Prostitution vs. Pornodreh nach ProstSchG | IT-Medienrecht

Erfahren Sie: Wann ist ein Pornodreh Prostitution? Das VG Aachen urteilte über gefilmte Prostitution & das Prostituiertenschutzgesetz. Alle Infos zur…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Verwaltungsgericht Aachen stufte eine Pornofilm-Produktion als Prostitution ein, da sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten wurden.
  • Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) findet auch Anwendung auf Veranstaltungen, die vordergründig als Filmproduktionen deklariert werden.
  • Die Zahlung eines „Produktionskostenbeitrags“ durch Darsteller für sexuelle Handlungen kann als Entgelt im Sinne des ProstSchG gewertet werden.
  • Eine fehlende Erlaubnis und Anzeige nach dem ProstSchG führt zur Untersagung solcher Veranstaltungen.
Verwaltungsgericht Aachen: Wann eine Pornofilm-Produktion als Prostitution gilt

Verwaltungsgericht Aachen: Wann eine Pornofilm-Produktion als Prostitution gilt

Deutsche Gerichte befassen sich regelmäßig mit komplexen und ungewöhnlichen Sachverhalten. In einem aktuellen Fall hat sich das Verwaltungsgericht Aachen mit der rechtlichen Einordnung einer geplanten Pornofilm-Produktion auseinandergesetzt. Dieser Beitrag beleuchtet die Hintergründe und die richterliche Entscheidung zu diesem spannenden Thema.

Der Fall vor dem Verwaltungsgericht Aachen und das Prostituiertenschutzgesetz

Ein Kläger, der als Produzent und Vertreiber von Pornofilmen tätig ist, beabsichtigte im April 2018, in Aachen eine Filmproduktion mit Amateurdarstellern durchzuführen. Diese Veranstaltung bewarb er umfassend im Internet. Die teilnehmenden Darsteller sollten einen sogenannten „Produktionskostenbeitrag“ von 60,- € entrichten.

Im Gegenzug erhielten sie eine Downloadberechtigung für die nachfolgend erstellten und online vertriebenen Filme. Die Stadt Aachen untersagte diese Veranstaltung, wie bereits in den Jahren 2017 und 2019. Die Begründung: Der Kläger habe die nach dem ProstSchG erforderliche Erlaubnis nicht beantragt. Die Stadt vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei nicht um eine reguläre, erlaubnisfreie Filmproduktion handele.

Die richterliche Begründung im Detail

Die Klage des Produzenten gegen die Untersagung blieb ohne Erfolg. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

Nächste Schritte und Berufungschancen

Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Über diesen Antrag wird das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden müssen.

Fazit

Dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen verdeutlicht die strikte Anwendung des Prostituiertenschutzgesetzes auch auf Veranstaltungen, die vordergründig als Filmproduktionen deklariert werden. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, rechtliche Rahmenbedingungen genau zu prüfen, insbesondere wenn Entgelte für sexuelle Handlungen involviert sind.

Häufig gestellte Fragen

Warum wurde die geplante Pornofilm-Produktion vom Verwaltungsgericht Aachen als Prostitution eingestuft?
Das Gericht stufte die Produktion als Prostitution ein, weil sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden sollten und der Produzent keine erforderliche Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz besaß.
Welche Rolle spielte der „Produktionskostenbeitrag“ bei der gerichtlichen Entscheidung?
Der „Produktionskostenbeitrag“ von 60,- €, den die Darsteller zahlen sollten, wurde vom Gericht als Entgelt für sexuelle Handlungen gewertet und war ein wesentlicher Faktor für die Einstufung als Prostitutionsveranstaltung.
Hätte der Produzent die Veranstaltung legal durchführen können?
Der Produzent hätte die Veranstaltung legal durchführen können, wenn er die erforderliche Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz beantragt und die Veranstaltung fristgerecht angezeigt hätte.