich geeignet, einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend auf die Teilnehmer einer Versammlung zu wirken. Dies gilt insbesondere auch für Aufnahmen, die explizit für die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei verwendet werden sollen.
Fehlende Rechtsgrundlage für Öffentlichkeitsarbeit
Eine zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage existiert nicht. Das Versammlungsgesetz erlaubt Film- und Tonaufnahmen nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Eine darüberhinausgehende Nutzung für die Öffentlichkeitsarbeit ist nicht vorgesehen. Das beklagte Land konnte sich auch nicht erfolgreich auf das Kunsturhebergesetz oder auf die allgemeine Befugnis zu staatlichem Informationshandeln berufen.
Alternativen für die Polizei
Das Gericht betonte, dass eine effektive und zeitgemäße polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit dadurch nicht unmöglich gemacht wird. Die Polizei kann über ein Versammlungsgeschehen auch ohne die umstrittenen Bilder informieren, ohne gänzlich auf eine Bebilderung zu verzichten. Möglichkeiten hierfür sind:
- Ausschließliche Abbildung der eigenen Einsatzkräfte und -mittel.
- Rückgriff auf Archivfotomaterial, das den Versammlungsort, aber keine identifizierbaren Personen zeigt.
Solche Alternativen gewährleisten die Information der Öffentlichkeit, ohne die Grundrechte der Versammlungsteilnehmer zu verletzen.
Revision zugelassen
Der Senat hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Dies deutet darauf hin, dass die Entscheidung weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit und den Schutz des Versammlungsrechts haben könnte.
Fazit
Das Urteil des OVG Münster stellt eine wichtige Klarstellung für das Versammlungsrecht und die Grenzen polizeilicher Öffentlichkeitsarbeit dar. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in Grundrechte und stärkt den Schutz der Versammlungsteilnehmer vor potenziell einschüchternden Maßnahmen. Die Zulassung der Revision deutet auf eine bevorstehende richtungsweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hin.