Das Wichtigste in Kürze
- Das Verwaltungsgericht Aachen stufte eine Pornofilm-Produktion als Prostitution ein, da sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten wurden.
- Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) findet auch Anwendung auf Veranstaltungen, die vordergründig als Filmproduktionen deklariert werden.
- Die Zahlung eines „Produktionskostenbeitrags“ durch Darsteller für sexuelle Handlungen kann als Entgelt im Sinne des ProstSchG gewertet werden.
- Eine fehlende Erlaubnis und Anzeige nach dem ProstSchG führt zur Untersagung solcher Veranstaltungen.
Verwaltungsgericht Aachen: Wann eine Pornofilm-Produktion als Prostitution gilt
Deutsche Gerichte befassen sich regelmäßig mit komplexen und ungewöhnlichen Sachverhalten. In einem aktuellen Fall hat sich das Verwaltungsgericht Aachen mit der rechtlichen Einordnung einer geplanten Pornofilm-Produktion auseinandergesetzt. Dieser Beitrag beleuchtet die Hintergründe und die richterliche Entscheidung zu diesem spannenden Thema.
Der Fall vor dem Verwaltungsgericht Aachen und das Prostituiertenschutzgesetz
Ein Kläger, der als Produzent und Vertreiber von Pornofilmen tätig ist, beabsichtigte im April 2018, in Aachen eine Filmproduktion mit Amateurdarstellern durchzuführen. Diese Veranstaltung bewarb er umfassend im Internet. Die teilnehmenden Darsteller sollten einen sogenannten „Produktionskostenbeitrag“ von 60,- € entrichten.
Im Gegenzug erhielten sie eine Downloadberechtigung für die nachfolgend erstellten und online vertriebenen Filme. Die Stadt Aachen untersagte diese Veranstaltung, wie bereits in den Jahren 2017 und 2019. Die Begründung: Der Kläger habe die nach dem ProstSchG erforderliche Erlaubnis nicht beantragt. Die Stadt vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei nicht um eine reguläre, erlaubnisfreie Filmproduktion handele.
Die richterliche Begründung im Detail
Die Klage des Produzenten gegen die Untersagung blieb ohne Erfolg. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
- Es sollten sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden. Dies erfülle den Tatbestand der Prostitution.
- Der Kläger hatte die Veranstaltung nicht fristgerecht nach dem Prostituiertenschutzgesetz angezeigt.
- Zudem besaß der Kläger keine Erlaubnis zur Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen.
- Die Filmproduktion war nicht erlaubnisfrei, da sie sich an einen offenen Teilnehmerkreis richtete.
- Die „Darsteller“ sollten ein Entgelt zahlen, um sexuelle Handlungen mit einer bestimmten Person vornehmen zu können.
- Der sogenannte „Produktionskostenbeitrag“ sei keine szeneübliche Besonderheit. Der Kläger hatte selbst bei anderen Gelegenheiten Tagesgagen von bis zu 1.000,- € für „Newcomerinnen“ ausgelobt.
- Das bloße Filmen der Veranstaltung und die anschließende Verwendung einzelner Szenen zur Herstellung eines Pornofilms ändere nichts am Charakter der Veranstaltung als Prostitutionsveranstaltung.
Nächste Schritte und Berufungschancen
Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Über diesen Antrag wird das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden müssen.
Fazit
Dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen verdeutlicht die strikte Anwendung des Prostituiertenschutzgesetzes auch auf Veranstaltungen, die vordergründig als Filmproduktionen deklariert werden. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, rechtliche Rahmenbedingungen genau zu prüfen, insbesondere wenn Entgelte für sexuelle Handlungen involviert sind.